Schokoladefarbene Lebensmittelliste: Farbstoffe in Lebensmitteln unter der Lupe

Farbstoffe und Farbstabilisatoren sind in der Lebensmittelindustrie weit verbreitet. Sie dienen dazu, Lebensmittel einzufärben, vorhandene Farben zu intensivieren oder Farbverluste auszugleichen, die durch äußere Einflüsse wie Luft, Licht oder Temperaturschwankungen entstehen können. Allerdings können sie auch eingesetzt werden, um eine bessere Qualität vorzutäuschen, wie beispielsweise einen höheren Fruchtanteil in Milchmischprodukten.

Natürliche vs. künstliche Farbstoffe

Es gibt sowohl natürliche als auch künstliche Farbstoffe. Während natürliche Farbstoffe in der Regel als unbedenklich gelten, sind etliche künstliche Farbstoffe umstritten. Diese werden im Labor hergestellt, ohne dass ein natürliches Vorbild mit der gleichen chemischen Struktur existiert. Ein Vorteil für die Hersteller ist, dass künstliche Farbstoffe meist deutlich günstiger in der Herstellung sind als natürliche Farbstoffe. Natürliche Farbstoffe können aus Pflanzen extrahiert werden, werden aber inzwischen auch häufig im Labor produziert, beispielsweise mithilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen.

Zudem gibt es färbende Lebensmittel, die rein rechtlich keine Farbstoffe sind. Einige Anbieter verwenden beispielsweise Rote-Bete-Saft, um Kirschjoghurt einzufärben und einen höheren Kirschanteil vorzugaukeln, oder Spirulina-Algenpulver, um Wasabi-Erdnüsse zu färben und einen höheren Meerrettichanteil vorzutäuschen.

Kennzeichnung von Farbstoffen

Wenn auf einem Etikett der Hinweis „Ohne künstliche Farbstoffe“ steht, bedeutet dies, dass keine künstlichen Farbstoffe enthalten sind, aber nicht, dass gar keine Farbstoffe enthalten sind. Lebensmittelfarbstoffe werden in einer Vielzahl von Produkten eingesetzt, darunter Desserts, Getränke, Marmeladen und Gelees, Margarine, Käse und Fertigsoßen. In Bio-Lebensmitteln sind nur drei der 39 zugelassenen Farbstoffe erlaubt: Pflanzenkohle E 153, Annatto E 160B und Calciumcarbonat E 170. Von den drei Farbstabilisatoren ist keiner in Bio-Produkten zulässig.

ADI-Werte und gesundheitliche Bedenken

Für den überwiegenden Teil der Farbstoffe sind ADI-Werte (Acceptable Daily Intake) festgelegt worden. Alle erlaubten Farbstoffe wurden in der EU zwischen Ende der 50er bis Anfang der 90er Jahre zugelassen. Seit 2008 wurden die Farbstoffe neu bewertet, woraufhin bei einigen Farbstoffen die Regelungen angepasst wurden.

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Bei Menschen mit Allergien können bei den meisten Farbstoffen pseudoallergische Reaktionen möglich sein. Wer beispielsweise sensitiv auf Benzoesäure oder Aspirin reagiert, kann allergische Reaktionen erleben. Manche Farbstoffe können Auswirkungen auf die Schilddrüse, Leber oder Niere haben, das Risiko für Lungenkrebs und Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöhen oder Vergiftungserscheinungen hervorrufen.

Einzelne Farbstoffe im Detail

Im Folgenden werden einige spezifische Farbstoffe und ihre Eigenschaften näher beleuchtet:

Gelb- und Orangefarbene Farbstoffe

  • Kurkumin (E100): Färbt Lebensmittel gelb bis orange. Die zulässige tägliche Aufnahmemenge beträgt 3 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht. Typischerweise enthalten in Margarine, Senf, Fertigsoßen, Backzutaten, Brotaufstrichen, Wurstwaren, Süßigkeiten und Kartoffelflocken. Bei Menschen mit Allergien sind schwache allergische Reaktionen möglich.
  • Riboflavin (E101): Färbt Lebensmittel gelb bis orange. Ein ADI-Wert wurde nicht festgelegt. Typischerweise enthalten in Eis, Puddingpulver, Teigwaren und Mayonnaise. Je nach Herstellung sind tierische Bestandteile möglich. Riboflavin wird auch Vitamin B2 genannt und ist lebensnotwendig für den Körper.
  • Tartrazin (E102): Färbt Lebensmittel gelb bis orange und gehört zu den Azofarbstoffen. Die zulässige tägliche Aufnahmemenge beträgt 7,5 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht. Typischerweise enthalten in Senf, Sirup, Kuchen, Pudding, Eis, Softdrinks, Käse und Fleischersatzprodukten. In Norwegen ist der Zusatzstoff verboten. Bei Menschen mit Allergien sind pseudoallergische Reaktionen möglich.
  • Chinolingelb (E104): Färbt Lebensmittel gelb bis orange. Die zulässige tägliche Aufnahmemenge beträgt 0,5 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht. Mit einer Portion von 220g Fertigsoße, die Chinolingelb enthält, können Kinder* die sichere Aufnahmemenge pro Tag (ADI) überschreiten. Typischerweise enthalten in Sirup, Schmelzkäse, Fleischersatzprodukten, Pudding, Eis und Fertigsoßen. In den USA, Australien, Japan und Norwegen ist der Farbstoff verboten, da er dort unter Krebsverdacht steht. Bei Menschen mit Allergien sind pseudoallergische Reaktionen möglich.
  • Gelborange S (E110): Färbt Lebensmittel gelb bis orange und gehört zu den Azofarbstoffen. Die zulässige tägliche Aufnahmemenge beträgt 4 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht. Typischerweise enthalten in Eis, Brotaufstrichen, Fruchtwein, Schmelzkäse, Lachsersatz, Marzipan, Fertigsuppen, Fertigsoßen, fermentierten Milch- und Sahneprodukten und Senf. Bei Menschen mit Allergien sind pseudoallergische Reaktionen möglich.

Rotfarbene Farbstoffe

  • Karmin (E120): Färbt Lebensmittel rot. Die zulässige tägliche Aufnahmemenge beträgt 5 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht. Typischerweise enthalten in Bonbons, Marmelade, Softdrinks, Spirituosen, Backwaren und Pudding. Der Zusatzstoff enthält tierische Bestandteile. Bei Menschen mit Allergien sind pseudoallergische Reaktionen möglich.
  • Azorubin (E122): Färbt Lebensmittel rot und gehört zu den Azofarbstoffen. Die zulässige tägliche Aufnahmemenge beträgt 4 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht. Typischerweise enthalten in Senf, Fischersatz, Eis, Schmelzkäse, Fertigsuppen, Fertigsoßen, Pudding und Spirituosen. Bei Menschen mit Allergien sind pseudoallergische Reaktionen möglich.
  • Amaranth (E123): Färbt Lebensmittel rot und gehört zu den Azofarbstoffen. Die zulässige tägliche Aufnahmemenge beträgt 0,15 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht. Amaranth darf nur in Kaviar, Likören und Spirituosen eingesetzt werden. In den USA ist Amaranth verboten, da er dort unter Krebsverdacht steht. Bei Menschen mit Allergien sind pseudoallergische Reaktionen möglich.
  • Cochenillerot A (E124): Färbt Lebensmittel rot und gehört zu den Azofarbstoffen. Die zulässige tägliche Aufnahmemenge beträgt 0,7 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht. Mit rund 80 Gramm Fischprodukt, das Cochenillerot A enthält, können Kinder* die sichere Aufnahmemenge pro Tag (ADI) überschreiten. Typischerweise enthalten in Fertigsoßen, Fertigsuppen, Fischersatz, Spirituosen, Schmelzkäse, Eis, Sirup und Desserts. In den USA ist der Zusatzstoff in sämtlichen Lebensmitteln verboten. Bei Menschen mit Allergien sind pseudoallergische Reaktionen möglich.
  • Erythrosin (E127): Färbt Lebensmittel rosa bis rot. Die zulässige tägliche Aufnahmemenge beträgt 0,1 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht. Bereits mit 11 Gramm Cocktailkirschen, die Erythrosin enthalten, können Kinder* die sichere Aufnahmemenge pro Tag (ADI) überschreiten. Erythrosin darf nur in Cocktailkirschen, kandierten Kirschen und Kaiserkirschen eingesetzt werden. In Kalifornien ist der Zusatzstoff aufgrund seiner Gesundheitsgefahr verboten. Bei bestehenden Schilddrüsenstörungen kann es aufgrund des hohen Jodgehaltes zu Irritationen kommen.
  • Allurarot AC (E129): Färbt Lebensmittel rot und gehört zu den Azofarbstoffen. Die zulässige tägliche Aufnahmemenge beträgt 7 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht. Typischerweise enthalten in Kuchen, Pudding, Sirup, Kuchen, Eis, Softdrinks, englischem Frühstücksfleisch und Würstchen. In Dänemark, Schweden, Belgien, Frankreich und der Schweiz ist Allurarot AC verboten. Bei Menschen mit Allergien sind pseudoallergische Reaktionen möglich.

Blaufarbene Farbstoffe

  • Patentblau V (E131): Färbt Lebensmittel blau. Die zulässige tägliche Aufnahmemenge beträgt 5 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht. Patentblau V darf nur in essbaren Überzügen von Käse und Wurst, Süßigkeiten, Kuchen, Keksen, Blätterteiggebäck, Eis, Desserts, Spirituosen sowie Obst- und Fruchtweinen eingesetzt werden. In Australien, USA, China und Norwegen ist Patentblau V aufgrund seines allergieauslösendem Potentials nicht zugelassen.
  • Indigotin (E132): Färbt Lebensmittel blau. Die zulässige tägliche Aufnahmemenge beträgt 5 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht. Typischerweise enthalten in Bonbons, Fruchtgummi, Eis, Softdrinks, Likör und Cremespeisen. Indigotin kann allergische und allergieähnliche Reaktionen wie Nesselsucht verursachen. Bei einem Tierversuch stellte sich heraus, dass Indigotin in Gegenwart von Natriumnitrit zu krebserregenden Nitrosaminen werden kann.
  • Brillantblau FCF (E133): Färbt Lebensmittel blau. Die zulässige tägliche Aufnahmemenge beträgt 6 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht. Typischerweise enthalten in Spirituosen, Eis, Getränken, Backwaren und Keksen. In Tierversuchen kam es bei hohen Dosen zu Schäden an den Genen.

Grüne Farbstoffe

  • Chlorophylle (E140): Färbt Lebensmittel grün. Ein ADI-Wert wurde nicht festgelegt. Typischerweise enthalten in Kaugummi, Käse, Gelee, Gemüsekonserven, alkoholfreien Getränken und Likör. Chlorophylle ist ohne Höchstmengenbeschränkung für Lebensmittel allgemein zugelassen.
  • Kupferchlorophyll (E141): Färbt Lebensmittel grün. Die zulässige tägliche Aufnahmemenge beträgt 15 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht. Typischerweise enthalten in Kaugummi, Käse, Gelee, Gemüsekonserven, alkoholfreien Getränken und Likör. Die Kupferkomplexe der Chlorophylle sind für alle Lebensmittel, denen grundsätzlich Zusatzstoffe zugesetzt werden dürfen, ohne Höchstmengenbeschränkung zugelassen.
  • Grün S (E142): Färbt Lebensmittel grün bis blau. Die zulässige tägliche Aufnahmemenge beträgt 5 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht. Typischerweise enthalten in Desserts, Eis, Softdrinks, Pfefferminzsoßen und -Gelees sowie Dosenerbsen. In den USA, Kanada, Japan und Norwegen ist Grün S verboten.

Braune und Schwarze Farbstoffe

  • Zuckerkulör (E150a-d): Färbt Lebensmittel braun. Die zulässige tägliche Aufnahmemenge beträgt 300 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht, bei Ammoniak-Zuckerkulör beträgt sie 100 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht. Typischerweise enthalten in Spirituosen, Essig, Gemüsekonserven, Wurstwaren, Fertigsoßen, Marmelade und Softdrinks. Zuckerkulör hat keinen Karamellgeschmack, er dient nur der Braunfärbung. Zuckerkulör ist ohne Höchstmengenbeschränkung für alle Lebensmittel zugelassen, denen grundsätzlich Zusatzstoffe zugesetzt werden dürfen. Bei Tierversuchen mit Ammoniak-Zuckerkulör wurde eine beeinträchtigende Wirkung auf das Immunsystem beobachtet.
  • Brillantschwarz BN (E151): Färbt Lebensmittel violett, braun oder schwarz und gehört zu den Azofarbstoffen. Die zulässige tägliche Aufnahmemenge beträgt 5 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht. Mit gut 300 Gramm Süßwaren, die Brillantschwarz enthalten, können Kinder* die sichere Aufnahmemenge pro Tag (ADI) überschreiten. Außerdem kann Brillantschwarz in Fertigsoßen, Lakritze, Fleisch- und Fischersatzprodukten enthalten sein. Bei Menschen mit Allergien sind pseudoallergische Reaktionen möglich.
  • Pflanzenkohle (E153): Färbt Lebensmittel schwarz. Ein ADI-Wert wurde nicht festgelegt. Typischerweise enthalten in Fruchtsaftkonzentraten, Marmelade, Käseumhüllungen, Morbier Käse und Süßwaren. Pflanzenkohle ist ohne Höchstmengenbeschränkung für Lebensmittel allgemein zugelassen.
  • Braun HT (E155): Färbt Lebensmittel braun und gehört zu den Azofarbstoffen. Die zulässige tägliche Aufnahmemenge beträgt 1,5 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht. Typischerweise enthalten in Kuchen, Keksen, Schokolade, Eis, Fertigsoßen und Würzmitteln.

Kennzeichnung und Verbraucherinformation

Die Verwendung von Farbstoffen muss bei verpackten Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und bei unverpackt angebotenen Lebensmitteln gemäß der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) deklariert werden.

Warnhinweise für Azofarbstoffe und Chinolingelb

Azofarbstoffe und Chinolingelb wurden im Gesetzgebungsverfahren der Zusatzstoffregelung der Europäischen Union intensiv diskutiert. Anlass war eine Studie, die Hinweise darauf ergab, dass der Verzehr von Lebensmitteln mit Azofarbstoffen, Chinolingelb und bestimmten Konservierungsstoffen bei Kindern zu hyperaktiven Verhaltensweisen führen könnte. Obwohl verschiedene wissenschaftliche Gremien keinen kausalen Zusammenhang sahen, wurde dem vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutz Rechnung getragen. Bei Einsatz der Farbstoffe E102, E104, E110, E122, E124 und E129 muss ein Warnhinweis auf Lebensmitteln angebracht werden. Dieser Warnhinweis enthält die Bezeichnung oder die E-Nummer des Farbstoffes und den Wortlaut „Kann die Aufmerksamkeit und Aktivität bei Kindern beeinträchtigen".

Abgrenzung zwischen Farbstoffen und färbenden Lebensmittelextrakten

Allgemein ist zu beobachten, dass für die Färbung von Lebensmitteln immer häufiger färbende Lebensmittelextrakte an Stelle von Farbstoffen eingesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass auch Extrakte aus natürlichen Quellen unter Umständen als zulassungspflichtige Zusatzstoffe einzustufen sind, je nachdem wie stark die färbenden Pigmente konzentriert wurden. So kann beispielsweise ein wässriger Spinatextrakt als färbendes Lebensmittel zum Färben von Lebensmitteln verwendet werden. Wird jedoch das im Spinat enthaltene grüne Pigment Chlorophyll selektiv extrahiert oder angereichert, so handelt es sich nicht mehr um ein färbendes Lebensmittel, sondern um einen Zusatzstoff.

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Farbstoffe in gefärbten Eiern

Hart gekochte gefärbte Eier finden sich unabhängig vom Osterfest ganzjährig im Handel. Beim Färbevorgang können Farbstoffe durch die Poren der Eischale oder durch feine Risse in der Eischale auf das Ei-Innere gelangen. Daher dürfen Eier nicht mit beliebigen Farbstoffen gefärbt werden. Ausschließlich zugelassene Farbstoffe sind für das Färben von Eiern gestattet. Für Bio-Eier gelten Sonderregeln, die den Einsatz von Zusatzstoffen, einschließlich Farbstoffen, weiter einschränken.

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