Mehrwertsteuersatz für Honig in Deutschland: Aktuelle Regelungen, Besonderheiten und Praxistipps für Imker
Honig ist ein beliebtes Erzeugnis der deutschen Landwirtschaft. Viele Landwirte und Hobbyimker verkaufen ihren Honig regional und stellen sich dabei immer wieder die Frage: Welcher Mehrwertsteuersatz (MwSt / Umsatzsteuer) gilt in Deutschland für den Verkauf von Honig und worauf ist zu achten?
Der folgende Beitrag fasst die aktuellen Regelungen zum Mehrwertsteuersatz für Honig in Deutschland, Ausnahmen und praxisrelevante Besonderheiten zusammen. Dabei gehen wir auf die wichtigsten steuerlichen Fragen für Imker ein und zeigen zahlreiche Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten auf.
Allgemeine Grundlagen der Besteuerung von Honig
Laut Umsatzsteuergesetz ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, nachhaltig die Absicht hat, Einnahmen zu erzielen, und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, Unternehmer. Grundsätzlich gelten Imker umsatzsteuerlich als Unternehmer. Das Umsatzsteuergesetz weist explizit darauf hin, dass die Absicht der Einnahmenerzielung maßgeblich ist. Auch ein Imker mit lediglich 30 Bienenvölkern ist bereits als Unternehmer einzustufen, wenn er mit der Honigproduktion Einnahmen erzielen will.
Für den überwiegenden Teil der Produkte und Dienstleistungen wird in Deutschland ein Mehrwertsteuersatz von 19% erhoben. Dies gilt allerdings nicht für die meisten Lebensmittel - hier wird ein ermäßigter Steuersatz von 7% fällig. Nach Auskunft der Verbraucherzentrale Sachsen ist der Großteil der Lebensmittel, darunter auch Honig, mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% belegt.
Der reguläre und ermäßigte Steuersatz auf Honig
Für bestimmte Lieferungen und Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 7%. Dazu gehört auch der produzierte Honig.
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- Laut Gesetz beträgt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (Umsatzsteuersatz) für Honig 7%.
- Der Regelsteuersatz von 19% betrifft andere Produkte - so etwa Met, Honigsalben oder weitere verarbeitete Artikel aus der Imkerei.
- Wird Honig an Endverbraucher verkauft, wird regelmäßig der ermäßigte Satz von 7% angewendet.
Sonderregelungen für Imker - Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG
Neben dem ausgewiesenen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% gibt es im deutschen Umsatzsteuerrecht noch verschiedene „Sondersteuersätze“, so auch den sogenannten Durchschnittssteuersatz nach § 24 UStG. Dieser beträgt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat, seit dem 01.01.2025 lediglich 7,8 Prozent (zuvor 10,7%, 9,0% bzw. 8,4% in 2024).
| Zeitraum | Durchschnittssteuersatz Honig (§24 UStG) |
|---|---|
| bis 05.12.2024 | 9,0 % |
| 06.12.-31.12.2024 | 8,4 % |
| ab 01.01.2025 | 7,8 % |
Wichtig: Imker, die im Rahmen eines pauschalierenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs selbst erzeugten Honig verkaufen, dürfen diesen Durchschnittssteuersatz auf ihren Rechnungen ausweisen. Das bedeutet: Imker, die von der Pauschalierung Gebrauch machen, weisen auf ihren Rechnungen (z. B. an Läden, Wiederverkäufer) die 7,8% Umsatzsteuer aus. Sie führen diese nicht an das Finanzamt ab, sondern sie verbleibt als Einnahme beim Imker - als Ausgleich für die nicht separat abziehbaren Vorsteuern.
Unterschied: Ermäßigter Satz oder Durchschnittssatz?
Ob ein Imker 7% oder 7,8% (bis Ende 2024 9,0% bzw. 8,4% oder früher 10,7%) auf eine Rechnung ausweist, hängt davon ab, ob er auf die Durchschnittssatzbesteuerung (Pauschale für Landwirte/Imker) verzichtet oder nicht:
- Imker als pauschalierender Landwirt: Durchschnittssatz (2025: 7,8%)
- Imker mit Regelbesteuerung: 7% für Honig, 19% für Met & Co.
- Wird Honig an Endkunden verkauft, kommt faktisch meist ohnehin der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% zum Tragen; der Regelsteuersatz greift für veredelte/alkoholische Produkte.
Besonderheiten beim Handel und Mischungen
Bei Vermischung des selbst erzeugten Honigs mit zugekauftem Honig beträgt der Steuersatz 7,8%, solange die Beimischung des zugekauften Produktes nicht mehr als 25% beträgt. Werden auch im landwirtschaftlichen Betrieb zugekaufte Produkte veräußert (zum Beispiel Met oder Honigsalben), so fallen diese nicht unter die Pauschalierungsregelung, sondern unter die Regelbesteuerung (7% oder 19%). Wichtig: Wer mehr als 25% Fremdware beimischt oder diese umsetzt, muss grundsätzlich zwischen eigenen und fremden Produkten unterscheiden.
Für zusätzliche Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit, die der Imkerei zugerechnet werden (Verkauf von Handelsware), sind pauschal 60% Betriebsausgaben abzugsfähig, 40% zählen als Gewinn.
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Grenzen und gewerbliche Tätigkeit
- Handelsumsätze (betriebsfremde Produkte) dürfen nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes oder 51.500 € betragen, sonst ist ein gesonderter Gewerbebetrieb zu führen und Gewerbesteuer zu zahlen.
- Bei der Überschreitung wird der Imker mit diesen Umsätzen gewerbesteuerpflichtig.
Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
Kleinere Imkereien haben die Möglichkeit, sich durch die Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz im vorangegangen Kalenderjahr 25.000 € nicht überstiegen hat und 100.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird (seit 2025 angehobene Grenzen).
- Die Rechnungen weisen dann immer Netto-Beträge aus.
- Ein Vorsteuerabzug ist für Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer abführen, NICHT möglich.
- Zu beachten: Die Kleinunternehmerregelung gilt für das gesamte Unternehmen, also auch für andere Betriebszweige eines Landwirts.
Praktische Beispiele zur Anwendung der MwSt. auf Honig
| Beispiel | Betrag |
|---|---|
| Imker besitzt 50 Bienenvölker, produziert je Volk 25 kg Honig (insgesamt 1.250 kg) | 1.250 kg × 10 €/kg = 12.500 € |
| Verkauf von 500 g Honig-Glas | 5 €/Glas (inkl. MwSt) |
| zu 7% Umsatzsteuer | 17.500 € × 0,07 = 875 € Umsatzsteuer |
| Rechnungsbetrag bei Durchschnittssatz (2025: 7,8%) | 12.500 € + 975 € = 13.475 € |
Der Imker muss ab 2025 auf den erzeugten Honig den neuen Steuersatz von 7,8% ausweisen, wenn er die Durchschnittssatzbesteuerung nutzt. In den Jahren davor galten temporär andere Sätze: zum Beispiel 9,0% (bis 05. Dezember 2024), 8,4% (06.-31.12.2024), vorher 10,7%.
Pflichten zur Rechnungsstellung für Imker
Imker sind wie andere Unternehmer verpflichtet, Rechnungen auszustellen, sobald sie Honig und andere Produkte verkaufen. Liegt der Rechnungsbetrag unter 250 € brutto, reicht eine Kleinbetragsrechnung (ohne Steuernummer). Bei höheren Beträgen sind weitere Pflichtangaben erforderlich, wie zum Beispiel die eigene Steuernummer.
Seit Anfang Januar 2020 gibt es eine Belegpflicht. Wer eine elektronische Kasse benutzt, muss für jeden Vorgang einen Beleg erstellen. Für offene Ladenkassen (die übliche Methode für kleine Imkereien und Hofläden) gelten vereinfachte Regeln. Über die gewählte Kassenmethode muss grundsätzlich Nachvollziehbarkeit und Ordnungsmäßigkeit sichergestellt sein.
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen für Hobby- und Nebenerwerbsimker
Hobbyimker, die ihren Honig im Familien- und Freundeskreis oder auf dem Dorffest verkaufen, erzielen in der Regel Umsätze deutlich unterhalb der Steuergrenzen. Steuerrechtlich ist hierbei zu beachten: Imker, die weniger als 31 Bienenvölker halten, profitieren von einer Pauschalbewertung des Gewinns mit Null. Sie müssen somit keine Gewinne aus der Imkerei in der Einkommensteuer angeben und bleiben in aller Regel auch von der Mehrwertsteuer (bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung) befreit.
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Erst ab mehr als 30 Bienenvölkern ist ein pauschaler Gewinn von 1.000 €/Jahr anzusetzen. Wer mehr als 70 Völker hält, muss den tatsächlichen Gewinn (mittels Einnahmen-Überschussrechnung oder Bilanz) ermitteln. In Zweifelsfällen sollte ein Steuerberater konsultiert werden.
Resümee: Welcher Mehrwertsteuersatz gilt für Honig?
- Imkereien, die Honig im Rahmen ihrer Landwirtschaft selbst produzieren, können (bzw. müssen) ab 01.01.2025 den Durchschnittssteuersatz von 7,8% nach § 24 UStG ausweisen - wenn sie pauschalieren.
- Bei Regelbesteuerung gilt für Honig der ermäßigte MwSt-Satz von 7%.
- Wer nicht pauschaliert, sondern die Kleinunternehmer-Regelung nutzt, führt keine Umsatzsteuer ab und stellt Nettorechnungen aus.
- Andere Honigerzeugnisse - wie Met oder Salben - unterliegen meist der Regelbesteuerung mit 19%.
- Grenzen für Zukauf und Handelsware (z.B. Honigmischungen, Verkauf zugekaufter Ware) sind penibel zu beachten - sonst droht Gewerbesteuerpflicht.
Die rechtliche und steuerliche Betrachtung der Imkerei ist ein komplexes Thema und wir haben unser Bestes gegeben, alle Aspekte detailliert zu recherchieren. Eine rechtsverbindliche Aussage, welche Regeln im Einzelfall gelten, kann jedoch nur ein Steuerberater oder das Finanzamt treffen.
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