Die Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse: Eine Zusammenfassung

Die Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (KakaoV), oft auch als KVO abgekürzt, stellt eine Art "gesetzliches Rezeptbuch" dar, das die Mindestanforderungen an Kakao- und Schokoladenerzeugnisse in Deutschland und der gesamten EU festlegt. Sie basiert auf der Europäischen Richtlinie 2000/36/EG für Kakao- und Schokoladenerzeugnisse und dient dazu, die Qualität der Produkte zu gewährleisten, den Verbraucher zu schützen und Irreführung zu vermeiden. Die Regeln gelten für alle Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, die an den Endverbraucher abgegeben werden.

Anwendungsbereich der Kakaoverordnung

Die KakaoV unterwirft die in Anlage 1 aufgeführten Kakao- und Schokoladenerzeugnisse ihren Bestimmungen, soweit sie dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an die Zusammensetzung, die zulässigen Zutaten und die Kennzeichnung der Produkte.

Begriffsbestimmungen gemäß Anlage 1 der KakaoV

Anlage 1 der KakaoV definiert die verschiedenen Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, die unter die Verordnung fallen, und legt die spezifischen Anforderungen für jede Kategorie fest. Diese Begriffsbestimmungen sind entscheidend, um festzustellen, ob ein Produkt den Anforderungen der Verordnung entspricht und unter welcher Bezeichnung es verkauft werden darf.

1. Kakaobutter:

Kakaobutter ist das aus Kakaobohnen gewonnene Fett, das bestimmte Merkmale aufweisen muss:

  • Höchstens 1,75 Prozent freie Fettsäuren (ausgedrückt als Ölsäure).
  • Höchstens 0,5 Prozent unverseifbare Stoffe (0,35 Prozent bei Kakaopressbutter).

2. Kakaopulver und Kakao:

  • Kakaopulver/Kakao: Ein Erzeugnis aus verarbeiteten, gereinigten, geschälten und gerösteten Kakaobohnen, das mindestens 20 Prozent Kakaobutter (bezogen auf die Trockenmasse) und höchstens 9 Prozent Wasser enthält.
  • Fettarmes/mageres Kakaopulver: Kakaopulver mit weniger als 20 Prozent Kakaobutter (bezogen auf die Trockenmasse).
  • Schokoladenpulver: Eine Mischung aus Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 32 Prozent Kakaopulver enthält.
  • Trinkschokoladenpulver/gezuckerter Kakao: Eine Mischung aus Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 25 Prozent Kakaopulver enthält.

3. Schokolade:

  • Ein Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten mit mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse.
  • Sonderformen:
    • "-streusel" oder "-flocken": Mindestens 32 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, 12 Prozent Kakaobutter, 14 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse.
    • "-kuvertüre": Mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, 31 Prozent Kakaobutter, 2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse.
    • "Gianduja-Haselnuss-": Hergestellt aus Schokolade mit mindestens 32 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse und 8 Prozent fettfreier Kakaotrockenmasse, sowie 20 bis 40 Gramm fein gemahlene Haselnüsse pro 100 Gramm Erzeugnis.
  • Zulässige Zusätze: Milchtrockenmasse (bis zu 5 Prozent im Enderzeugnis), Mandeln, Haselnüsse und andere Nüsse (bis zu 60 Prozent des Gesamtgewichts).

4. Milchschokolade:

  • Ein Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch bzw. Milcherzeugnissen mit bestimmten Mindestanteilen:
    • Mindestens 25 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse.
    • Mindestens 14 Prozent Milchtrockenmasse.
    • Mindestens 2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse.
    • Mindestens 3,5 Prozent Milchfett.
    • Mindestens 25 Prozent Gesamtfettgehalt (Kakaobutter und Milchfett).
  • Sonderformen:
    • "-streusel" oder "-flocken": Mindestens 20 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, 12 Prozent Milchtrockenmasse, 12 Prozent Gesamtfettgehalt.
    • "-kuvertüre": Mindestens 31 Prozent Gesamtfettgehalt (Kakaobutter und Milchfett).
    • "Gianduja-Haselnuss-": Hergestellt aus Milchschokolade mit mindestens 10 Prozent Milchtrockenmasse und 15 bis 40 Gramm fein gemahlene Haselnüsse pro 100 Gramm Erzeugnis.
  • Zusätze: Mandeln, Haselnüsse und andere Nüsse (bis zu 60 Prozent des Gesamtgewichts).
  • Variationen:
    • "Sahne-": Mindestens 5,5 Prozent Milchfett.
    • "Magermilch-": Höchstens 1 Prozent Milchfett.

5. Haushaltsmilchschokolade:

  • Ein Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Milcherzeugnissen mit folgenden Mindestanteilen:
    • Mindestens 20 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse.
    • Mindestens 20 Prozent Milchtrockenmasse.
    • Mindestens 2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse.
    • Mindestens 5 Prozent Milchfett.
    • Mindestens 25 Prozent Gesamtfettgehalt (Kakaobutter und Milchfett).

6. Weiße Schokolade:

  • Ein Erzeugnis aus Kakaobutter, Milch oder Milcherzeugnissen und Zuckerarten mit folgenden Mindestanteilen:
    • Mindestens 20 Prozent Kakaobutter.
    • Mindestens 14 Prozent Milchtrockenmasse, davon mindestens 3,5 Prozent Milchfett.

7. Gefüllte Schokolade:

  • Ein gefülltes Erzeugnis, dessen Außenschicht aus Schokolade (gemäß Nummern 3, 4, 5 oder 6) besteht.
  • Gilt nicht für Erzeugnisse, deren Inneres aus Backwaren, feinen Backwaren oder Speiseeis besteht.
  • Der Schokoladenanteil der Außenschicht beträgt mindestens 25 Prozent des Gesamtgewichts.

8. Chocolate a la taza:

  • Ein Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Stärke (Weizen, Reis oder Mais) mit folgenden Mindestanteilen:
    • Mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon 18 Prozent Kakaobutter und 14 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse.
    • Höchstens 8 Prozent Mehl oder Stärke.

9. Chocolate familiar a la taza:

  • Ein Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Stärke (Weizen, Reis oder Mais) mit folgenden Mindestanteilen:
    • Mindestens 30 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon 18 Prozent Kakaobutter und 12 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse.
    • Höchstens 18 Prozent Mehl oder Stärke.

10. Praline:

  • Ein Erzeugnis in mundgerechter Größe, bestehend aus:
    • Gefüllter Schokolade gemäß Nummer 7 oder
    • Einer einzigen Schokoladenart oder einer Mischung von Schokoladenarten (gemäß Nummern 3, 4, 5 oder 6) und anderen Lebensmitteln, wobei der Schokoladenanteil mindestens 25 Prozent des Gesamtgewichts beträgt.

Zulässige Zutaten und Aromen

Die KakaoV regelt auch die zulässigen Zutaten und Aromen, die bei der Herstellung von Kakao- und Schokoladenerzeugnissen verwendet werden dürfen. Grundsätzlich dürfen bei der Herstellung von Schokolade auch andere pflanzliche Fette als Kakaobutter, wie Palmöl oder Shea, verwendet werden. In diesem Fall muss die Schokolade jedoch mit der Angabe „enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette“ gekennzeichnet werden. Aromen dürfen nicht den Geschmack von Schokolade oder Milchfett nachahmen.

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Kennzeichnungsvorschriften

Die KakaoV legt detaillierte Kennzeichnungsvorschriften für Kakao- und Schokoladenerzeugnisse fest. Diese Vorschriften dienen dazu, den Verbraucher über die Zusammensetzung und Qualität der Produkte zu informieren. Zu den wichtigsten Kennzeichnungspflichten gehören:

  • Die Angabe der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels (z.B. Schokolade, Milchschokolade, Kakaopulver). Die in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten.
  • Die Angabe des Gesamtgehalts an Kakaotrockenmasse bei bestimmten Erzeugnissen (z.B. "Kakao: …% mindestens").
  • Die Angabe "fettarm", "mager" oder "stark entölt" bei entölten Kakaopulvern.
  • Die Angabe des Kakaobuttergehalts bei bestimmten Erzeugnissen.
  • Die Angabe "enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette", wenn andere pflanzliche Fette als Kakaobutter verwendet wurden.

Sonstige Bestimmungen

Neben den spezifischen Anforderungen an Kakao- und Schokoladenerzeugnisse gelten auch die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Europäische Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) 1169/2011. Diese Verordnung regelt, welche Informationen für den Verbraucher auf der Verpackung von Lebensmitteln allgemein angebracht werden müssen.

Überwachung und Kontrolle

Das Süßwarenlabor des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) untersucht regelmäßig Kakao- und Kakaoerzeugnisse, um die Einhaltung der Kakaoverordnung zu überwachen. Dabei werden sowohl sensorische Prüfungen (Geruch, Geschmack, Aussehen) als auch chemische Analysen durchgeführt, um die Inhaltsstoffe und die Kennzeichnung der Produkte zu überprüfen.

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