Der Unterschied zwischen Konfitüre und Marmelade: Rechtliche Definition und neue Regelungen

Ob zum Frühstück oder als süßer Snack: Fruchtaufstriche gehören in vielen Haushalten einfach dazu. Doch im Supermarkt sorgen Begriffe wie „Konfitüre“, „Marmelade“ und „Fruchtaufstrich“ häufig für Verwirrung. Was ist der Unterschied? Wie sind die Bezeichnungen rechtlich geregelt? Und was ändert sich mit der neuen EU-Richtlinie ab Juni 2026? Dieser Artikel erklärt anhand aktueller Verordnungen und praktischer Beispiele, wie sich Konfitüre, Marmelade und Fruchtaufstrich unterscheiden und was das für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet.

Gläser mit Marmelade, Konfitüre und Fruchtaufstrich nebeneinander

Konfitüre - Definition und Regelungen

Konfitüre ist eine Zubereitung aus Zucker, einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser. Der Mindestfruchtgehalt beträgt für die meisten Früchte bisher 350 Gramm pro Kilogramm Konfitüre, für „Konfitüre extra“ sogar 450 Gramm. Die Vorgaben für Konfitüre sind in der Konfitüren-Verordnung geregelt, die als Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/113/EG seit 2003 in Deutschland gilt. Fruchtstücke sind das Kennzeichen der Konfitüre.

  • Konfitüre: aus ganzen oder zerkleinerten Früchten, Zucker und Wasser
  • Mindestfruchtgehalt: 350 g/kg, „extra“: 450 g/kg
  • Geregelte Zutaten und Kennzeichnungspflichten
  • Besondere Grenzwerte für Fruchtarten wie Schwarze Johannisbeeren oder Passionsfrüchte
  • Konservierungsstoffe sind verboten
Schematische Darstellung Mindestfruchtgehalte für Konfitüre

Marmelade - bisherige und neue Bestimmungen

Bis Juni 2026 war die Bezeichnung „Marmelade“ laut Konfitüren-Verordnung nur für Brotaufstriche aus Zitrusfrüchten wie Orangen, Zitronen oder Limetten erlaubt. Marmelade besteht aus Wasser, Zuckerarten und Zitrusfrüchten (Fruchtmark, Saft, Schale). Der Begriff Marmelade leitet sich von dem portugiesischen Wort „marmelo“ für Quitte ab. Diese strenge Regelung lässt sich auf britische Einflüsse zurückführen. Im England wurde Orangenmarmelade schon immer „marmalade“ genannt.

  • Marmelade: bisher nur für Produkte aus Zitrusfrüchten
  • Mindestfruchtgehalt: 200 g/kg Zitrusfrüchte (Fruchtstücke, Fruchtmark, Saft, Schale)
  • Fruchtstücke nun auch in Marmeladen erlaubt
  • Konservierungsstoffe bleiben verboten

Auf Bauern- und Wochenmärkten war die Zitrusfrucht-Regel aufgehoben; auch Erdbeermarmelade und Kirschmarmelade durften so bezeichnet werden.

Marmelade: nur Zitrusfrüchte, Infografik bis 2026

Neue Regeln ab 14. Juni 2026

Die neue Konfitüren-Verordnung macht Schluss mit dem Sprachwirrwarr: Ab dem 14. Juni 2026 dürfen alle fruchtigen Aufstriche, die den rechtlichen Anforderungen entsprechen, als „Marmelade“ bezeichnet werden. Die Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ wird künftig explizit für Zitrusfruchtprodukte verwendet. Endlich können Erdbeer-, Kirsch- oder Himbeermarmelade offiziell als Marmelade verkauft werden.

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  • Mindestfruchtgehalt steigt für Marmelade und Konfitüre auf 450 g/kg
  • „Marmelade extra“ und „Konfitüre extra“: 500 g/kg Fruchtanteil
  • Kennzeichnung der verwendeten Fruchtarten auf dem Etikett

Die Änderungen sind eine Folge des Brexits: Großbritannien lockerte die Kennzeichnung, die EU zog nach und passt ihre Richtlinien an den Sprachgebrauch vieler Verbraucher an.

Kurze Videoübersicht zu den neuen Marmelade-Regeln ab Juni 2026

Gelee und Gelee-Marmelade

Gelees werden wie Konfitüre mit Zucker gekocht, basieren aber immer auf Fruchtsaft anstelle von ganzen Früchten. Sie erhalten so eine streichfähige, gelartige Konsistenz und enthalten keine Fruchtstücke. Die Mindestfruchtgehalte und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen denen für Konfitüre und Marmelade. Es gibt auch Gelee extra mit höherem Fruchtanteil.

  • Gelee: immer aus Fruchtsaft, keine Fruchtstücke
  • Gleiche Mindestfruchtgehalte und Kennzeichnung wie Konfitüre/Marmelade
  • Gelee-Marmelade: basiert auf Zitrusfruchtsaft, nur kleinste Schalen-Anteile
Gelee, Konfitüre und Marmelade im Querschnitt

Fruchtaufstrich - die freie Variante

Für „Fruchtaufstrich“ gibt es keine speziellen Rechtsvorschriften. Es ist nicht festgelegt, aus welchen Zutaten sie bestehen und wie hoch der Fruchtanteil sein muss. Solche Produkte dürfen den Begriff „Konfitüre“ oder „Marmelade“ nicht verwenden, wenn sie die Vorgaben nicht erfüllen, und werden als Fruchtaufstrich gekennzeichnet. Fruchtaufstriche enthalten meist mehr Früchte und weniger Zucker, können Süßungs- und Verdickungsmittel wie Honig, Agavendicksaft, Agar-Agar oder Johannisbrotkernmehl enthalten. Das Verbot von Konservierungsstoffen ist für Fruchtaufstriche aufgehoben.

  • Keine Mindestfruchtgehalte oder Zuckerregelung
  • Meist mehr Früchte und weniger Zucker
  • Andere Süßungsmittel und Verdickungsmittel möglich
  • Keine spezifischen Kennzeichnungsvorschriften außer Lebensmittelinformationsverordnung

Auf Wochenmärkten und im Selbstverkauf ist die Kennzeichnung freier - viele Selbstvermarkter verkaufen ihre Produkte als „Marmelade“ oder „Fruchtzubereitung“. Wer seine Produkte selbst macht, kann die Zutaten beliebig wählen.

Vergleichstabelle: Konfitüre, Marmelade, Fruchtaufstrich

Produkt Fruchtbasis Mindestfruchtgehalt (neu ab 2026) Zutatenregelung Fruchtstücke Konservierungsstoffe
Konfitüre Alle Früchte 450 g/kg Streng geregelt Ja Nein
Marmelade Alle Früchte, bisher nur Zitrus 450 g/kg Streng geregelt Ja Nein
Fruchtaufstrich Alle Früchte Keine Vorgabe Freie Auswahl Ja/Nein Erlaubt
Gelee Fruchtsaft entspricht Konfitüre/Marmelade Streng geregelt Nein Nein

Kennzeichnung und Verbraucherinformationen

Für Konfitüre, Marmelade und Gelee gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften. Die verwendeten Fruchtarten müssen in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils genannt werden. Mischsorten müssen die Herkunftsländer der Früchte nach ihrer Menge sortiert auf dem Etikett ausweisen. Der Fruchtgehalt (z. B. „hergestellt aus … g Früchten je 100 g“) ist anzugeben, ebenso wie der Gesamtzuckergehalt, falls keine Nährwertkennzeichnung vorliegt.

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Alltagsgebrauch und regionale Märkte

Ob aus Erdbeeren, Himbeeren oder anderem Obst, umgangssprachlich wird jeder süße Fruchtaufstrich als Marmelade bezeichnet. Bis Juni 2026 war dies im industriellen Handel nicht korrekt. Auf Wochenmärkten oder im „Ab-Hof-Verkauf“ durften Selbstvermarkter ihre Produkte schon immer freier benennen - hier gelten die strengen gesetzlichen Vorgaben in der Praxis nicht.

Supermarktregal mit Marmeladen und Konfitüren nach den neuen Regeln 2026

Zusammensetzung & Zutaten: Zucker, Geliermittel & mehr

Zum Herstellen von Konfitüre, Marmelade oder Fruchtmus braucht man neben Obst Einmachzucker oder Gelierzucker. Einmachzucker hat größere Kristalle, Gelierzucker enthält zusätzlich ein Geliermittel meistens Pektin und oft ein Säuerungsmittel wie Zitronensäure. Für einen Kilogramm Frucht wird entsprechend Zucker zugegeben, mit „Gelierzucker extra 2:1“ oder „3:1“ kann die Zuckermenge reduziert werden - dann mit Schutz durch Konservierungsmittel für Haltbarkeit, bei Fruchtaufstrichen frei wählbar.

Zubereitung: heiß oder kalt

  1. Heiße Zubereitung: Früchte mit Gelierzucker aufkochen, in Gläser abfüllen - Haltbarkeit bis zu einem Jahr.
  2. Kalte Zubereitung: Früchte vermischen und ohne Kochen abfüllen - im Kühlschrank zwei Wochen haltbar. Mit verdickenden Mitteln (z. B. Johannisbrotkernmehl) kann die Zuckermenge reduziert werden.

Lagerung und Haltbarkeit

Gekaufte Aufstriche lagert man ungeöffnet am besten im Dunklen und bei mäßiger bis kühler Zimmertemperatur im Vorratsregal. Nach dem Öffnen hält sich der Aufstrich am längsten im Kühlschrank - je höher der Zuckeranteil, desto länger. Ist das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten, sollte das Produkt auf Aussehen, Geruch und Geschmack geprüft werden. Bei Schimmel sollte das gesamte Glas entsorgt werden, da Schimmelpilze Giftstoffe bilden können.

Infografik zur Lagerung von Marmelade, Konfitüre und Co.

Rechtliche Eckpunkte - EU-Richtlinien und nationale Umsetzung

Die Richtlinie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem regelt die Produktion und Vermarktung von süßen Brotaufstrichen. Mit der Richtlinie (EU) 2024/1438 steigen die Mindestfruchtgehalte. Die neue Verordnung muss bis zum 14. Dezember 2025 umgesetzt werden, in Kraft treten die Bestimmungen am 14. Juni 2026.

Haushalte und Hersteller müssen die neuen Mindestfruchtgehalte beachten, und die Bezeichnung „Marmelade“ wird künftig auch für Nicht-Zitrusfrüchte zulässig. Die Europäische Kommission erstellt bis Juni 2027 einen Bericht zur Kennzeichnung des Ursprungslandes der Frucht.

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Wichtige Hinweise und FAQ

  • Für Fruchtaufstriche gibt es keine speziellen Vorgaben zu Zutaten oder Fruchtgehalt - die Rezeptur ist frei wählbar.
  • Bei industriell hergestellten Marmeladen und Konfitüren ist die Kennzeichnung und der Mindestfruchtgehalt gesetzlich geregelt.
  • Ungeöffnete Gläser halten sich lange - die Haltbarkeit erhöht sich mit dem Zuckergehalt.
  • Bei Schimmelbildung muss das Produkt vollständig entsorgt werden (BfR-Empfehlung).
Übersicht EU-Richtlinie für Marmelade und Konfitüre

Quellen

  • lebensmittelklarheit.de/fragen-antworten/was-ist-der-unterschied-zwischen-konfituere-marmelade-und-fruchtaufstrich
  • verbraucherzentrale.nrw/unsere-lebensmittel-marmelade
  • lgl.bayern.de/lebensmittel/warengruppen/wc_41_konfitueren/et_marmelade.htm

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