Dubai-Schokolade: Urteil des Landgerichts und die Hintergründe
Ein Kölner Gericht hat entschieden, dass Dubai-Schokolade aus Dubai kommen muss. Aldi Süd muss deswegen den Verkauf einstellen. Das Gericht gab mit seiner Entscheidung einer in Deutschland ansässigen Antragstellerin Recht, die wegen irreführender geografischer Herkunftsangaben eine Unterlassung gegen die Konkurrenz beantragt hatte.
In dem Verfahren hatte die beklagte Partei darauf verwiesen, dass bei ihrer Schokolade die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ lediglich als Gattungs- und nicht als Herkunftsbezeichnung zu verstehen sei. Diesen Ausführungen folgte die Zivilkammer nicht. Die Kammer berief sich in seiner Entscheidung auf Paragraf 127 des Markengesetzes. Das OLG Köln hat die Entscheidung aus Frankfurt nun entkräftigt und in seinen jüngsten Urteilen sehr deutlich gemacht: Wird das betreffende Produkt weder in Dubai hergestellt noch dort wesentlich veredelt, führt die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ zur Irreführung (nach § 127 Abs. 1 MarkenG).
Was genau beanstandet wurde
Die Antragsgegnerin betreibt einen Online-Shop, in dem sie unter anderem Schokolade vertreibt, die sie unter anderem mit dem Begriff „Miskets Dubai Chocolate“ bewirbt. Die mit Pistaziencreme und Engelshaar (Kadayif) gefüllte Schokolade war vor allem über die Sozialen Medien gehyped worden. Angefeuert durch soziale Medien hatte sich in Deutschland ein regelrechter Hype um die sogenannte Dubai-Schokolade entwickelt. Vor Geschäften bildeten sich zum Verkaufsstart Ende des vergangenen Jahres lange Schlangen, teils harrten Menschen stundenlang aus.
Rechtslage und Gerichtsentscheidungen
Das Landgericht gab bereits eine einstweilige Verfügung, die Aldi-Süd betraf. In mehreren vorangegangenen Verfahren hatte das Landgericht Köln gegenüber dem Discounter Aldi Süd bereits ähnlich geurteilt (u. a. LG Köln 20.12.2024, Az. 33 O 513/24 und 06.01.2025, Az. 33 O 525/24): Der Name „Dubai-Schokolade“ oder „Dubai Chocolate“ könne als geografische Herkunftsangabe aufgefasst werden. Nutzt ein Hersteller einen Ortsnamen, ohne eine Verbindung zu diesem Ort zu haben, könne es sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) und das Markenrecht handeln.
Das Oberlandesgericht entschied nun, dass der Vertrieb der fraglichen Produkte in allen vier Fällen unzulässig war. Das Oberlandesgericht Köln hat in vier Parallelverfahren klargestellt, dass „Dubai‑Schokolade“ eine einfache geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 126 Abs. 1 MarkenG bleibt und sich (noch) nicht zu einer bloßen Gattungsbezeichnung gewandelt hat (Urteil vom 27.06.2025 - 6 U 52/25). In einem der vier Fälle hatte das Landgericht Köln bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Anbieter erlassen. Das Gericht entschied in jenem Fall, dass Dubai-Schokolade "einen Bezug zu Dubai haben" müsse.
Lesen Sie auch: Hype, Inhaltsstoffe und Qualität: Dubai-Schokolade im Vergleich
Unterschiedliche Urteile in verschiedenen Gerichten
Das Landgericht Frankfurt hatte zuvor eine andere Auffassung vertreten: In einem Verfahren gegenüber dem Discounter Lidl kamen die Richter zu dem Schluss, dass der Zusatz „Dubai“ mittlerweile ein sogenannter Gattungsbegriff sei (Az. 2-06 O 18/25). Das heiße, dass Verbraucher nicht unbedingt davon ausgingen, dass die Schokolade in Dubai hergestellt wurde oder dass einzelne Zutaten von dort stammten. Das OLG Köln hat diese Entscheidung nun entkräftigt.
Warum das Gericht von Irreführung ausgeht
Es reiche bereits aus, "dass etwa 15 bis 20 Prozent der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff noch die Vorstellung einer bestimmten geografischen Herkunft verbinden", führte das Gericht aus. Die Prüfung habe ergeben, dass diese Schwelle im Bereich der Dubai-Schokolade noch nicht unterschritten sei. Verpackungselemente wie die Skyline von Dubai oder englische Claims verstärken laut Gericht diese Fehlvorstellung. Daran ändern auch Hinweise wie „Product of Türkiye“ nichts.
Folgen für Hersteller und Händler
Für Schokoladenhersteller und -händler bedeutet das: Wollen sie weiterhin mit dem Label „Dubai“ werben, müssen sie das Produkt in Dubai fertigen lassen, die Ware mit einem klaren, gut sichtbaren Herkunftshinweis versehen und die Lieferkette dokumentieren. Ansonsten gilt es, rasch auf Bezeichnungen wie „Dubai Style“ oder gänzlich neue Marken auszuweichen und sämtliche visuelle Dubai‑Anspielungen zu entfernen. Ohne solche Maßnahmen drohen einstweilige Verfügungen, Rückruf‑ und Abmahnkosten sowie Ordnungsgelder. Es empfiehlt sich daher, eine sorgfältige Kosten‑Nutzen‑Analyse durchzuführen und die künftigen Gerichtsentscheidungen kontinuierlich im Blick zu behalten.
Weitere verbotene Fälle und parallel laufende Verfahren
Das Landgericht Bochum hat per einstweiliger Verfügung einer Dortmunder Firma den Verkauf von „Alyan Handmade Dubai Chocolate“ verboten. Dem Unternehmen ist es bei einer Strafe von bis zu 250.000 Euro verboten, in Deutschland eine „Schokoladenprodukt“ mit den Angaben „Dubai Handmade Chocolate“ oder „ein Geschmackserlebnis aus der Metropole Dubai“ zu vertreiben oder zu bewerben. Das Verfahren strengte Andreas Wilmers von der Firma Süßwarenvertrieb Wilmers an, der Schokolade aus Dubai importiert. Sein Argument vor Gericht: Es bestehe die Gefahr der „Irreführung der geografischen Herkunft“, da die Schokolade nicht in Dubai hergestellt wird.
Wilmers hatte bereits einen Stopp des Verkaufs von Dubai-Schokolade bei ALDI Süd vor dem Landgericht Köln erwirkt. Auch in diesem Fall ging es um „Alyan Handmade Dubai Chocolate“. Das Landgericht in Bochum ist bereits das dritte Gericht, das sich mit Dubai Schokolade beschäftigt. Immer geht es um die Frage, ob Dubai-Schokolade eine Herkunftsbezeichnung wie Schwarzwälder Schinken ist oder nicht. Die Meinung der Richter dazu ist unterschiedlich.
Lesen Sie auch: Alles über Camondas Dubai Schokolade
Marktreaktionen und Perspektiven
Die mit Pistaziencreme und Engelshaar (Kadayif) gefüllte Schokolade war vor allem über die Sozialen Medien gehyped worden. Daraufhin hatten die Lebensmittelhändler Rewe und Edeka zahlreiche Produkte eingekauft und auch Lidl und Aldi starteten mit großen Werbekampagnen den Verkauf ihrer „Dubai-Schokolade“. Schokoladenhersteller, die bis vor kurzem noch auf den Dubai-Hype aufgesprungen waren, werden bei ihren Werbemaßnahmen wohl künftig zurückhaltender sein. Ein Grund hierfür dürfte das jüngste Urteil des Oberlandesgerichts Köln sein.
Schon wenn 15 bis 20 Prozent der Verbraucher mit dem Begriff „Dubai-Schokolade“ eine konkrete geografische Herkunft verbinden, bleibe der Schutz der Herkunftsbezeichnung bestehen. Diese Schwelle sahen die Richter nicht als unterschritten an. Alle Urteile aus den betreffenden Verfahren gelten künftig für gleichartige Fälle als richtungsweisend und bindend, bis ein Hauptsacheverfahren anderes ergibt.
Praktische Hinweise für Händler
- Prüfen, ob Produkte tatsächlich in Dubai hergestellt oder dort wesentlich veredelt wurden.
- Bei Verwendung geografischer Bezeichnungen klare Herkunftshinweise auf der Verpackung anbringen und Lieferkette dokumentieren.
- Alternativen erwägen: Bezeichnungen wie „Dubai Style“ oder neue Marken ohne geografischen Bezug nutzen.
- Rechtliche Risiken (einstweilige Verfügungen, Abmahnungen, Ordnungsgelder) in Kosten‑Nutzen‑Analyse berücksichtigen.
Ausblick
Werden die Gerichte in weiteren Verfahren ähnlich entscheiden, dürften Werbemaßnahmen mit geografischen Bezügen restriktiver gestaltet werden. Ohne Produktionsstandort Dubai oder eindeutige Kennzeichnung bleibt die Verwendung des Begriffs „Dubai-Schokolade“ in Deutschland risikobehaftet.
| Gericht | Entscheidung | Folge |
|---|---|---|
| Landgericht Köln | Einstweilige Verfügung gegen Aldi Süd | Verkauf gestoppt |
| Oberlandesgericht Köln | „Dubai‑Schokolade“ ist Herkunftsangabe | Vertrieb in vier Fällen unzulässig |
| Landgericht Bochum | Verkauf von „Alyan Handmade Dubai Chocolate“ verboten | Verbot mit Geldstrafe bis 250.000 € |
| Landgericht Frankfurt | „Dubai“ als Gattungsbegriff (abweichend) | Antrag gegen Lidl zurückgewiesen |
Lesen Sie auch: Der neue Trend: Pinke Dubai Schokolade
tags: #Dubai #Schokolade #Landgericht #Urteil #Hintergründe


