Honig importieren und verkaufen: Rechtliche Bestimmungen in Deutschland

Der Import und Verkauf von Honig in Deutschland unterliegt einer Vielzahl von rechtlichen Bestimmungen, die sowohl europäische als auch nationale Gesetze umfassen. Dieser Artikel soll einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Aspekte geben, die bei der Einfuhr und dem Vertrieb von Honig zu beachten sind.

Einführung

Viele Menschen möchten Lebensmittel herstellen, verkaufen oder importieren. Dabei gibt es einiges zu beachten. Wer sich als Lebensmittelgeschäft oder Lebensmittelhersteller selbstständig machen möchte, muss einige Dinge beachten. Für die Gründung von Lebensmittelläden sollte man sich für eine geeignete Rechtsform entscheiden. Viele Lebensmittelläden wählen die Rechtsform des Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Gewerbeanmeldung und Registrierung

Bevor Sie mit Ihrem Lebensmittelhandel beginnen, müssen Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Gewerbeamt das Gewerbe anmelden, Paragraph 14 Gewerbeordnung (GewO). Die Industrie- und Handelskammer (IHK) und das Finanzamt werden vom Gewerbeamt über Ihre Gründung informiert. Nach dem Europäischen Hygienerecht gibt es eine Meldepflicht für alle Lebensmittelunternehmen. Sie müssen Ihr Gewerbe somit auch bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde (Veterinäramt) registrieren lassen.

Lebensmittelhygiene und Fachkenntnisse

Möchten Sie selbst produzierte Lebensmittel oder frische Lebensmittel verkaufen? Nach der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) dürfen leicht verderbliche Lebensmittel nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die aufgrund einer Schulung über die entsprechende Fachkenntnis verfügen. Wenn Sie mit Lebensmitteln handeln, müssen Sie auch die Vorschriften der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) beachten. Ziel der Verordnung ist, die Verbraucher über Allergene, Energie- und Nährwerte, Lebensmittelimitate und die Herkunft des Produkts zu informieren. Weitere zu beachten sind auch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und die EU-Basis-Verordnung. Sie bilden den Rechtsrahmen für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel und Kosmetika.

Allgemeine und spezifische Vorschriften für Lebensmittel

Im Allgemeinen wird die Sicherheit von Lebensmitteln, der Schutz vor Irreführung und Täuschung sowie die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher durch verschiedene allgemeine, für alle Lebensmittel gleichermaßen geltende Vorschriften geregelt. Dies sind zum Beispiel die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (sog. Basis-Verordnung im EU-Lebensmittelrecht), das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch oder die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (sog. Darüber hinaus bestehen für bestimmte Lebensmittelgruppen besondere rechtliche Anforderungen an ihre Zusammensetzung und Kennzeichnung. Die nationalen Vorschriften beruhen überwiegend auf EU-Recht. Die inhaltlichen Anforderungen gelten somit in der gesamten EU gleichermaßen.

Lesen Sie auch: Gesundheitliche Lage von Heinz Hoenig im Detail

Spezifische Regelungen für Honig

Spezifische Regelungen zu Honig finden sich in der Honigverordnung. Diese beruht auf den Vorschriften der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig. Einem Erzeugnis, das unter der Bezeichnung Honig in den Verkehr gebracht wird, dürfen keine anderen Stoffe oder Zutaten als Honig hinzugefügt, aber auch keine honigeigenen Stoffe entzogen werden. Honig ist also "nichts als Honig". Um eine hohe und gleichbleibende Qualität zu gewährleisten, muss ein Honig bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Je nach Ursprung des Honigs oder Herstellungsart kann statt der einfachen Bezeichnung "Honig" auch eine genauere Bezeichnung angegeben werden, wenn die dafür festgelegten Anforderungen eingehalten sind. So sind für entsprechende Honige zum Beispiel die Bezeichnungen "Blütenhonig", "Honigtauhonig" oder "Presshonig" möglich. Daneben ist auch das Erzeugnis "gefilterter Honig" in der Honigverordnung geregelt. Dabei handelt es sich um einen Honig, dem durch Filtration anorganische und organische Fremdstoffe entzogen wurden und dabei auch ein erheblicher Pollenanteil entfernt wurde. Hierdurch erhält man ein besonders streichfähiges bzw. flüssiges Produkt.

Einfuhrbestimmungen für Honig aus Drittländern

Nach Deutschland eingeführte Lebensmittel müssen nicht nur dem Europäischen Lebensmittelrecht entsprechen, sondern auch dem deutschen Lebensmittelrecht. Der Importeur von Produkten wird als Hersteller dieser Waren angesehen und hat zu gewährleisten, dass nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. Er haftet in vollem Umfang für die eingeführten Produkte. Dadurch bedarf es seitens des Importeurs der regelmäßigen und eingehenden Eigenkontrolle der Ware. Die Überprüfung der Ware hat in Form von Stichprobenprüfungen zu erfolgen. Der Umfang der Stichproben muss so groß sein, dass das Inverkehrbringen von nicht verkehrsfähigen Waren mit ausreichender Sicherheit verhindert wird.

Die Europäische Kommission hat ein Leitliniendokument für den Import von Lebensmitteln veröffentlicht, dem Hinweise auf wichtige EU-Rechtsvorschriften zu entnehmen sind. Um lebensmittelrechtliche Fragen bei der Einfuhr von Lebensmitteln zu klären, können Sie sich auch an einen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Handelschemiker wenden.

Warenverkehr innerhalb der EU

Lieferungen aus einem anderen Mitgliedsland der EU in das deutsche Inland gelten nicht als Einfuhren, sondern als Verbringung von Waren. Für den Warenverkehr innerhalb der EU gelten grundsätzlich keine Beschränkungen. Allerdings gibt es weiterhin noch sehr unterschiedliche Gesetzgebungen der einzelnen EU-Ländern für bestimmte Warengruppen, wie z.B. Nahrungsergänzungsmittel. Der fach- und sachgerechte Transport muss natürlich gewährleistet sein - d.h. die Waren müssen aus Hygienegründen entsprechend transportsicher verpackt sein! Die portionsweise Abfüllung kann nach dem ordnungsgemäßen Import in Deutschland erfolgen. Allerdings sind hier auch die erforderlichen Maßnahmen bzw.

Im EU-Vertrag wird der Grundsatz des freien Warenverkehrs vorgeschrieben. Das heißt, alle Lebensmittel, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verkehr befinden, dürfen in andere Mitgliedstaaten eingeführt und dort in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den dort national geltenden Vorschriften nicht entsprechen. Im § 54 LFGB wird eine Einschränkung zu dieser Warenverkehrsfreiheit vorgenommen. Allgemeinverfügungen werden vom BVL auf Antrag erlassen, wenn nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Dies ist vom BVL, welches hierfür wissenschaftliche Bewertungen weiterer Behörden wie beispielsweise des Bundesinstituts für Risikobewertung einbezieht, zu prüfen. Im Unterschied zu den Ausnahmegenehmigungen wirken bekannt gemachte Allgemeinverfügungen zugunsten aller Einführer rezepturgleicher Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Dies setzt jedoch voraus, dass sich das jeweilige Erzeugnis in dem jeweiligen Herkunftsland auch rechtmäßig in Verkehr befindet oder dort rechtmäßig (d.h.

Lesen Sie auch: Herstellungsprozess von Blaue Biene Honig detailliert erklärt

Zollformalitäten und EORI-Nummer

Für einige Waren mit Ursprung aus bestimmten Ländern muss eine Einfuhrgenehmigung erteilt werden. Anhand der Einfuhrliste des deutschen Zolltarifs muss geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Des Weiteren müssen für den Import von Lebensmitteln aus Drittländern Zollformalitäten beachtet werden. Sie benötigen in jedem Fall eine EORI Nummer, die Sie beim Zoll kostenfrei mit dem Formular 0870a beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie bereits ein Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt angemeldet haben.

Mitwirkung der Zollstellen und Lebensmittelüberwachung

Die deutschen Zollstellen wirken bei der Überwachung des Lebensmittelrechts mit. Sie können zum Beispiel Lebensmittel oder Beförderungsmittel von Lebensmitteln anhalten. Die Entscheidung, ob ein Lebensmittel die europarechtlichen und/oder die einzelstaatlichen Voraussetzungen erfüllt, trifft in jedem Fall die jeweils zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde. Die Lebensmittel-Überwachung und Fleischhygiene, der Tiergesundheitsschutz, die Tierseuchenbekämpfung sowie das allgemeine Veterinärwesen sind die Hauptaufgaben des Veterinäramts.

Kontrollen und Maßnahmen bei Beanstandungen

Wie wird der Honig kontrolliert? Der Exporteur des Drittlandes bzw. der Importeur aus der EU meldet die Honiglieferung an der Grenzkontrollstelle (GKS) des EU-Lands an, so z.B. im Land Bremen bei der GKS Bremerhaven oder GKS Bremen. Die Kontrolle beginnt mit den eingereichten Dokumenten, die für die Einfuhr nötig sind. Sind diese vollständig und nachvollziehbar, wird eine Nämlichkeitskontrolle durchgeführt: eine Prüfung der Übereinstimmung zwischen den Dokumenten bzw. Bescheinigungen und der Warensendung einschließlich ihrer Kennzeichnung. Nach einem festgelegten statistischen Schlüssel werden die Honigfässer einer Sendung beprobt und einer Untersuchung unterzogen. Falls Laboruntersuchungen notwendig sind (z.B. bei Verdacht auf Antibiotika oder Varroaziden im Honig), muss die Sendung solange im Hafen verbleiben, bis die Laborergebnisse vorliegen und gemäß den Bestimmungen ausfallen.

Sind Waren eines Landes bei der Einfuhr in die EU aufgefallen und nicht EU-konform, dann wird dies über eine Datenbank übermittelt - bei jeder Einfuhr wird kontrolliert, ob es bestimmte Auflagen für das Land gibt: z.B. kann es sein, dass aus diesem Land keine Sendungen z.B. Honig eingeführt werden dürfen, bis das „Problem“ abgestellt ist und das Land wieder in die EU exportieren darf. Honig, der die EU Anforderungen nicht erfüllt, kann zurückgewiesen werden: Der Container mit Honig muss mit einem Schiff den Hafen und damit die EU wieder verlassen und darf nicht in der EU eingeführt werden.

Eigenkontrollen des Handels

Der Einführer der Ware, der Honigimporteur, will verhindern, dass es zur Beanstandung an der Grenze kommt - es wäre ein finanzielles Risiko, wenn der Honig abgewiesen und ins Drittland zurück geschickt würde. Daher lassen sich Honigimporteure bereits aus dem Drittland Honigproben schicken, die sie im Labor untersuchen lassen. Durch diese Eigenkontrollen kann man beim Honig bereits ein hohes Qualitätsniveau feststellen.

Lesen Sie auch: Natürliches Heilmittel bei Erkältung

Bienengesundheit und Abfüllbetriebe

Ein Nachteil vieler Importhonige: Honigabfüllbetriebe sind immer ein potentielles Risiko für auslaufenden also frei zugänglichen Honig: Ein am Wochenende abgestellter Container kann undichte Honigfässer enthalten. Auslaufender Honig dringt so schnell nach außen und kann von den umliegenden Bienen eingesammelt werden. Enthält der Honig Sporen des Erregers der Amerikanischen Faulbrut, kann die Bienenseuche über diesen Weg ausbrechen bzw. verbreitet werden. Daher wird empfohlen, die Bienenvölker in der Nähe von Abfüllbetrieben mindestens 1x pro Jahr über Futterkranzproben zu untersuchen. Außerdem sind regelmäßige Kontrollen der Abfüllbetriebe durch die Veterinärbehörde sehr sinnvoll - insbesondere in der trachtarmen Zeit ab Juli! Falls der Amtstierarzt nicht bienenkundig ist, kann er zu diesem Zweck auch einen Bienenseuchensachverständigen mitnehmen.

Zulassungspflicht für Betriebe

Für eine Vielzahl von Betrieben, die Lebensmittel, insbesondere tierischen Ursprungs, herstellen und in den Verkehr bringen, besteht eine Zulassungspflicht. Die von den zuständigen Behörden der Bundesländer zugelassenen Betriebe werden in der Datenbank "Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe für den Handel mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Deutschland (BLtU-Datenbank)" bzw. in der Liste der gemäß Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassenen Betriebe für den Handel mit Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs (Sprossenerzeugungsbetriebe) erfasst und auf der Internetseite des BVL zugänglich gemacht. Die Zulassungsnummer findet sich auch im Identitätskennzeichen wieder, das vom Herstellerbetrieb auf dem Erzeugnis angebracht wird. Mittels der Listen kann somit ein Bezug vom Erzeugnis zum herstellenden bzw.

Harmonisierung der Kontrollvorschriften bei der Einfuhr

Mit der Kontrollverordnung (EU) Nr. 2017/625 (OCR) wurden auch die Vorschriften für amtliche Kontrollen bei der Einfuhr in die EU harmonisiert. Für den Eingang von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs in die Union ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/1793 einschlägig, die seit dem 14. Dezember 2019 gilt. Sie ersetzt die bis dahin gültigen Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660. Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die bei der Einfuhr vorübergehend verstärkt amtlich kontrolliert werden, sind in den Anhängen I und II der o. g. VO 2019/1793 gelistet. Risiken stellen u.a.

Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen (andere als Grenzkontrollstellen) sind nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 festgelegt. Die Benennung der früher nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benannten Eingangsorte wurde aufgehoben. Die Benennung der früher nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 benannten Einfuhrorte wurde aufgehoben. Das BVL führt Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen in Deutschland, die für die verstärkten Kontrollen von Waren nicht tierischen Ursprungs zuständig sind bzw. an denen die Kontrollen durchgeführt werden können.

Grenzüberschreitende Beanstandungen

Zu einer "grenzüberschreitenden Beanstandung" kommt es, wenn die Lebensmittelüberwachung in Deutschland feststellt, dass von einem Lebensmittel gesundheitliche Risiken ausgehen können oder es in anderer Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und dieses Lebensmittel aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus einem Drittland stammt beziehungsweise dorthin vertrieben wurde. In diesen Fällen wird die entsprechende Beanstandung einschließlich aller Unterlagen (Laborergebnisse, Gutachten etc.) über das BVL an die zuständigen Behörden im jeweiligen Herkunftsstaat des Lebensmittels weitergeleitet. In gleicher Weise ist das BVL die Kontaktstelle, wenn deutsche Lebensmittel in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern beanstandet werden. Diese Beanstandungen werden vom BVL den zuständigen Behörden des jeweiligen Bundeslandes, in dem das Lebensmittel hergestellt wurde, zugeleitet.

Neue EU-Verordnung zur Vermeidung von Lebensmittelbetrug bei Honig

Honig, der innerhalb der EU verkauft wird, muss strenge Regeln hinsichtlich Reinheit und Authentizität einhalten. Dabei ist unerheblich, ob der Honig im jeweiligen Glas in- oder außerhalb der EU produziert wurde. Um Lebensmittelbetrug bei Honig in Zukunft noch besser vermeiden und Betrugsversuche leichter nachverfolgen zu können, hat die Europäische Kommission die Importregularien für Honig verschärft und die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2652 erlassen. Diese sieht vor, dass nach dem 29. November 2024 nur noch Honig aus Drittländern in die EU importiert werden darf, dessen produzierende Betriebe in einer von der EU geführten Liste registriert sind. Betriebe aus Nicht-EU-Ländern, die Honig in die EU verkaufen wollen, müssen sich deshalb rechtzeitig vor dem Stichtag (unter Berücksichtigung der Verschiffungszeiträume) von ihren jeweils zuständigen nationalen Behörden in eine solche Liste eintragen lassen.

tags: #Honig #importieren #und #verkaufen #rechtliche #Bestimmungen

Populäre Artikel: