Honig aus Ägypten nach Deutschland einführen: Zollbestimmungen und Einfuhrvorschriften
Die Einfuhr von Honig aus Ägypten nach Deutschland unterliegt spezifischen Zollbestimmungen sowie gesetzlichen Einfuhrvorschriften. Obwohl die Einfuhr von Lebensmitteln und Futtermitteln für den eigenen Gebrauch grundsätzlich zulässig ist, müssen bestimmte Regelungen beachtet werden. Insbesondere müssen Importeure die lebensmittelrechtlichen sowie tiergesundheitsrechtlichen Anforderungen erfüllen, da sie als erstes Glied in der inländischen Handelskette für die Verkehrsfähigkeit der eingeführten Produkte verantwortlich sind.
Grundsätzliche Richtlinien zur Einfuhr von Honig
Die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, die zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt ebenfalls für Waren in privaten Geschenksendungen. Ausgenommen sind Kleinmengen von bis zu 2 kg sonstiger Erzeugnisse, wie zum Beispiel Honig, die im persönlichen Gepäck für den Eigenbedarf mitgeführt werden.
Vom Einfuhrverbot ausgenommen sind in geringen Mengen und unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Dazu gehören Säuglingsnahrung, medizinische Spezialnahrung, medizinisches Spezialheimtierfutter, sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (beispielsweise Honig) bis maximal zwei Kilogramm pro Person, Fisch/Fischereierzeugnisse bis maximal 20 Kilogramm oder einzelner Fisch auch schwerer pro Person.
Grenzkontrollen und veterinärrechtliche Bestimmungen
Das heißt, Reisende, die solche Waren mit sich führen, sind bei der Einreise in die Europäische Union an einer Grenzkontrollstelle veterinärrechtlich zu kontrollieren. Erzeugnisse tierischen Ursprungs können erst eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, wenn ein Tierarzt bei einer Grenzkontrollstelle (sogenannter Grenzveterinär) die vorgeschriebenen Dokumente und die Nämlichkeit geprüft und eine Warenuntersuchung vorgenommen hat.
Des Weiteren muss für einige Lebensmittel tierischen Ursprungs aus Drittländern eine besondere Genusstauglichkeitsbescheinigung nach amtlichem Vordruck vorgelegt werden. Die Entscheidung, ob die Waren die lebensmittelrechtlichen und die tiergesundheitsrechtlichen Anforderungen erfüllen, trifft in jedem Fall die lebensmittelrechtlich bzw. tiergesundheitsrechtlich zuständige Überwachungsbehörde.
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Sonderregelungen und Ausnahmen
- Kleinmengen bis zu 2 kg Honig pro Person dürfen für den Eigenbedarf im persönlichen Reisegepäck eingeführt werden.
- Die Beschränkungen gelten nicht im Reiseverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse aus Andorra, Island, Liechtenstein, Nordirland, Norwegen, San Marino und der Schweiz.
- Für die Einfuhr aus den Färöern und Grönland bestehen darüber hinaus Sonderregelungen.
Entsprechen die Waren nicht den Einfuhrvoraussetzungen, werden die Sendungen vom Zoll zurückgewiesen. Sie müssen dann ggf. an den Absender zurückgesendet oder vernichtet werden.
Lebensmittelüberwachungsbehörden und Importeurpflichten
In Deutschland sind die Länder für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, auch der Einfuhrvorschriften, zuständig. Zuständig ist die Behörde am Standort des Lebensmittelunternehmens/Importeurs in Deutschland. Die Anschriften der jeweiligen Behörden können Sie bei den Ministerien der Länder erfragen.
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei den zuständigen Veterinärbehörden der Länder. Weitere Informationen zur Einfuhr von Lebensmitteln erhalten Sie beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Lebens- beziehungsweise Futtermittelüberwachungsbehörde.
Tabellarische Übersicht: Einfuhrvoraussetzungen für Honig aus Ägypten
| Bedingung | Vorschrift | Bemerkung |
|---|---|---|
| Kleinmenge (bis 2kg) | Zulässig für Eigenbedarf | Im Reisegepäck mitgeführt |
| Grenzkontrolle | Veterinärprüfung | Vorlage vorgeschriebener Dokumente |
| Genusstauglichkeitsbescheinigung | Amtlicher Vordruck notwendig | Betrifft tierische Lebensmittel |
| Lebensmittelüberwachungsbehörde | Prüfung der Anforderungen | Entscheidung über Verkehrsfähigkeit |
Zusätzliche gesetzliche Regelungen
Darüber hinaus sind gegebenenfalls noch weitere gesetzliche Regelungen zu beachten. Bei bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln oder Vitaminpräparaten, insbesondere wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden, können sie in Deutschland als Arzneimittel gelten und unterliegen damit dem Arzneimittelgesetz. Bestimmte Lebensmittel nichttierischen Ursprungs (z.B. Tee, Gewürze, Sesamsamen) unterliegen besonderen Schutzmaßnahmen wegen möglicher Gesundheitsgefährdungen.
Wenn Sie Fleisch, Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse im Gepäck haben, ist nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 das Mitbringen dieser Produkte aus Drittländern untersagt. Für Honig gelten jedoch andere Voraussetzungen, wie oben beschrieben.
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Praktische Hinweise für Importeure und Verbraucher
- Die Vorschriften müssen auch von dem Importeur eingehalten werden, der als erstes Glied in der inländischen Handelskette für die Verkehrsfähigkeit der eingeführten Produkte verantwortlich ist.
- Sie können sich an den für Ihre Branche zuständigen Interessensverband wenden, sofern Sie dort Mitglied sind.
- Alternativ können Sie einen Lebensmittelsachverständigen kontaktieren, etwa um die Übereinstimmung eines Produkts mit den zu beachtenden Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Die Anschriften von Sachverständigen können Sie bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer erfragen.
Das bundesweite IHK-Sachverständigenverzeichnis enthält Angaben zu den Sachverständigen, die von Industrie- und Handelskammern, von Landwirtschaftskammern oder von Landesregierungen öffentlich bestellt und vereidigt wurden. Für Nachfragen bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer finden Sie die Adresse unter www.dihk.de/ihk-finder.
Beachten Sie bitte, dass der Zoll in diesem Bereich lediglich eine Mitwirkungsfunktion hat. Die Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit trifft die Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
- Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder
- Industrie- und Handelskammer (IHK)
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