Dubai-Schokolade: Herkunft, Hype und rechtliche Auseinandersetzungen
Die Dubai-Schokolade hat sich in kurzer Zeit zu einem begehrten Produkt entwickelt, das in den sozialen Medien gefeiert wird und in Supermärkten erhältlich ist. Doch der Hype um die mit Pistaziencreme und Kadayif gefüllte Schokolade hat auch Fragen aufgeworfen: Darf Schokolade als „Dubai-Schokolade“ bezeichnet werden, wenn sie nicht aus Dubai stammt? Und was steckt wirklich in der Schokolade? Dieser Artikel beleuchtet die Herkunft der Dubai-Schokolade, den entstandenen Hype, die rechtlichen Auseinandersetzungen und die Ergebnisse von Lebensmitteluntersuchungen.
Ursprung und Hype der Dubai-Schokolade
Die Dubai-Schokolade hat ihren Ursprung in Dubai, wo sie von Sarah Hamouda, der Gründerin der Manufaktur "Fix Dessert Chocolatier", kreiert wurde. Die Idee entstand während ihrer Schwangerschaft, als sie ein Dessert suchte, das ihren Gelüsten entsprach. So entstand die Schokolade mit Pistaziencreme und Kadayif, die in Dubai unter dem Namen "Can’t Get Knafeh Of It" angeboten wurde.
Der eigentliche Boom der Dubai-Schokolade begann im Jahr 2024, als die Food-Bloggerin Kiki Aiweimer die Schokolade auf einer Reise nach Dubai entdeckte und begann, Tasting-Videos und Rezeptinspirationen zu teilen. Diese Videos gingen viral und lösten einen enormen Hype um die Dubai-Schokolade aus. Die Nachfrage stieg sprunghaft an, und Kunden fragten in Supermärkten deutschlandweit nach der Schokolade.
Die Dubai-Schokolade zeichnet sich durch ihre besondere Kombination aus Aromen und Texturen aus. Die knusprigen Kadayif-Engelshaarfäden sorgen für einen einzigartigen Crunch, während die Pistaziencreme und das Sesammus (Tahini) einen orientalischen Geschmack verleihen. Die Schokolade wird in Deutschland händisch produziert, was zu ihrer hohen Qualität beiträgt.
Rechtliche Auseinandersetzungen um die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“
Der Hype um die Dubai-Schokolade hat auch zu rechtlichen Auseinandersetzungen geführt. Die zentrale Frage ist, ob Schokolade als „Dubai-Schokolade“ bezeichnet werden darf, wenn sie nicht in Dubai hergestellt wurde.
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Das Landgericht (LG) Köln hat in mehreren einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass Unternehmen ihre Schokolade nicht als „Dubai-Schokolade“ bezeichnen dürfen, wenn die Herstellung keinen Bezug zu Dubai hat (LG Köln, Beschl. v. 20.12.2024, Az. 33 O 513/24; Beschl. vom 06.01.2025, Az. 33 O 525/24; Az. 33 O 544/24). Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Bezeichnung als „Dubai-Schokolade“ eine Irreführung des allgemeinen Rechtsverkehrs darstellen würde. Bei durchschnittlich informierten Verbrauchern würde die Bezeichnung den Eindruck erwecken, dass die Schokolade entweder in Dubai produziert oder zumindest in irgendeiner Weise mit der Region in Verbindung steht.
Konkret ging es in den Verfahren um Schokoladen, die von Unternehmen unter den Bezeichnungen „Dubai Chocolate“ bzw. „Dubai-Schokolade“ vertrieben wurden, obwohl sie nicht in Dubai hergestellt wurden. In einem Fall betraf es eine vom Discounter Aldi verkaufte Schokolade mit der Bezeichnung „Alyan Dubai Handmade Chocolate“, die in der Türkei produziert wurde.
Das LG Köln stellte fest, dass die Produktgestaltung und die Werbung in diesen Fällen gegen § 128 Abs. 1, § 127 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 UWG verstoßen. Diese Regelung besagt, dass geografische Herkunftsangaben nicht für Waren verwendet werden dürfen, die nicht tatsächlich aus dieser Region stammen. Auch Formulierungen wie „diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“, „mit einem Hauch Dubai“ oder „Taste of Dubai“ tragen laut Gericht dazu bei, dass eine Irreführung bei den Käufern hervorgerufen werde, da nicht unmittelbar vermittelt werde, dass die Schokolade nicht in Dubai stammt.
Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte die Auffassung des LG Köln bestätigen werden. Es ist auch möglich, dass ein anderes Gericht davon ausgehen wird, dass Verbraucher unter „Dubai-Schokolade“ eine bestimmte Schokoladensorte verstehen und nicht einen Herkunftshinweis.
Untersuchungsergebnisse des CVUA Stuttgart
Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Stuttgart hat in Zusammenarbeit mit den CVUAs Freiburg und Sigmaringen acht Proben „Dubai-Schokolade“ aus Drittländern untersucht. Die Ergebnisse der Untersuchung sind besorgniserregend.
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In sechs der acht untersuchten Proben wurden erhebliche Mengen der herstellungsbedingten Kontaminanten 3-Monochlorpropandiol- (3-MCPD-) und Glycidyl-Fettsäureester festgestellt. In fünf dieser Proben wurden die Höchstwerte für Glycidyl-Fettsäureester überschritten, was dazu führte, dass diese Proben als nicht zum Verzehr geeignet und somit als „nicht sicher“ beurteilt wurden. Die Kontamination mit Glycidyl-Fettsäureestern wird als gesundheitlich bedenklich eingestuft, da Glycidol als „wahrscheinlich krebserregend“ gilt. Vermutlich gelangten diese Stoffe über verunreinigtes Palmöl in die Schokolade.
Bei der Untersuchung der farbigen Dekors der Schokoladen wurden in allen sieben untersuchten Proben die Farbstoffe E 133 (Brillantblau FCF) und E 102 (Tartrazin) gefunden. Bei den zwei Proben mit rotem Dekor wurden zusätzlich E 124 (Azorubin) oder E 129 (Allurarot AC) gefunden. Für einige dieser Farbstoffe (Azofarbstoffe) gibt es Studien, die diese mit einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bei Kindern in Verbindung bringen. Der Gesetzgeber schreibt für Azofarbstoffe daher den Warnhinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ vor. Auch in den Füllungen wurden nicht deklarierte Farbstoffe gefunden.
Des Weiteren wurde festgestellt, dass fünf der acht untersuchten Produkte nicht aus Schokolade bestehen, obwohl sie auf der Frontseite mit „Chocolate“ ausgelobt werden. Im Zutatenverzeichnis ist bei allen Proben „Milchschokolade“ angegeben, obwohl dies nicht der Fall ist.
In drei Proben türkischer Herkunft wurde Sesam in hohen Anteilen bestimmt, obwohl Sesam nicht im Zutatenverzeichnis genannt wurde. Dies ist insbesondere für Menschen mit Sesamallergie problematisch.
Bei einer Probe wurde eine Aflatoxin-Höchstgehaltsüberschreitung festgestellt. Aflatoxine sind Schimmelpilzgifte, die als stark krebserregend gelten.
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