Unterschied zwischen Fruchtmus und Marmelade Definition

Marmelade, Konfitüre und Gelee sind in Deutschland allgegenwärtige fruchtige Brotaufstriche, wobei sich die Begriffe rechtlich und inhaltlich unterscheiden.

Welche Brotaufstriche gibt es?

Marmelade, Konfitüre und Gelee unterscheiden sich durch ihre rechtliche Definition und die jeweiligen Anforderungen.

Konfitüre ist eine Zubereitung aus Zucker, Wasser und mindestens einer Fruchtart.

Konfitüre wird aus Fruchtsaft, -mark oder Pulpe hergestellt.

Beide Begriffe, Fruchtmark und Pulpe, bezeichnen zerkleinerte Früchte.

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Für Pulpe reicht eine gröbere Zerkleinerung, Stückchen sind erlaubt.

Im Fruchtmark sind die Früchte passiert.

Fruchtstücke sind das Kennzeichen der Konfitüre.

Bei Konfitüre extra ist der Fruchtgehalt höher als bei regulärer Konfitüre.

Gelee besteht immer aus mind. 35% Fruchtsaft und wird nicht aus ganzen Früchten hergestellt.

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Das Gelee wird aus Fruchtsaft hergestellt, in puncto Fruchtstücke herrscht daher Fehlanzeige.

Der Saft wird mit Zucker und einem Geliermittel aufgekocht und geliert beim Erkalten.

Marmelade hingegen darf bisher nur aus Zitrusfrüchten wie Fruchtmark, Saft oder Schale bestehen und muss einen Mindestfruchtgehalt von 200 Gramm pro Kilogramm aufweisen.

Außerhalb von lokalen Wochen- oder Bauernmärkten darf der Begriff eigentlich kaum verwendet werden.

Laut Definition der EU wird Marmelade nämlich ausschließlich aus Zitrusfrüchten hergestellt.

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Im englischen Sprachraum bezeichnet Marmelade seit jeher Orangen-, seltener Zitronen- oder Limetten-Marmelade.

Die anderen süßen Fruchtaufstriche werden unter dem Begriff Jam zusammengefasst.

verschiedene Gläser Marmelade, Konfitüre und Gelee

Rechtliche Regelungen und Mindestfruchtgehalte

Die Anforderungen an „Konfitüre“ und „Marmelade“ sind in der Konfitüren-Verordnung geregelt.

Die Vorgaben für Konfitüre sind in der Konfitüren-Verordnung geregelt.

Der Mindestfruchtgehalt beträgt dabei 350 Gramm pro Kilogramm, während für „Konfitüre Extra“ ein höherer Fruchtanteil von 450 Gramm erforderlich ist.

Die Konfitürenverordnung in der Neufassung aus dem Jahr 2026 regelt den Mindestfruchgehalt für Konfitüren wie folgt: normale Konfitüre: von ca. 350 g auf 450 g Früchte pro kg „Konfitüre extra“: von ca. 450 g auf 500 g pro Frühchte pro kg.

Mit der Überarbeitung wurden die Anforderungen an den Fruchtgehalt angepasst und die Kennzeichnung bestimmter Produkte neu geregelt.

Für Marmelade gilt seit der Anpassung ein Mindestfruchtgehalt von 450 Gramm Frucht pro Kilogramm fertigem Produkt.

Bei „Konfitüre extra“ oder “Marmelade extra” steigt er auf 500 Gramm.

Ausnahmen gelten für bestimmte Früchte wie Johannisbeeren, Hagebutten oder Quitten.

Die Bezeichnungen „Konfitüre“ und „Marmelade“ sind rechtlich geregelt.

In der Bezeichnung müssen die verwendete Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils genannt werden.

Für Konfitüren und Marmeladengelten spezifische Kennzeichnungspflichten.

Dazu gehören die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, der Fruchtgehalt (z. B. „hergestellt aus … g Früchten je 100 g“) sowie der Gesamtzuckergehalt, falls keine Nährwertkennzeichnung vorliegt.

Für Marmelade gilt seit der Anpassung ein Mindestfruchtgehalt von 450 Gramm Frucht pro Kilogramm fertigem Produkt.

Seit dem 14.06.2026 gibt es bei der Bezeichnung Marmelade und Konfitüre kaum noch Unterschiede: Marmelade darf nun auch aus Nicht-Zitrusfrüchten hergestellt werden.

Ab Juni 2026 treten Änderungen durch eine neue EU-Richtlinie in Kraft, die die Mindestfruchtgehalte für Konfitüre auf 450 Gramm und für Konfitüre Extra auf 500 Gramm erhöhen.

Außerdem wird die bisherige Einschränkung der Bezeichnung „Marmelade“ auf Zitrusfrüchte aufgehoben, sodass dieser Begriff künftig für alle Konfitüren verwendet werden kann.

Fruchtaufstrich, Fruchtmus und Sonderfälle

Fruchtaufstriche fallen hingegen nicht immer unter diese strengen gesetzlichen Vorgaben und bieten dadurch mehr Spielraum bei Rezeptur und Zusammensetzung.

Für Fruchtaufstriche gibt es keine speziellen Rechtsvorschriften.

Weder ist festgelegt, aus welchen Zutaten sie bestehen, noch welchen Fruchtanteil sie aufweisen.

Fruchtaufstrich ist eine etwas breitere Bezeichnung und kann sowohl Marmelade als auch Konfitüre einschließen.

Wenn Ihnen der Unterschied zwischen Marmelade und Konfitüre unangemessen erscheint, halten Sie sich am besten an die Begriffe Fruchtaufstrich oder Fruchtmus.

Für beide gibt es nämlich keine Vorschriften oder Verordnungen.

Statt des herkömmlichen Zuckers oder Honigs werden beide fruchtigen Köstlichkeiten mit alternativen Süßungsmitteln hergestellt, beispielsweise Agavendicksaft.

Damit fallen sie nicht unter die Konfitüren-Verordnung.

handgemachte Fruchtaufstriche und Etiketten

Zutaten, Zucker und Pektin

Viele Zutaten braucht es nicht: Obst fürs Aroma, Zucker zum Süßen und Konservieren, Pektin zum Gelieren und Zitronensaft oder Zitronensaftkonzentrat, um das Pektin zum Reagieren zu bringen.

Konfitüren besitzen einen Zuckeranteil von mindestens 55% und werden mit Pektin verdickt.

Fruchtaufstriche enthalten sowohl natürlichen Fruchtzucker aus den Früchten als auch zugesetzten Zucker.

Der Zuckergehalt kann je nach Produkt stark variieren und liegt bei Bio-Fruchtaufstrichen häufig zwischen etwa 20 und 60 Prozent.

Im Vergleich dazu enthalten klassische Marmeladen in der Regel mehr Zucker, da dieser nicht nur zum Süßen, sondern auch zur Konservierung beiträgt.

Der höhere Zuckergehalt sorgt für eine längere Haltbarkeit und eine festere Konsistenz.

Bei Fruchtaufstrichen kommen unterschiedliche Süßungsmittel zum Einsatz, etwa Rohrohrzucker, Rübenzucker, Agavendicksaft, Honig oder konzentrierter Apfelsaft.

Herstellungsvarianten und Beispiele

Eingekocht werden Klassiker wie Erdbeere, Aprikose oder Schwarze Johannisbeere.

Raritäten wie Aronia, Mispel, Holunder oder Hagebutte kommen ebenfalls ins Glas.

Als Exoten mischen Mango und Ingwer mit und unter den Zitrusfruchtaufstrichen gibt es welche aus Clementinen, Blutorangen oder Zitronen.

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