Praline Zeitschriften Archiv: Eine umfassende Betrachtung

Die Zeitschrift "Praline" war ein wöchentlich erscheinendes Magazin, das bis 2014 existierte. Es handelte sich um eine Erotik-Zeitschrift. Dieser Artikel beleuchtet verschiedene Aspekte rund um diese Publikation, von ihrem Inhalt und ihrer Rezeption bis hin zu rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit ihr.

Die "Praline": Inhalt und Erscheinungsweise

Die "Praline" war als wöchentlich erscheinende Erotik-Zeitschrift konzipiert. Viele Ausgaben sind schwer und umfassen etwa 154 Seiten. Der Titel "Praline" selbst suggeriert eine gewisse Süße und Verlockung, was sich im Inhalt widerspiegeln sollte.

Fundstücke aus Haushaltsauflösungen und Sammlungen

Vereinzelt tauchen alte Ausgaben der "Praline" im Rahmen von Haushaltsauflösungen oder Sammlungsverkäufen auf. So werden beispielsweise Zeitschriften mit kleineren Mängeln, wie einer Widmung auf der zweiten Seite, angeboten. Es gibt auch Angebote von älteren Ausgaben aus den Jahren 1954, 1955 und 1966.

"Praline" im Fokus juristischer Auseinandersetzungen

Die Veröffentlichung von freizügigen Inhalten in der "Praline" führte zuweilen zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Ein besonders aufsehenerregender Fall betraf eine Umschülerin, die nach einer Veröffentlichung von Nacktfotos in der "Praline" ihren Arbeitsplatz verlor.

Der Fall Sabine: Nacktaufnahmen und Kündigung

Unter der Überschrift „Praline zu Besuch bei Sascha (25) und Sabine (27) in Deggendorf“ wurden Fotos der Umschülerin Sabine und ihrem Freund Sascha in der Zeitschrift veröffentlicht. Die Bilder zeigten die beiden unbekleidet, wobei die Geschlechtsteile nicht sichtbar waren. Allerdings wurde im Protokoll der Betriebsratssitzung die Brust der Klägerin erwähnt. Eines der Fotos zeigte Sabine in einem Lackbody. Der Begleittext enthüllte Details über den Wohnort des Paares und ihre Vorliebe für "scharfe Spiele in Lack und Leder".

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Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Passau

Das Arbeitsgericht Passau urteilte im Fall von Sabine (Urteil vom 11.12.1997 - 2 Ca 711/97 D), dass die fristlose Kündigung unrechtmäßig war. Das Gericht argumentierte, dass es sich um ein außerdienstliches Verhalten handelte, das nur unter besonderen Umständen eine Kündigung rechtfertigen könne. Zudem wiesen die Bilder keine pornografischen Inhalte im strafrechtlichen Sinne auf, da die Zeitschrift sonst nicht frei verkäuflich wäre.

Das Gericht betonte, dass es sich um den Privatbereich der Umschülerin handele, der andere grundsätzlich nichts angehe. Auch die Tatsache, dass über die Fotos im ländlichen Bereich geredet werde, ändere daran nichts. Eine Ausnahme wäre denkbar, wenn die Angestellte in einem sicherheits- oder vertrauensintensiven Bereich tätig wäre, wie beispielsweise als Sprechstundenhilfe in einer nervenärztlichen Praxis. Da dies im Fall von Sabine nicht zutraf, wurde die Kündigung als unwirksam erklärt.

Verfügbarkeit und Handel mit alten Ausgaben

Alte Ausgaben der "Praline" werden gelegentlich zum Verkauf angeboten, wobei der Preis bei Abnahme von mehreren Exemplaren sinken kann. Die Zeitschriften werden als gut erhalten beschrieben, können aber auch kleine Mängel aufweisen. Verkäufer weisen darauf hin, dass es sich um einen Privatverkauf handelt.

Rechtliche Hinweise für Verkäufer

Beim Verkauf von alten Zeitschriften, insbesondere solchen mit erotischem Inhalt, sind bestimmte rechtliche Aspekte zu beachten. Dazu gehören das Widerrufsrecht und die Informationspflichten gegenüber dem Käufer.

Widerrufsrecht

Käufer haben grundsätzlich ein Widerrufsrecht von vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem sie die Ware erhalten haben. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Käufer den Verkäufer (z.B. ANTIQUARIAT Franke BRUDDENBOOKS) mittels einer eindeutigen Erklärung informieren. Der Käufer muss die Ware unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag des Widerrufs zurücksenden. Die Kosten der Rücksendung trägt der Käufer.

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Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei der Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften oder Illustrierten, mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.

Rückzahlung im Falle eines Widerrufs

Wenn der Käufer den Vertrag widerruft, hat der Verkäufer alle Zahlungen, einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag des Widerrufs zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das der Käufer bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat.

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