Hanf-Schokolade aus Holland: Legalität, Inhaltsstoffe und sichere Anwendung
Genieße den einzigartigen Geschmack unserer Multitrance Schokolade Vollmilch mit Haselnuss, hergestellt von Multitrance Original Amsterdam. Diese Hanf-Milchschokolade bietet einen legalen und THC-freien Genuss, der in der gesamten Europäischen Union (EU) konsumiert werden kann, ohne jegliche narkotische Wirkung. Unsere Schokolade kombiniert sorgfältig ausgewählte Vollmilchschokolade mit knusprigen Haselnussstücken für ein unvergessliches Geschmackserlebnis. Hergestellt nach höchsten Standards in der EU, garantiert unsere Schokolade Qualität und Genuss für alle Schokoladenliebhaber.
Zutaten: Zucker, Kakaobutter, Vollmilchpulver, 10% Mix aus geschälten Hanfsamen und gerösteten Haselnusskernen, Kakaomasse, Emulgatoren(Sojalecithin, Polyglycerin-Polyricinoleat), Vanille-Aroma.
Rechtsrahmen in der EU und Deutschland
Cannabis zählt seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl 2024 I Nr. 109) nicht mehr zu den Betäubungsmitteln. Stattdessen ist der Umgang mit Cannabis seit dem 1. Die Definition von Cannabis findet sich in § 1 Nr. Danach sind Cannabis „Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe“. Cannabis in diesem Sinne darf nach § 2 Absatz 1 KCanG grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht werden. Von der Begriffsbestimmung für Cannabis ausgenommen sind z.B. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist für den Umgang mit Cannabis nicht zuständig. Für Fragen bzgl. Cannabis im Sinne des § 1 Nr.
Lebensmittelunternehmer (Inverkehrbringer) müssen in eigener Verantwortung prüfen, ob ihr Lebensmittel unter die Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel fällt oder nicht. „Neuartige Lebensmittel“ (Novel Food) sind alle Lebensmittel, die vor dem 15. Es wird im Novel Food-Status-Katalog außerdem darauf hingewiesen, dass andere spezifische nationale Rechtsvorschriften das Inverkehrbringen von Cannabis sativa L.-Erzeugnissen als Lebensmittel in einigen Mitgliedstaaten einschränken.
0,3 % THC ist aber nicht als Höchstgehalt in hanfhaltigen Lebensmitteln misszuverstehen! Orientierung bieten auch die für Erzeugnisse aus Hanfsamen geltenden Höchstmengen für den THC-Gehalt gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Verordnung (EU) 2023/915. Demnach liegen die Höchstgehalte an Δ9-THC-Äquivalenten für Lebensmittel aus Hanfsamen und Hanfsamenöl bei 3,0 bzw. 7,5 mg pro kg, also 0,00030 % bzw. 0,00075 %.
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THC, CBD und andere Cannabinoide: Relevanz für Hanf-Schokolade
Für die psychoaktive Wirkung von Hanf-Erzeugnissen wird vor allem Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC) verantwortlich gemacht. Weitere in der Pflanze vorkommende Hauptvertreter der Cannabinoide sind z. B. Cannabinol (CBN) und Cannabidiol (CBD). Mit Ausnahme von Samen und Wurzeln befinden sich auf der gesamten Hanfpflanze Drüsenhaare, die ein Cannabinoid-haltiges Harz produzieren.
Die akute Referenzdosis (ARfD) für THC liegt bei 1 µg THC pro kg Körpergewicht. Die akute Referenzdosis (ARfD) für THC liegt bei 1 µg THC pro kg Körpergewicht. Zur Sicherheit von Δ9‑THC-Gehalten in Lebensmitteln hat das BfR im Jahr 2018 eine Stellungnahme veröffentlicht.
Das in Hanf vorkommende Cannabinoid Cannabidiol (CBD) hat nach Auskunft der Bundesopiumstelle beim BfArM durch zahlreiche Wechselwirkungen mit biologischen Rezeptoren, die teilweise im Tiermodell und teilweise in klinischen Humanstudien gezeigt werden konnten, anxiolytische, antipsychotische, antiemetische, neuroprotektive, antikonvulsive, sedative und antiinflammatorische Eigenschaften. Diese Eigenschaften seien eindeutig als pharmakologisch zu beschreiben. Unter dem Handelsnamen Epidyolex ist ein Fertigarzneimittel mit dem Wirkstoff Cannabidiol zugelassen. Auch Erzeugnisse mit deutlich geringerem CBD-Gehalt, beispielsweise das 4 %-ige CBD-Öl Andrexol, werden von den zuständigen Behörden bzw. Die Arzneimitteleigenschaft von Erzeugnissen, die CBD enthalten oder denen CBD zugesetzt wurde, ist im Einzelfall zu prüfen.
CBD in Lebensmitteln: Novel Food und Verkehrsfähigkeit
Für Cannabidiol (CBD) wurde bisher kein nennenswerter Verzehr vor dem 15. Mai 1997 belegt. CBD wird daher im Novel Food-Status-Katalog der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten unter dem Eintrag „Cannabinoids“ als neuartig beurteilt und bedarf somit einer Zulassung nach der Novel Food-Verordnung. Da eine Zulassung von CBD als neuartiges Lebensmittel bisher nicht erfolgt ist, sind derartige Erzeugnisse nicht verkehrsfähig (Stand April 2025). Mit keinem der zahlreichen Anträge auf Zulassung von CBD als neuartiges Lebensmittel, die bei der Europäischen Kommission vorliegen, konnte bisher eine sichere Verwendung von CBD belegt werden.
Extrakte aus Cannabis sativa L. Sofern der spezifische Extrakt in der jeweiligen Zusammensetzung vor dem 15. Auch Extrakte aus Cannabis sativa L. Daneben kommen in derartigen Zubereitungen immer auch wechselnde Anteile von Δ9-THC vor. Aus Sicht des BVL muss für CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden. Lebensmittel dürfen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr.
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Aus Sicht des BVL muss für CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden (siehe „Ist das Hanf-Erzeugnis ein neuartiges Lebensmittel?“). Arzneimittel gehören gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht zu den Lebensmitteln.
Verkehr mit Nutzhanf und spezielle Einschränkungen
Der maximale Gehalt von 0,3 % THC bezieht sich dabei allgemein auf den Umgang (ausgenommen den Anbau) mit Nutzhanf. Neben den anderen Einschränkungen für das Weitergeben von Cannabis im Sinne des KCanG gilt nach § 18 Absatz 4 Nr. 5 dieses Gesetzes, dass Anbauvereinigungen Cannabis nur in Reinform als Marihuana oder Haschisch weitergeben dürfen. Zudem ist ihnen nach § 21 Absatz 1 Nr. der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, undsie aus dem Anbau in Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten stammen, die am 15.
Dabei gilt, dass nur die im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten der EU aufgeführten Sorten von Cannabis sativa L. Es wird im Novel Food-Status-Katalog außerdem darauf hingewiesen, dass andere spezifische nationale Rechtsvorschriften das Inverkehrbringen von Cannabis sativa L.-Erzeugnissen als Lebensmittel in einigen Mitgliedstaaten einschränken.
Hanf-Schokolade mit Hanfsamen: Zusammensetzung und Qualitätsaspekte
Zutaten: Zucker, Kakaobutter, Vollmilchpulver, 10% Mix aus geschälten Hanfsamen und gerösteten Haselnusskernen, Kakaomasse, Emulgatoren(Sojalecithin, Polyglycerin-Polyricinoleat), Vanille-Aroma. Unsere Schokolade kombiniert sorgfältig ausgewählte Vollmilchschokolade mit knusprigen Haselnussstücken für ein unvergessliches Geschmackserlebnis. Hergestellt nach höchsten Standards in der EU, garantiert unsere Schokolade Qualität und Genuss für alle Schokoladenliebhaber. Diese Hanf-Milchschokolade bietet einen legalen und THC-freien Genuss, der in der gesamten Europäischen Union (EU) konsumiert werden kann, ohne jegliche narkotische Wirkung.
THC-Höchstgehalte für Hanfsamenprodukte
Für Erzeugnisse aus Hanfsamen gelten Höchstmengen für den THC-Gehalt gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Verordnung (EU) 2023/915. Demnach liegen die Höchstgehalte an Δ9-THC-Äquivalenten für Lebensmittel aus Hanfsamen und Hanfsamenöl bei 3,0 bzw. 7,5 mg pro kg, also bei 0,00030 % bzw. Orientierung bieten auch die für Erzeugnisse aus Hanfsamen geltenden Höchstmengen für den THC-Gehalt gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Verordnung (EU) 2023/915. 0,3 % THC ist aber nicht als Höchstgehalt in hanfhaltigen Lebensmitteln misszuverstehen!
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Sicherheitsbewertung und Verzehr
Lebensmittel dürfen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. Die akute Referenzdosis (ARfD) für THC liegt bei 1 µg THC pro kg Körpergewicht. Zur Sicherheit von Δ9‑THC-Gehalten in Lebensmitteln hat das BfR im Jahr 2018 eine Stellungnahme veröffentlicht.
Rolle der Behörden und Zuständigkeiten
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist für den Umgang mit Cannabis nicht zuständig. Die Auffassung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hierzu kann daher nur vorbehaltlich einer ggf. Aus Sicht des BVL muss für CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden. Für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln müssen die arzneimittelspezifischen Vorgaben durch den Inverkehrbringer eingehalten werden.
Tabellarische Übersicht: Relevante Grenzwerte und Einstufungen
| Kategorie | Regel/Status | Quelle |
|---|---|---|
| THC in Hanfsamen-Lebensmitteln | 3,0 mg/kg (Lebensmittel), 7,5 mg/kg (Öl) | Verordnung (EU) 2023/915 |
| ARfD für THC | 1 µg/kg Körpergewicht | BfR Stellungnahme 2018 |
| CBD in Lebensmitteln | Neuartig, keine Zulassung, nicht verkehrsfähig | Novel Food-Status-Katalog |
| Cannabis allgemein | Nicht mehr BtM; Verkehr mit Cannabis i.S.d. KCanG grundsätzlich verboten | KCanG 2024 |
| Nutzhanf-THC 0,3 % | Grenze für Umgang mit Nutzhanf, nicht Lebensmittel-Höchstgehalt | KCanG/Allg. Vorgaben |
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