Kekse aus Holland einführen: Was Sie beachten müssen

Die Einfuhr von Lebensmitteln, einschließlich Keksen aus Holland, nach Deutschland ist grundsätzlich zulässig, unterliegt jedoch bestimmten Bestimmungen und Beschränkungen. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher, der Einhaltung von Qualitätsstandards und der Vermeidung der Einschleppung von Tierseuchen. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die zu beachtenden Aspekte bei der Einfuhr von Keksen aus Holland nach Deutschland.

Grundsätzliche Zulässigkeit mit Einschränkungen

Die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln für den Eigenbedarf oder Verbrauch ist grundsätzlich erlaubt, ebenso wie Waren in privaten Geschenksendungen. Allerdings können spezielle Regelungen die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nach Deutschland beschränken oder sogar verbieten.

Spezielle Regelungen und Beschränkungen

Lebensmittelrechtliche Bestimmungen

Nach Deutschland eingeführte Lebensmittel müssen sowohl dem Europäischen Lebensmittelrecht als auch dem deutschen Lebensmittelrecht entsprechen. Der Importeur wird als Hersteller dieser Waren angesehen und muss gewährleisten, dass nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.

Tierische Erzeugnisse

Besonders strenge Regeln gelten für tierische Erzeugnisse aus Nicht-EU-Ländern. Für bestimmte tierische Erzeugnisse (Fleisch, Milch und daraus hergestellte Produkte) aus Drittländern gelten sehr strenge Einfuhrbestimmungen in die EU. Für diese Waren sind eine Gesundheitsbescheinigung und bestimmte Begleitdokumente erforderlich, und die Einreise in die EU darf nur über ausgewiesene veterinärrechtliche Grenzkontrollstellen erfolgen.

Ausgenommen von diesen Regelungen sind bestimmte Waren, wie z.B.:

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  • Säuglingsnahrung in ungeöffneten Verkaufsverpackungen bis zu zwei Kilogramm.
  • Fischereierzeugnisse (frischer, gekochter oder geräucherter Fisch sowie bestimmte Krustentiere wie Garnelen und Hummer), deren Gesamtgewicht 20 Kilogramm oder das Gewicht eines Fisches nicht übersteigt.
  • Andere als die in Anhang I Teil 2 delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 genannten Waren bis zu einem Gewicht von zwei Kilogramm (z.B. Lebensmittel, die nur wenig Milch oder Sahne enthalten, wie Kekse, Schokolade oder Sahnebonbons).

Nichttierische Erzeugnisse

Auch für bestimmte Lebensmittel nichttierischen Ursprungs können gesonderte Einfuhrbestimmungen gelten. Die Europäische Kommission und die nationalen Lebensmittelüberwachungsbehörden haben besondere Schutzmaßnahmen für einige Lebensmittel nichttierischen Ursprungs (z.B. Tee, Gewürze, Sesamsamen) ergriffen. Ausgenommen sind lediglich Kleinmengen von bis zu 5 kg frischer Erzeugnisse oder 2 kg sonstiger Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck für den Eigenbedarf mitgeführt werden. Diese Kleinmengen gelten jedoch nicht für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen (z.B. Schnittblumen), Früchten oder Samen, da für diese Waren auch pflanzengesundheitsrechtliche Regelungen einzuhalten sind (z.B. das Mitführen eines Pflanzengesundheitszeugnisses).

Besonderheiten bei Reisen innerhalb der EU

Innerhalb der EU unterliegen Lebensmittel keinerlei Einfuhrbestimmungen. Es ist also kein Problem, z. B. Käse aus Frankreich, Salami aus Ungarn oder Schinken aus Spanien nach Deutschland mitzubringen. Richtmengen gelten jedoch für Genusswaren (z. B. Tabak) und Kraftstoffe.

Einfuhr aus Drittländern

Reisen Sie aus einem Land nach Deutschland ein, das nicht Mitgliedsstaat der EU ist („Drittland“), sind die Einfuhrbestimmungen von Waren um einiges strenger.

Verbotene und eingeschränkte Waren

  • Haschkekse: Trotz der Legalisierung von Cannabis in Deutschland sind Haschkekse weiterhin verboten. Der Import und Vertrieb von essbaren Cannabis-Produkten (sogenannte Edibles) bleibt illegal.
  • Artengeschützte Tiere: Handelt es sich bei den Lebensmitteln um Erzeugnisse aus artengeschützten Tieren (z. B. Kaviar von Störarten, Affenfleisch), sind zusätzlich noch artenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.
  • Kartoffeln: Die Einfuhr von Kartoffeln ist im Reiseverkehr grundsätzlich verboten.

Verantwortlichkeiten und Kontrollen

Verantwortlichkeit des Importeurs

Der Importeur ist das erste Glied in der inländischen Handelskette und haftet in vollem Umfang für die Verkehrsfähigkeit der eingeführten Produkte. Er ist verpflichtet, regelmäßige und eingehende Eigenkontrollen der Ware in Form von Stichprobenprüfungen durchzuführen. Dieses Stichprobenverfahren sollte so zuverlässig sein, dass es ausreicht, etwaige Mängel mit ausreichender Sicherheit aufzudecken.

Amtliche Lebensmittelüberwachung

Die deutschen Bundesländer sind für die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung zuständig, einschließlich der Einfuhrvorschriften.

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Zollkontrollen

Der Zoll hat in diesem Bereich lediglich eine Mitwirkungsfunktion. Er kontrolliert die Einhaltung der Einfuhrbestimmungen und kann bei Verstößen Sanktionen verhängen.

Rechtliche Grundlagen

Die gesetzgeberischen Kernstücke für den Umgang mit Lebensmitteln sind das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und die EU-Basis-Verordnung. Beide bilden den Rechtsrahmen für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel und Kosmetika. Sie stellen die Lebensmittelsicherheit an erster Stelle und umfassen alle Produktions- und Verarbeitungsstufen der Lebensmittelkette („vom Acker bis zum Teller“).

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Im LFGB sind unter anderem allgemeine Verbote und Gebote zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung enthalten.

EU-Basis-Verordnung Nr. 178/2002

Die EU-Basis-Verordnung Nr. 178/2002 gewährleistet auf allen Stufen der Lebensmittelkette die Rückverfolgbarkeit.

Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)

Lebensmittel, die aus einem Drittstaat in die EU eingeführt werden, müssen nach der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) gekennzeichnet werden. Mit dieser sind die ‎Informationspflichten ‎jedes Lebensmittelunternehmers aller Stufen in der ‎Europäischen Union einheitlich ‎vorgeschrieben.

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Kennzeichnung und Etikettierung

Die Sprache der Kennzeichnung auf dem Etikett richtet sich nach dem Land der Vermarktung. ‎Die Angaben müssen dort „leicht verständlich“ sein (Art. 15 LMIV).

Mögliche Strafen und Bußgelder

Die Missachtung der Einfuhrbestimmungen kann zu erheblichen Strafen und Bußgeldern führen:

  • Gefährdung der Einfuhrabgaben: bis zu 5000 Euro Bußgeld (§ 382 Abs. 1 Nr. 1 AO).
  • Fahrlässige Missachtung eines Einfuhrverbots oder einer Genehmigungspflicht für die Einfuhr: bis zu 500.000 Euro Bußgeld (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 AMG).
  • Verstoß gegen die Anmeldepflicht von Barmitteln: bis zu 1.000.000 Euro Bußgeld (VO (EG) Nr. 1889/2005).
  • Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (auch Versuch): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (§ 373 Abs. 1 AO).
  • Steuerhehlerei (auch Versuch): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (§ 374 Abs. 1 AO).
  • Hinterziehung der Einfuhrabgaben (auch Versuch): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (§ 370 Abs. 1 AO).
  • Missachtung eines Einfuhrverbots oder einer Genehmigungspflicht für die Einfuhr: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren (§ 18 Abs. 1 AMG).

Empfehlungen und Anlaufstellen

  • Informieren Sie sich rechtzeitig bei den zuständigen Lebens- bzw. Futtermittelüberwachungsbehörden.
  • Beachten Sie die Einfuhrbestimmungen für tierische Erzeugnisse aus Drittländern.
  • Kaufen Sie Lebensmittel am besten nur bei offiziellen Verkaufsstellen.
  • Wenden Sie sich an einen Lebensmittelsachverständigen, um die Übereinstimmung eines Produkts mit den zu beachtenden Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen.
  • Kontaktieren Sie die örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
  • Fragen Sie bei der Zollverwaltung nach.

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