Kalifornisches Deliktsrecht: Ein umfassender Überblick

Das kalifornische Deliktsrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sich mit zivilrechtlichen Ansprüchen befasst, die aus schädigenden Handlungen resultieren. Dieser Artikel bietet einen detaillierten Einblick in verschiedene Aspekte des kalifornischen Deliktsrechts, von der Ermittlung des anwendbaren Rechts bis hin zu spezifischen Fragen der Anwaltszulassung in den USA.

Anwendbares Recht und seine Ermittlung

In Deutschland gilt grundsätzlich deutsches Recht. Es gibt aber Fälle, in denen dieses deutsche Recht, insbesondere das IPR, es erforderlich macht, ausländisches Recht anzuwenden oder zu berücksichtigen. Es fragt sich, ob ein Tatbestandsmerkmal einer deutschen Norm durch einen ausländischen Rechtsvorgang erfüllt werden kann („Substitution“). Beispiel: Kann die „notarielle Beglaubigung“ i.S.d. § 129 BGB durch einen ausländischen Notar erfolgen? Die Parteien eines Rechtsgeschäfts (z.B. eines schuldrechtlichen Vertrages oder einer letztwilligen Verfügung) gingen von der Anwendung eines ausländischen Rechts aus, sodass dieses bei der Auslegung zu beachten ist („Handeln unter falschem [d.h. Ausländische Verhaltensvorschriften, etwa am ausländischen Unfallort geltende Straßenverkehrsregeln, sind auf Tatbestandsebene zu berücksichtigen (z.B. nach Art. Im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung einer außereuropäischen Gerichtsentscheidung muss die Frage der Gegenseitigkeit i.S.d. § 328 Abs. 1 Nr. Im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Titels muss festgestellt werden, ob dieser nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist (z.B. Im Rahmen eines Strafverfahrens ist zu klären, ob ein dem ausländischen Familienrecht unterliegender Vorgang (z.B. Im Steuerrecht wird durch sog. Korrespondenzregeln („linking rules“) der Eintritt bestimmter Rechtsfolgen (z.B. Berücksichtigung von Aufwendungen als Betriebsausgaben) davon abhängig gemacht, wie der zugrunde liegende Sachverhalt nach ausländischem Steuerrecht zu bewerten ist (z.B.

In all diesen Fällen muss die Frage, ob es auf ausländisches Recht ankommt (im Unterschied zur Frage nach dem Inhalt des ausländischen Rechts selbst), vom Gericht selbstständig beantwortet werden (vgl. → Art. 1 § 1 Ziff. Die Anwendung des in Deutschland geltenden IPR schließt auch Fragen seiner Auslegung ein, z.B. hinsichtlich der Feststellung einer „offensichtlich engeren Verbindung mit einem anderen Staat“ i.S.d. Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO. Ebenso vom deutschen Gericht zu entscheiden sind, jedenfalls im Grundsatz, Probleme der sog. Qualifikation, also z.B. die Frage, ob die Regeln über das Beweismaß oder den Anscheinsbeweis dem anwendbaren ausländischen Deliktsrecht zu entnehmen sind oder dem deutschen Prozessrecht (zur Qualifikation auch → Art. 3 § 4 Ziff. Zu den vom Gericht zu klärenden Fragen gehört auch, ob die in Deutschland geltenden Regelungen des IPR auf ausländische Sachvorschriften verweisen (Sachnormverweisung) oder auf ausländisches IPR (Gesamtverweisung) (vgl. Art. 4 Abs. 1, 2 EGBGB). Im zweiten Fall hängt das anwendbare Recht vom Inhalt des ausländischen IPR ab; zu dessen Ermittlung und Auslegung kann sich das Gericht, anders als beim in Deutschland geltenden IPR, der Hilfe eines Sachverständigen bedienen (→ Art. 2 § 5). Die Prüfung des ausländischen IPR ist auch dann in der Entscheidung auszuweisen, wenn es keine Rückverweisung ausspricht (vgl. aber auch → Art. 2 § 1 Ziff. Hat das Kind, dessen Abstammung festgestellt werden soll, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich, so ist gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 S. Ist der Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika gestorben, ist gemäß Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 EuErbVO das südafrikanische IPR auf eine Rück- oder Weiterverweisung hin zu prüfen.

Verweisen die in Deutschland geltenden Regeln des IPR auf eine ausländische Rechtsordnung, die mehrere Teilrechtsordnungen enthält (vgl. Art. 4 Abs. 3 EGBGB), hat das Gericht selbst zu prüfen, ob die von ihm angewandte IPR-Regel die maßgebliche Teilrechtsordnung unmittelbar bezeichnet oder ob zunächst die internen Kollisionsnormen des ausländischen Rechts zu befragen sind. Für die Formgültigkeit eines schuldrechtlichen Vertrags verweist Art. 11 Abs. 1 Rom I-VO auf das Recht des Abschlussortes. Lag dieser in den USA, wird damit auf das Recht eines Staates verwiesen, der viele territoriale Teilrechtsordnungen enthält (nämlich die der einzelnen US-Bundesstaaten, die das Privatrecht grundsätzlich eigenständig regeln). Gemäß Art. 22 Abs. 1 Rom I-VO gilt in diesem Fall jede Gebietseinheit als eigener Staat, sodass Art. 11 Abs. 1 Rom I-VO unmittelbar auf das Recht desjenigen Bundesstaates verweist, in dem der Vertrag geschlossen wurde (also z.B. Wird hingegen in einem Erbfall auf das Recht der USA verwiesen (z.B. weil der Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in den USA gestorben ist, vgl. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO), so ist gemäß Art. 36 Abs. 1 EuErbVO zunächst zu prüfen, ob es interne Kollisionsregeln der USA gibt, die den Bundesstaat bestimmen, dessen Recht anwendbar ist. Da es solche Regeln in den USA nicht gibt, ist das anwendbare bundesstaatliche Recht über Art. 36 Abs. Das pakistanische Familienrecht ist interreligiös gespalten; Angehörige unterschiedlicher Religionen werden nach unterschiedlichem Recht behandelt. Verweist nun das deutsche IPR auf das pakistanische Recht (z.B. weil ein Pakistani eine Ehe eingegangen ist, vgl. Art 13 Abs. 1 EGBGB), so bestimmt gemäß Art. 4 Abs. 3 S.

Wenn alle in Betracht kommenden Rechtsordnungen in der Sache zum selben Ergebnis führen, kann die Frage, welches dieser Rechte anwendbar ist, in der Regel offenbleiben. Erst die Berufungsgerichte müssen die Frage des anwendbaren Rechts grundsätzlich entscheiden, weil nur deutsches, nicht aber ausländisches Recht revisibel ist.

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Ermittlung des ausländischen Rechts

Das Gericht hat das ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln und grundsätzlich so anzuwenden, wie es von Gerichten des betreffenden Landes angewendet wird. Die Ermittlung des in einem anderen Staat geltenden Rechts obliegt dem Tatgericht auch insoweit, als von ihm die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union abhängt. In Ehe- und Familienstreitsachen ist § 293 ZPO über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG entsprechend anwendbar.

Das Gericht muss, wenn es bei der Entscheidung auf ausländisches Recht ankommt, dies mit den Parteien erörtern (rechtliches Gehör) und ihnen Gelegenheit geben, zu dessen Ermittlung und Inhalt vorzutragen. Soweit sich das Gericht, z.B. aufgrund von eigenen Recherchen (→ Art. 2 § 3 Ziff. Im gerichtlichen Eilverfahren sind die Anforderungen an die Ermittlungspflicht grundsätzlich nicht herabgesetzt. Allerdings kann die Eilbedürftigkeit zur Nichtermittelbarkeit des ausländischen Rechts führen. Tragen die Parteien in einem vermögensrechtlichen Verfahren zum anwendbaren ausländischen Recht detailliert und übereinstimmend vor, so kann das Gericht diesen Vortrag, wenn er unter Nachvollzug der Quellen für seine Überzeugungsbildung genügt, in der Regel ohne Verletzung seiner Ermittlungspflicht als richtig zugrunde legen. Ein von einer Partei vorgelegtes privates Sachverständigengutachten („Parteigutachten“) gilt als urkundlich belegter Parteivortrag.

Das ausländische Recht bedarf des Beweises nur insofern, als es dem Gericht unbekannt ist. Die eigene Recherche ist in einfach gelagerten Fällen häufig ausreichend. Selbst dort, wo sie keine abschließenden Erkenntnisse zu bringen verspricht, kann sie als Grundlage für Hinweise an die Parteien (dazu → Art. 2 § 2 Ziff. 2) und für die Formulierung eines zielführenden Beweisbeschlusses zur Einholung eines Sachverständigengutachtens dienen. Weitere wichtige deutschsprachige Quellen zum ausländischen Recht sind die Gutachtensammlung IPG (Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht) und die Rechtsprechungssammlung IPRspr (Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des Internationalen Privatrechts). Führt die eigene Recherche nicht zu einem genügend sicheren Ergebnis, etwa weil weder eine einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung noch ein eindeutiger Gesetzeswortlaut vorliegen, ist die Einladung an die Beteiligten, zum ihnen bekannten oder zugänglichen ausländischen Recht konkret vorzutragen (vor allem, wenn es ihr Heimatrecht ist), z.B. Normentexte sowie gerichtliche Entscheidungen (mit Quellenangabe und ggf.

Das Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht von 1968 („Londoner Übereinkommen“) lässt nur die Stellung abstrakter, d.h. nicht fallbezogener Fragen zu, und eine Rechtsauskunft besteht nur in der Mitteilung des Wortlauts der einschlägigen Gesetze und Gerichtsentscheidungen. Die Einholung einer Rechtsauskunft nach dem Übereinkommen empfiehlt sich daher nur dann, wenn dem Gericht die abstrakte Beantwortung einzelner Fragen genügt. Zu berücksichtigen sind zudem die anfallenden Übersetzungskosten und die häufig lange Bearbeitungszeit. Wie sich das Gericht die entsprechende Kenntnis vom ausländischen Recht verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das sich an den genannten Zielen ausrichtet. An die Ermittlungspflicht sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer oder je fremder im Vergleich zum eigenen das anzuwendende Recht ist.

In einfachen Fällen genügt die Heranziehung der einschlägigen ausländischen Rechtsnormen, wenn weitere Informationen schwer zu erhalten sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die ausländische Rechtspraxis vom ermittelten Gesetzestext abweicht. Insbesondere der Einholung eines vertiefenden Rechtsgutachtens bedarf es bei einer überschaubaren und ersichtlich auch nicht außergewöhnlichen Fragestellung nicht. Im Hinblick auf die Kosten und Verzögerungen, die ein Sachverständigengutachten in aller Regel mit sich bringt, sollte ein solches vom Gericht nur dann in Auftrag gegeben werden, wenn sich das als maßgeblich identifizierte ausländische Recht nicht auf einfacheren, schnelleren und kostengünstigeren Wegen mit hinreichender Sicherheit ermitteln lässt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist aber nicht allein aus dem Grund verzichtbar, dass seine Kosten ein Vielfaches des Streitwerts betragen. Beim Umfang der Ermittlung des ausländischen Rechts muss berücksichtigt werden, dass viele Rechtsordnungen deutlich weniger tief erschlossen sind als die deutsche, sodass auch mit erheblichem Mehraufwand oft keine eindeutige Antwort auf die konkrete Frage zu ermitteln wäre.

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Prozesskosten- und Verfahrenshilfe

Einen Antrag auf Prozesskosten- oder Verfahrenshilfe darf das Gericht nicht aufgrund summarischer Prüfung des ausländischen Rechts abweisen, sofern eine nicht ganz zu vernachlässigende Möglichkeit besteht, dass die Anwendung des ausländischen Rechts die Rechtsposition des Antragstellers stützt. Für die Auslegung und Anwendung der in Deutschland geltenden Regeln des IPR sind in Prozesskosten- und Verfahrenshilfeverfahren dieselben Grundsätze wie im Hauptsacheverfahren zu beachten.

Sachverständigengutachten

In der Regel empfiehlt es sich, vor Abfassung des Beweisbeschlusses zu klären, wer zum Sachverständigen ernannt werden soll. Die Auswahl erfolgt unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften, vor allem der §§ 404, 406 ZPO. Erforderlich ist insbesondere die Fähigkeit des Sachverständigen, sich mittels Primärquellen über die relevanten Details der betreffenden Rechtsordnung zu unterrichten. Vorherige Expertise in der betreffenden Rechtsordnung ist wünschenswert, aber nicht strikt erforderlich. Auch die Ernennung eines Sachverständigen aus der betreffenden Rechtsordnung selbst ist möglich. Dies kann den Vorteil haben, dass die beauftragte Person insbesondere über die Praxis ihres einheimischen Rechts schneller und zuverlässiger Auskunft geben kann als ein Sachverständiger aus Deutschland.

Der Beweisbeschluss muss die Fragen zum ausländischen Recht, den ernannten Sachverständigen und…

Internationale Aspekte und Forschung

Die Dissertation von Tobias Duhe befasst sich mit der Effizienz im Recht, insbesondere der EU-Bagatell-VO als Vorbild eines effizienten Zivilprozesses. Vivian Elvers untersucht die Rolle von Schiedsinstitutionen in der internationalen Streitbeilegung. Lukas Frischholz beschäftigt sich mit Anti-Arbitration Injunctions. Marc-Julian Grabiger analysiert die Möglichkeit eines einheitlichen Blockchain-basierten Registers für Sicherungsrechte an beweglichem Vermögen innerhalb der Europäischen Union. Karen Angélica Kordt vergleicht rechtliche Mehrelternschaft international unter Berücksichtigung des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts. Georg Lansky vergleicht die Prozesskostenhilfe in den Vereinigten Staaten und Deutschland. Daniel Ludwig untersucht die Kontrolldichte von Schiedsverfahren durch staatliches Recht und staatliche Gerichte. Helena Pfad behandelt den Anwendungsbereich und die Wirkungen des § 1032 Abs. 2 ZPO. Claudius Pietzcker analysiert den Handelssachenvorbehalt in der New York Convention. Katharina Richter-Koch beschäftigt sich mit der Streitverkündung in Abhilfeverfahren nach der Verbandsklagen-Richtlinie. Christoph Timm untersucht die Emittentenhaftung und Parteiautonomie im EU-Kollisions- und Zuständigkeitsrecht.

Weitere Forschungsarbeiten befassen sich mit dem Sekundärmarkt für Software (Johannes Becher), der entwicklungsorientierten Auslegung einer Investition (Adrien von Breitenstein), Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Schiedsvereinbarung (Lukas Colberg), Gesetzgebungszielen im Internationalen Privatrecht (Felix Dörfelt), Internationalem Wettbewerbsrecht nach Art. 6 Rom II-VO (Philline Fabig), der funktional-rechtsvergleichenden Qualifikation der Vindikation und des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (Max Finkelmeier), der Qualifikation der Sachwalterhaftung im Europäischen Kollisionsrecht (Lara Friederichs), dem Kulturgutschutzgesetz und dem Kunsthandel (Niklas Gebauer), dem internationalen Nachlassinsolvenzverfahren (Henning Grosser), Law and Odeur (Claire Guillemin), dem Schicksal internationaler Schiedsgerichtsverfahren in der Insolvenz des Schiedsbeklagten (Maximilian Kraus), dem Binnensachverhalt in Art. 3 Abs. (Julia Lotze), dem Europäischen Nachlasszeugnis im System des Gutglaubensschutzes (Alice Möller), der kollisionsrechtlichen Behandlung von Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerbsverhalten gemäß Art. 6 Abs. (Harry Nettlau), dem Kollisionsrecht der faktischen Lebensgemeinschaft (Christopher Reibetanz), der Schädigermehrheit im europäischen internationalen Deliktsrecht (Julia Schulte), dem Ehebegriff im europäischen Kollisions- und Zivilverfahrensrecht (Wiebke Turm) und der Gesellschafternachfolge von Todes wegen unter der EuErbVO (Jan Weischede).

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Präsentationen und Vorträge

Es gab zahlreiche Vorträge zu verschiedenen Themen des internationalen Privatrechts, darunter Arbitral Tribunals as Judicial Bodies under EU Law, The „Mühlleitner“ Judgment, Artificial Methods of Procreation and Private International Law, Grenzüberschreitende Anerkennung einer Co-Mutterschaft, Moderne Fortpflanzungsmethoden und IPR, Same Sex Marriage in European Countries - A comparative Approach, Succession in Partnerships and the EU Succession Regulation, Qualification under European Conflict of Laws and its Influence on National Private Law, Anwendungsbereich der Erbrechtsverordnung, Nachlasseinheit und Grenzen des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts, Die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Der Ehebegriff im Verfassungs-, Sach- und Kollisionsrecht, European Private International Law after Brexit, Methodik der Rechtsvergleichung, Europäisches IPR nach dem Brexit, International Commercial Arbitration, Foreign Judgments - Recognition & Enforcement, The Protection of Small and Medium Enterprises in Private International Law, Brexit: Folgen für den britischen Rechtsberatungsmarkt, Protection of the Weaker Party in EU-PIL, Schiedsvereinbarungen in Fällen struktureller Unterlegenheit, International Civil Procedure in Europe: An Internal Market for the Circulation of Judge-ments?, Internationales Betreuungsrecht und Internationales Kindschaftsrecht.

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Anwaltszulassung in den USA

In einigen US-amerikanischen Bundesstaaten besteht die Möglichkeit, auch als ausländischer Jurist die dortige Anwaltsprüfung (Bar Exam) zu absolvieren und damit eine Anwaltszulassung als Attorney-at-Law in den USA zu erhalten. Eine Zulassung als Attorney-at-Law ist jedoch auch bei international tätigen Kanzleien außerhalb der USA eine gern gesehene Zusatzqualifikation. Die Vorbereitung auf die Prüfungen verschafft einem zudem einen umfassenden Überblick über das US-amerikanische Recht, den man allein durch das LL.M.-Studium, bei dem man sich häufig auf bestimmte Bereiche spezialisiert, nicht erhalten würde.

Es gibt jedoch zwischen den einzelnen Bundestaaten Abkommen (Reciprocal Agreements), mit denen Anwaltszulassungen aus anderen Bundesstaaten anerkannt werden. Für Kalifornien existiert jedoch kein solches Abkommen, sodass man für eine Anwaltstätigkeit in einem anderen Bundesstaat die dortige Zulassung benötigt.

Anders als in Deutschland setzt eine Anwaltszulassung in den USA keine mit dem Referendariat vergleichbare praktische Ausbildung voraus. In vielen US-Bundesstaaten ist für die Zulassung als Attorney-at-Law ein US-amerikanischer J.D.-Abschluss erforderlich. In einigen Staaten reicht aber auch ein abgeschlossenes LL.M.-Studium an einer US-amerikanischen Law School (z.B. für eine Zulassung in New York oder Kalifornien) aus.

Die meisten internationalen LL.M.-Absolventen streben eine Zulassung als Attorney-at-Law in den Bundesstaaten New York oder Kalifornien an.

Anwaltszulassung in New York

Für die Zulassung in New York ist ein außerhalb der USA erworbener juristischer Abschluss erforderlich (Study of Law in Foreign Country), der sowohl im Hinblick auf die Studiendauer („durational requirements“) als auch inhaltlich („substantive requirements“) mit dem „J.D.“ vergleichbar ist und mit dem im Heimatland die akademischen Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltschaft erfüllt werden („fulfillment of the educational requirements for admission to the practice of law in a country other than the United States“).

Ein in Deutschland abgeschlossenes Jurastudium entspricht auch hinsichtlich der Studiendauer unproblematisch dem US-amerikanischen J.D.-Studium, das über drei Jahre geht. Für eine New Yorker Anwaltszulassung ist damit weder die Zweite Juristische Staatsprüfung noch eine vorherige Tätigkeit als Rechtsanwalt in Deutschland zwingend erforderlich. Man kann daher eine US-amerikanische Zulassung als Attorney-at-Law theoretisch noch vor derjenigen als deutscher Rechtsanwalt erhalten.

Die Vergleichbarkeit des ausländischen Abschlusses muss man sich vorab förmlich bestätigen lassen (Evaluation of Eligibility). Als Nachweis benötigt man eine offizielle Übersetzung des 1. Examens sowie eine Bestätigung der Studienleistungen, die in einem versiegelten Umschlag durch die ausstellende Organisation einzureichen sind.

Zusätzlich zum 1. Examen ist für eine Anwaltszulassung im Bundesstaat New York ein abgeschlossenes LL.M.-Studium erforderlich. Dies gilt (anders als für eine Zulassung in Kalifornien) auch dann, wenn man bereits außerhalb der USA als Anwalt zugelassen ist. Der Kursumfang des LL.M.-Studiums muss mindestens 24 Credits betragen, wobei nur Vorlesungen und Seminare, nicht aber solche Credits zählen, die allein durch eine schriftliche Arbeit erreicht wurden (Independent study oder Research paper).

Für die Zulassung als Attorney-at-Law im Bundesstat New York sind zusätzlich zum 1. Examen und dem Abschluss des LL.M.-Studiums insgesamt drei Prüfungen abzulegen, das Multistate Professional Responsibility Exam (MPRE), das New York Law Exam (NYLE) im Anschluss an den New York Law Course (NYLC) sowie das Uniform Bar Examination (UBE).

In dem Multistate Professional Responsibility Exam wird das anwaltliche Berufsrecht abgefragt. Für die Zulassung in New York muss eine Mindestpunktzahl von 85 erreicht werden. Neben dem MPRE müssen noch der New York Law Course (NYLC) und das New York Law Exam (NYLE) absolviert werden, die sich beide mit dem Recht des Bundesstaates New York befassen. Die umfangreichste Prüfung für die Anwaltszulassung in New York ist das Uniform Bar Examination (UBE), das häufig auch nur als Bar Exam bezeichnet wird. Dabei handelt es sich um einen von der NCBE entwickelten Test, der neben New York auch von den meisten anderen US-amerikanischen Bundesstaaten (nicht aber Kalifornien) genutzt wird.

Nicht schon für die Anmeldung zum Bar Exam, aber für die Zulassung als Attorney-at-Law in New York ist das Ableisten von mindestens 50 Stunden unentgeltlicher Rechtsberatung unter Anleitung eines Hochschullehrers, Anwalts oder Richters erforderlich (Pro Bono Requirement). Weiterhin ist für die Anwaltszulassung in New York seit einigen Jahren zusätzlich der Nachweis von Praxiserfahrung erforderlich (Skills Competency Requirement).

Anwaltszulassung in Kalifornien

Für die Zulassung in Kalifornien gelten ähnliche, aber nicht identische Voraussetzungen wie in New York. Auch hier ist ein juristischer Abschluss erforderlich, der aber nicht zwingend ein J.D.-Abschluss sein muss. Ein LL.M.-Studium in den USA oder eine ausländische Anwaltszulassung können ebenfalls ausreichend sein.

Haftung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen

Auch »neutrale« Handlungen eines Steuerberaters und Buchhalters können eine strafbare Beihilfe zu einem betrügerischen Kapitalanlagemodell in Form eines Schneeballsystems darstellen. Die Kläger nehmen die beklagte Steuerberaterin und Buchhalterin aus unerlaubter Handlung - Beihilfe zum Betrug, sittenwidrige vorsätzliche Schädigung - im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage bei der inzwischen insolventen EN S. Die Beklagte war seit 2011 für die ENS als Steuerberaterin und Buchhalterin tätig. Im Herbst 2014 heiratete sie den Mitgeschäftsführer. Die Geschäftstätigkeit der ENS war weitgehend fiktiv. Die an die Anleger verkauften Speichermedien existierten nicht.

Mit dem vorliegenden Urteil vom 07.11.2024 - III ZR 79/23 - hat der BGH zu einer Haftung einer Steuerberaterin und Buchhalterin im Zusammenhang mit einem betrügerischen Kapitalanlagemodell Stellung genommen. Nach Auffassung des BGH kommt hier ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Steuerberaterin und Buchhalterin aus § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB i.V.m. Als Steuerberaterin und Buchhalterin der ENS hat die Beklagte sogenannte berufstypische Tätigkeiten ausgeübt, wodurch das betrügerische „Schneeballsystem“ objektiv gefördert wurde. Das im Strafverfahren abgelegte umfassende Geständnis der Beklagten - auf Vorhalte des Gerichts, keine lediglich verlesene Verteidigererklärung - ist ein starkes Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen. Die aus der Buchhaltung ersichtlichen Zahlungsströme waren außerdem typisch für ein „Schneeballsystem“. Der BGH verdeutlicht in diesem Urteil die Voraussetzungen der Feststellung der subjektiven Tatseite der Beihilfe bei berufstypischen Tätigkeiten. In subjektiver Hinsicht sind nach Auffassung des BGH zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Zielt das Handeln des Haupttäters nur darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende (Fallgruppe 1), so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten.

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