Ab welchem Alter sind Pralinen mit Alkohol erlaubt?
Die Abgabe und der Verzehr alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit sind an gesetzliche Altersgrenzen gekoppelt. Das Jugendschutzgesetz regelt, ab welcher Altersgrenze bestimmte alkoholische Getränke an Jugendliche abgegeben werden dürfen bzw. der Verzehr in der Öffentlichkeit gestattet werden darf. Für Kinder unter 14 Jahren ist Alkohol generell verboten, ab der Volljährigkeit mit 18 Jahren sind alle alkoholischen Getränke erlaubt. Für die Altersstufen dazwischen gibt es spezielle Regelungen.
Grundprinzipien: leichte vs. harte alkoholische Produkte
Leichte alkoholische Getränke sind beispielsweise Bier und Wein, harter Alkohol umfasst Branntwein und Spirituosen. Mixgetränke (z. B. Cola‑Rum, Gin‑Tonic) gelten als harter Alkohol. Daher sind viele beliebte Drinks wie Lillet, Aperol oder Klopfer erst ab 18 Jahren erlaubt. Als Faustregel gilt: Getränke über 18 Vol.% zählen zu den harten Getränken. Aber auch darunter ist Vorsicht geboten: Mischgetränke enthalten oft weniger als 18 Vol.%, gelten aber dennoch als Spirituosen‑Mix und sind verboten.
Wesentliche gesetzliche Bestimmungen (Deutschland)
Gemäß § 9 des Jugendschutzgesetzes dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit
- Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben oder zum Verzehr gestattet werden,
- andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Absatz (3) schreibt vor, dass alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden dürfen, es sei denn, bestimmte Bedingungen sind erfüllt.
Pralinen mit Alkohol: rechtliche Einordnung
Lebensmittel, die Spirituosen „in nicht nur geringfügiger Menge“ enthalten, dürfen nur an Volljährige verkauft werden. So schreibt es das Jugendschutzgesetz vor und macht dabei auch bei Genuss- und Lebensmitteln keinen Unterschied: Selbst Süßwaren wie Weinbrandbohnen oder Pralinen, aber auch Eis mit Alkoholzusatz dürfen weder verkauft, noch darf der Verzehr zugelassen werden, wenn sie Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten. Bei Genuss- und Lebensmitteln ist ein Verkauf überhaupt nur dann zulässig, wenn der Branntweinanteil nur geringfügig ist; der Grad der Geringfügigkeit ist dabei schwankend und muss im Einzelfall festgelegt werden.
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Jugendliche dürfen ab 16 Jahren zwar Bier, Wein oder Sekt kaufen und trinken. Aber wenn sie ihrer Mama zum Muttertag eine Schachtel mit schnapshaltigen Pralinen schenken wollen, müssen sie damit noch bis zum 18. Geburtstag warten - jedenfalls dann, wenn sie die Süßigkeiten selbst einkaufen möchten. Gerade die in letzter Zeit bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen "in Mode" gekommenen Mixgetränke mit Spirituosenanteil (Alkopops) unterliegen dem Veräußerungs- und Ausschankverbot für Minderjährige, weil der Anteil des Branntweins in keinem bekannten Fall als geringfügig einzustufen ist.
Praktische Konsequenzen für Verkauf und Kontrolle
- Die gesetzlichen Bestimmungen gelten auch im privaten Bereich, etwa bei Partys. Eltern können sich durch Ausschank an Minderjährige strafbar machen.
- Der Verkauf ist nur erlaubt, wenn das Alter eindeutig festgestellt wurde (z. B. Einsicht in einen gültigen Lichtbildausweis).
- In Gaststätten und Verkaufsstellen ist die Abgabe von Branntweinen und branntweinhaltigen Getränken erst ab 18 Jahren erlaubt - dies gilt ebenso für Lebensmittel mit nicht nur geringfügigem Spirituosenanteil.
Um die Verkäufer sowie die Verkaufsstellenleiter für dieses Thema zu sensibilisieren und um auf die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu drängen, führen Ordnungsämter regelmäßige Kontrollen durch. Unsere Testkäufer waren 17 Jahre alt. Somit hätten sie dem Jugendschutzgesetz nach Bier, Biermischgetränke, Wein und Sekt sowie weinhaltige Mischgetränke (bis 14 % Vol.) kaufen dürfen. Unsere 17‑jährigen Testpersonen waren beauftragt, Spirituosen (z. B. Schnaps, Likör) zu kaufen. Die Jugendlichen bekamen in 7 von 9 kontrollierten Geschäften mehrere Liköre (15 % Vol. bis 44 % Vol.) verkauft. Es wurden insgesamt 41 Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz festgestellt.
Gleich nach dem jeweiligen Einkauf gingen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes zurück in das Geschäft und konfrontierten die Verkäufer und die Verkaufsstellenleiter mit dem gekauften Alkohol. Allermeist äußerten die Betroffenen, dass sie sonst eigentlich immer darauf achten, dass kein Alkohol an Kinder und Jugendliche entsprechend dem Jugendschutzgesetz verkauft wird. Oder aber sie äußerten, dass sie die Testkäufer älter geschätzt haben. Umso mehr zeigte sich, wie wichtig es ist, sich im Zweifel immer die Ausweise der Kunden zeigen zu lassen. Es gab bei der diesjährigen Kontrolle aber auch einige Lichtblicke. Bei 2 Tankstellen in der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin konnten wir den Angestellten nur gratulieren. Sie haben unsere Testpersonen durchschaut, nach dem Ausweis gefragt und ihnen keinen Alkohol verkauft.
Wer darf was und ab wann? Kurzübersicht
| Altersgruppe | Erlaubt | Nicht erlaubt |
|---|---|---|
| unter 14 Jahren | kein Alkohol | jeglicher Alkohol |
| 14-15 Jahre | Bier, Wein, Sekt in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person | Spirituosen, Lebensmittel mit nicht nur geringfügigem Branntweinanteil |
| 16-17 Jahre | Bier, Wein, Sekt (kaufen und trinken) | Spirituosen, Mixgetränke mit Spirituosen, Pralinen mit nicht nur geringfügigem Alkohol |
| ab 18 Jahren | alle alkoholischen Getränke und Lebensmittel mit Alkohol | - |
Unterschiede in DACH‑Region
Die genauen gesetzlichen Bestimmungen können je nach Land unterschiedlich sein. In Deutschland und der Schweiz dürfen leichte Getränke ab 16 Jahren verkauft werden, für Spirituosen gilt 18 Jahre. In Österreich gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes des jeweiligen Bundeslandes: Wien, Niederösterreich, Burgenland und Vorarlberg erlauben den Konsum ab 16 Jahren ohne Unterschied zwischen hoch‑ und niederprozentigen Getränken; in anderen Bundesländern sind starke Getränke erst ab 18 Jahren erlaubt.
Beispiele aus der Region
- Deutschland: Bier, Wein und Sekt ab 16; ab 14 in Begleitung des Erziehungsberechtigten; Spirituosen und alkoholhaltige Lebensmittel in nicht nur geringfügiger Menge ab 18.
- Österreich: Je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen; in einigen Bundesländern bereits ab 16 auch für stärkere Getränke, in anderen ab 18.
- Schweiz: Leichte alkoholische Getränke ab 16, Spirituosen und Alkopops ab 18; kantonale Regelungen können ergänzen.
Praxis‑Tipps für Verkäufer, Eltern und Jugendliche
- Im Zweifel Ausweis verlangen: Der Verkauf ist nur erlaubt, wenn das Alter eindeutig festgestellt wurde.
- Interne Richtlinien entwickeln: Klare interne Regeln zur Alterskontrolle, Schulung der Mitarbeiter und Null‑Toleranz‑Politik gegenüber Verstößen helfen, Bußgelder und strafrechtliche Folgen zu vermeiden.
- Bei Lebensmitteln die Zutaten prüfen: Achten Sie auf Hinweise zum Alkoholgehalt; bei Unsicherheit gilt: nicht verkaufen.
- Eltern sollten wissen: Die gesetzlichen Bestimmungen gelten auch bei Partys; durch Ausschank an Minderjährige kann man sich strafbar machen.
Häufige Fragen (FAQ)
Ab wann darf man Alkohol trinken?
In Deutschland dürfen Jugendliche ab 16 Jahren Bier, Wein und Sekt trinken. Hochprozentiger Alkohol wie Schnaps, Likör oder Mixgetränke mit Spirituosen ist in allen drei Ländern (D, A, CH) erst ab 18 Jahren erlaubt. Unter 14 Jahren ist Alkohol grundsätzlich verboten.
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Wann dürfen Jugendliche mit ihren Eltern Alkohol trinken?
In Deutschland erlaubt das Jugendschutzgesetz den Konsum von Bier, Wein und Sekt ab 14 Jahren, wenn ein Elternteil oder eine erziehungsberechtigte Person anwesend ist und ausdrücklich zustimmt. Diese Regelung gilt jedoch nur im öffentlichen Raum. In Österreich und der Schweiz ist Alkohol unter 16 Jahren auch in Begleitung der Eltern nicht erlaubt (je nach Land bzw. Kanton / Bundesland variiert dies).
Was ist „nicht nur geringfügiger“ Alkoholanteil bei Lebensmitteln?
Der Grad der Geringfügigkeit ist schwankend und muss im Einzelfall festgelegt werden. Lebensmittel mit spürbarem Branntweinanteil (z. B. Weinbrandbohnen, alkoholhaltige Pralinen, Eis mit Alkohol) werden in der Regel als nicht nur geringfügig eingestuft und dürfen nur an Volljährige verkauft werden.
Was bedeutet das für Pralinen konkret?
Pralinen mit alkoholischem Füllung sind rechtlich dann problematisch, wenn der Branntweinanteil nicht nur geringfügig ist. In solchen Fällen dürfen sie nicht an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden. Jugendliche, die 16 oder 17 Jahre alt sind, dürfen zwar Bier, Wein oder Sekt konsumieren, nicht aber Pralinen mit spürbarem Schnaps- oder Liköranteil. Eltern und Verkäufer sollten daher stets auf die Inhaltsangaben achten und im Zweifel den Verkauf verweigern.
Mit den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sollen Kinder und Jugendliche vor allem in der Öffentlichkeit vor negativen Einflüssen geschützt werden. Auch dieses Mal zeigte sich wieder, dass es erforderlich und notwendig ist, strenge Kontrollen zur Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes durchzuführen.
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