Dubai-Schokolade: Ein süßer Trend erobert die Welt – und sorgt für rechtliche Auseinandersetzungen

Dubai-Schokolade ist mehr als nur ein süßes Vergnügen; es ist ein kulinarisches Phänomen, das die Welt im Sturm erobert hat. Ursprünglich aus Dubai stammend, hat diese Schokolade mit ihrer einzigartigen Kombination aus Aromen und Texturen die Herzen von Schokoladenliebhabern weltweit erobert. Doch mit dem wachsenden Hype sind auch einige rechtliche Fragen entstanden, insbesondere im Hinblick auf Markenrechte und die Verwendung des Namens "Dubai-Schokolade".

Was ist Dubai-Schokolade?

Dubai-Schokolade zeichnet sich durch ihre spezielle Füllung aus Pistaziencreme und dem sogenannten Engelshaar (Kadayif) aus. Kadayif sind dünne Teigfäden, die in der türkischen Küche häufig verwendet werden und der Schokolade eine knusprige Textur verleihen. Die Kombination aus cremiger Pistazienfüllung und knusprigem Engelshaar, umhüllt von feiner Schokolade, sorgt für ein einzigartiges Geschmackserlebnis.

Der Hype und seine Folgen

Die Popularität der Dubai-Schokolade hat zu einem regelrechten Hype geführt. In den sozialen Medien kursieren zahlreiche Videos und Bilder, die die Herstellung und den Genuss dieser Köstlichkeit zeigen. Die Nachfrage ist so groß, dass sich vor den Geschäften, die Dubai-Schokolade anbieten, lange Schlangen bilden.

Dieser Hype hat jedoch auch einige negative Auswirkungen. Zum einen sind die Zutaten für die Dubai-Schokolade, insbesondere Pistaziencreme und Kadayif, in manchen Regionen zeitweise ausverkauft. Zum anderen haben einige Hersteller den Hype genutzt, um überteuerte Preise für ihre Produkte zu verlangen.

Markenrechtliche Streitigkeiten

Mit der wachsenden Popularität der Dubai-Schokolade sind auch markenrechtliche Streitigkeiten entstanden. Mehrere Unternehmen haben beim Deutschen Patent- und Markenamt (dpma) Markenrechte für die Dubai-Schokolade in verschiedenen Varianten angemeldet.

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Die erste Markenanmeldung wurde von Lukas Nonnenmacher, Inhaber der Firma AnalyticOne, eingereicht. Ihm folgte nur zwei Tage später die Foodbloggerin Kiki Awemeier, die mit "Kikis Dubai-Schokolade" an den Start geht.

Das Prioritätsprinzip

Grundsätzlich gilt bei der Markenanmeldung das Prioritätsprinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das bedeutet, dass das Unternehmen, das die Marke zuerst angemeldet hat, in der Regel auch die Rechte daran besitzt.

Hindernisse bei der Eintragung

Allerdings gibt es Hindernisse bei der Eintragung der Dubai-Schokolade, die dazu führen könnten, dass einige Eintragungen am Ende erfolglos sein dürften. Für die Eintragung einer Marke bedarf es nämlich einer Unterscheidungskraft, wie § 3 Abs. 1 MarkenG vorschreibt. So wird gewährleistet, dass bestimmte Begriffe für alle frei bleiben. Der Markenname muss sich erkennbar von anderen Herstellern und Firmen abgrenzen.

Die YouTuberin mit ihrer Schokolade namens „Kikis Dubai-Schokolade“ dürfte bei einer Eintragung Erfolg haben, da dieser Name eine Individualisierung aufweist. Aber der Name Dubai-Schokolade für sich? Denn der Begriff Dubai Schokolade könnte allgemein für ein bestimmtes Rezept stehen, das keinem Unternehmen zugehörig ist. Denn unter Dubai-Schokolade ist die spezielle Schokolade mit Pistaziencreme und Engelshaar zu verstehen - nicht aber eine Schokolade, die einem Unternehmen zuzuordnen ist. Es fehlt hier somit an der Unterscheidungskraft. Denn die Eintragung des Begriffs Dubai-Schokolade sorgt nicht dafür, dass sich das Produkt von dem anderer Hersteller unterscheiden lässt.

Abmahnungen wegen Irreführung

Die Alina Wilmers Verwaltungs GmbH, die Dubai-Schokolade der Marke "Fex Dessert" direkt aus Dubai nach Deutschland bringt, mahnt dennoch mehrere Firmen ab, die Dubai-Schokolade verkaufen, die nicht in Dubai hergestellt wird. Die Begründung für die geplanten Abmahnungen: Sie seien die Einzigen, die Dubai-Schokolade aus Dubai exportieren. Der Begriff dürfe ausschließlich für Produkte verwendet werden, die tatsächlich aus Dubai stammen. Alles andere stelle irreführende Werbung dar. Grundlage für die rechtlichen Auseinandersetzung ist § 127 MarkenG.

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In ihrer Abmahnung an Lindt schreibt die Wilmers GmbH, dass die ähnliche Art und Weise der Herstellung der Schokolade die Irreführung nicht entfallen lasse. Weiter noch: Indem Firmen explizit darauf verweisen, dass in Ihrer Schokolade Pistazien und Kadayif, also Engelshaar, enthalten sind (und somit gerade die Zutaten, die auch in der Original Dubai-Schokolade in Dubai verwendet werden), würden Lindt nur noch den unzutreffenden Eindruck, dass die von Ihnen angebotene Dubai-Schokolade tatsächlich aus Dubai stamme, verstärken.

Geografische Angaben und Irreführung

Tatsächlich können geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten zwar unionsrechtlich geschützt werden. Dann dürfen Produkte nur so bezeichnet werden, wenn sie tatsächlich aus der genannten Region stammen oder entsprechende Zutaten von dort kommen. Ein Beispiel ist „Nürnberger Lebkuchen“, die nur in Nürnberg hergestellt werden dürfen.

Allerdings könnte man noch über eine mögliche Irreführung nach § 5 Abs. 1 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) nachdenken. Eine solche läge vor, wenn Verbraucher die Dubai-Schokolade nur kaufen, weil sie denken, dass sie auch wirklich aus Dubai ist.

Verkehrsauffassung entscheidend

Letztlich ist die Verkehrsauffassung entscheidend. Sollten Käufer der Schokolade von Lindt wirklich denken, dass deren Dubai-Schokolade auch wirklich aus Dubai stammt, dann läge eine Irreführung vor, sofern sie nicht auch wirklich in Dubai hergestellt worden ist.

Allerdings lassen sich in diesem Fall überzeugende Argumente dafür finden, dass mit Dubai nicht die Herkunft, sondern die Art der Zubereitung gemeint ist und dass sich mögliche Kunden dessen auch bewusst sind. Ein ähnliches Beispiel ist, wie eben erklärt, das Wiener Schnitzel, das im Rechtsverkehr als Gattungsbegriff anerkannt wurde.

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Ob Wilmers mit den Abmahnungen Erfolg haben wird, bleibt also abzuwarten. Auch, ob es am Ende zu einem Gerichtsverfahren kommt.

Dubai-Schokolade selber machen

Wer sich den Hype um die Dubai-Schokolade nicht entgehen lassen möchte, kann sie auch ganz einfach zu Hause selber machen. Es gibt zahlreiche Rezepte und Anleitungen im Internet, die zeigen, wie man diese Köstlichkeit mit wenigen Zutaten zubereiten kann.

Zutaten für die Dubai-Schokolade

Für die Herstellung von Dubai-Schokolade benötigt man folgende Zutaten:

  • Schokolade (Vollmilch, Zartbitter oder weiße Schokolade)
  • Kadayif (Engelshaar)
  • Pistaziencreme
  • Tahin (Sesampaste)
  • Butter
  • Pistazien (gehackt)

Zubereitung der Dubai-Schokolade

  1. Kadayif in kleine Stücke schneiden und in Butter goldbraun braten.
  2. Pistaziencreme, Tahin und gehackte Pistazien zu einer Masse verarbeiten.
  3. Schokolade schmelzen und in eine Silikonform gießen.
  4. Pistaziencreme-Mischung auf die Schokolade geben.
  5. Mit geschmolzener Schokolade bedecken und mit gehackten Pistazien bestreuen.
  6. Kühl stellen, bis die Schokolade fest ist.

Tipps für die Zubereitung

  • Für eine glänzende Schokolade die Schokolade richtig temperieren.
  • Die Schokolade nicht zu heiß werden lassen, da sie sonst klumpen kann.
  • Die Kadayif-Fäden bei mittlerer Hitze rösten, damit sie nicht verbrennen.
  • Die Pistaziencreme nach Geschmack mit Zucker oder Honig süßen.
  • Die fertige Schokolade im Kühlschrank aufbewahren.

Variationen der Dubai-Schokolade

Es gibt zahlreiche Variationen der Dubai-Schokolade. Man kann zum Beispiel verschiedene Schokoladensorten verwenden, andere Nussmuse anstelle von Pistaziencreme verwenden oder die Schokolade mit Trockenfrüchten oder Nüssen verzieren.

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