Die Konfitürenverordnung in Deutschland: Inhalt und Anforderungen
In Deutschland werden viele Arten des süßen Brotaufstrichs als Marmelade bezeichnet. Was sich landläufig durchgesetzt hat, ist eigentlich nicht korrekt: Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/113/EG in deutsches Recht nimmt die 2003 in Kraft getretene Konfitürenverordnung (KonfV) eine strenge Unterscheidung der einzelnen Formen vor. Diese Verordnung regelt detailliert, wie Marmelade, Konfitüre, Gelee und ähnliche Produkte zu kategorisieren und zu kennzeichnen sind. Der Hintergrund: Die Vorschrift verbietet es, Aufstriche aus anderen als Zitrusfrüchten im Verkauf als „Marmelade“ zu bezeichnen.
Begriffliche und rechtliche Grundlagen
Die Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse kennt gleich sieben verschiedene Verkehrsbezeichnungen für süßen Brotaufstrich: Es gibt nicht nur Konfitüre extra, Konfitüre, Gelee extra und Gelee, sondern auch Marmelade, Gelee-Marmelade und Maronenkrem. Die einzelnen Erzeugnisse sind in der Verordnung definiert und die Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen eingehalten sind. Demnach darf eine Mischung nur dann Marmelade genannt werden, wenn sie neben Wasser und Zucker ausschließlich aus Erzeugnissen besteht, die aus Zitrusfrüchten hergestellt wurden. Ab dem 14. Juni 2026 dürfen alle Frucht-Konfitüren auch „Marmelade“ heißen - „Konfitüre“ und „Konfitüre extra“ sind gleichbedeutend mit „Marmelade“ und „Marmelade extra“.
Im Gegenzug müssen Aufstriche aus Zitrusfrüchten künftig als „Zitrusmarmelade“ ausgezeichnet werden, um Verwechslungen zu vermeiden. Vor dem 14. Juni 2026 war „Marmelade“ EU-weit Zitrusfrüchten vorbehalten und nur auf örtlichen Märkten (z. B. Wochenmärkten) als Ausnahme für andere Früchte erlaubt. Die Änderung des administrativen Sprachgebrauchs kann hier zu Missverständnissen führen. Standardsprachlich dominiert in deutschen und österreichischen Konsumentenkreisen weiterhin die Bezeichnung Marmelade für Konfitüren.
Entwicklung der gesetzlichen Vorschriften
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat am 24. Juli 1979 die Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (79/693/EWG) erlassen, die durch die Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Um Verwechslungen in englischsprachigen Verkehrskreisen zu vermeiden, wurden die wörtlichen Übersetzungen des im englischen Sprachraum nur für Produkte aus Zitrusfrüchten (insbesondere Bitterorangenmarmelade) verwendeten Ausdrucks marmalade (also auch das deutsche Wort „Marmelade“) EG-weit ausschließlich für Zitrusmarmeladen reserviert.
Mit der Novelle der deutschen Konfitürenverordnung (KonfV) - sie setzt die geänderte EU-Richtlinie 2001/113/EG (Änderungsrichtlinie (EU) 2024/1438) um - dürfen „Konfitüre“ und „Konfitüre extra“ jetzt offiziell und überall auch als „Marmelade“ bzw. „Marmelade extra“ bezeichnet werden. Bisher war das nur beim Verkauf auf örtlichen Märkten erlaubt. Zusätzlich wurden die Mindestfruchtgehalte angehoben (Konfitüre 45 %, Konfitüre extra 50 %).
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Unterschiede zwischen Konfitüre, Marmelade, Gelee und Fruchtaufstrich
Nach wie vor definiert die Konfitürenverordnung für die einzelnen Fruchtaufstriche Akzentuierungen nach Zutaten und Mindestfruchtgehalt. Um einen besseren Überblick zu ermöglichen, werden im Folgenden die wichtigsten Begriffe erklärt:
Konfitüre extra
Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser. Für „Konfitüre extra“ gilt seit 14.06.2026 ein Mindestfruchtgehalt von 50 Prozent im Endprodukt. Die Menge an zu verwendender Pülpe oder Fruchtmark variiert je nach Fruchtsorte (z. B. bei Johannisbeeren, Sanddorn oder Hagebutten geringere Werte als bei Erdbeeren oder Kirschen).
Konfitüre
Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Fruchtmark oder Pülpe und Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser. Für klassische Konfitüre liegt der Mindestfruchtanteil seit 14.06.2026 bei mindestens 45 Prozent.
Marmelade und Zitrusmarmelade
Eine Mischung darf nur dann Marmelade genannt werden, wenn sie ausschließlich aus Zitrusfrüchten (einschließlich Schale, Fruchtmark, Saft, wässrigen Auszügen) besteht. Pro Kilogramm des Enderzeugnisses muss der Anteil der Zitrusfrüchte mindestens 200 Gramm betragen. Neu seit Juni 2026: Produkte aus Zitrusfrüchten werden verpflichtend „Zitrusmarmelade“ genannt. „Erdbeermarmelade“ & Co. sind jetzt als offizielle Verkehrsbezeichnung erlaubt.
Gelee & Gelee extra
„Gelee“ ist die streichfähige Zubereitung aus Zucker und Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Früchte, mit dem gleichen Mindestfruchtgehalt wie die entsprechende Konfitüre. „Gelee extra“ entspricht den für die Konfitüre extra geltenden, höheren Anforderungen. Gelee enthält keine Fruchtstücke und ist durchscheinend.
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Maronenkrem
Maronenkrem ist eine Spezialform und enthält einen bestimmten Mindestanteil an Maronen, gesüßt und teils aromatisiert. Diese Kategorie ist in Deutschland jedoch von untergeordneter Bedeutung.
Fruchtaufstrich
„Fruchtaufstrich“ ist kein gesetzlich definierter Begriff und kann für Produkte verwendet werden, die die Mindestfruchtgehalte der Konfitürenverordnung nicht erreichen, weniger Zucker oder alternative Süßungsmittel (Honig, Erythrit, Stevia) nutzen. Durch einen höheren Fruchtgehalt können sich viele Fruchtaufstriche positiv von den traditionellen Konfitüren, Marmeladen und Gelees absetzen.
Tabellarische Übersicht: Mindestfruchtgehalte laut Konfitürenverordnung
| Produkt | Mindestfruchtgehalt ab 14.06.2026 | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Konfitüre | 45 % (i.d.R.) | Ausnahmen: 35 % (Johannisbeere, Sanddorn, Quitte, Hagebutte), 18 % (Ingwer), 23 % (Kaschu), 8 % (Passionsfrucht) |
| Konfitüre extra | 50 % (i.d.R.) | wie oben, jedoch immer höhere Werte im Vergleich zu Konfitüre |
| Marmelade / Zitrusmarmelade | 20 % (Zitrus) | nur aus Zitrusfrüchten |
| Gelee / Gelee extra | entspricht jeweiliger Konfitüre | keine Fruchtstücke, aus Saft/wässrigen Auszügen |
Anforderungen an Kennzeichnung und Zusammensetzung
Die Verordnung legt fest, dass die Zusammensetzung und Kennzeichnung normiert ist. Marmeladen, Konfitüren und Gelees unterliegen besonderen Regelungen, die zum 14. Juni 2026 aktualisiert wurden. Wer eine Frucht im Produktnamen nennt (z. B. „Erdbeerkonfitüre“), muss den Anteil dieser Frucht in Prozent in der Zutatenliste angeben, z. B. „Erdbeeren 54 %“. Für Produkte, die mit weniger Zucker („weniger süß“) oder alternativ gesüßt sind, muss der Zuckergehalt mindestens 30 % unter der Standardware liegen und dies ebenfalls ausgewiesen werden.
Für handwerkliche Erzeugnisse und lose Ware gelten teilweise Ausnahmen bei der Nährwertkennzeichnungspflicht, insbesondere bei geringer Direktvermarktung (z.B. Ab-Hof Verkauf). In Deutschland gilt für Konfitüren keine besondere Genehmigungspflicht. Der Betrieb muss aber beim Lebensmittelüberwachungsamt registriert sein, und die Produktion muss den Anforderungen der EU-Hygieneverordnung (852/2004) entsprechen.
Besonderheiten und weitere Erzeugnisse
Keine Wirkung entfaltet die Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse auf Marmeladen, Konfitüren und Fruchtaufstriche, die nicht in den gewerblichen Verkehr eingebracht werden sollen. Hier dürfen die bisher verwendeten Inhaltsstoffe und Bezeichnungen beibehalten werden. Spezifische Regelungen für Honig finden sich z. B. in der Honigverordnung. Die Anforderungen an Erzeugnisse, die unter den Bezeichnungen "Fruchtsaft" oder "Fruchtnektar" in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, sind in der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung geregelt.
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Mit der Richtlinie (EU) 2024/1438 wird die Richtlinie 2001/113/EG geändert, um die Reformulierung von Lebensmitteln mit hohem Zuckergehalt zu fördern und die Umstellung auf eine gesunde und nachhaltige Ernährung zu erleichtern.
Praktische Auswirkungen für Hersteller und Verbraucher
Im Allgemeinen wird die Sicherheit von Lebensmitteln, der Schutz vor Irreführung und Täuschung sowie die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher durch verschiedene allgemeine, für alle Lebensmittel gleichermaßen geltende Vorschriften geregelt. Die inhaltlichen Anforderungen gelten somit in der gesamten EU gleichermaßen. Der Mindestfruchtgehalt bezieht sich auf das fertige Endprodukt - also den Glasinhalt nach dem Einkochen, nicht die Einwaage vor dem Kochen.
Vor dem 14.06.2026 nach alter Regel etikettierte Ware darf bis zum Abverkauf weiter verkauft werden. So können praktische Fragen zur Resteverwertung gelöst werden. Ein weiteres Novum: „Erdbeermarmelade“ ist jetzt als Verkehrsbezeichnung zulässig und gleichwertig mit „Erdbeerkonfitüre“. Für Produkte mit weniger Zucker oder anderen Süßungsmitteln bleibt „Fruchtaufstrich“ die passende Bezeichnung.
Der Mindestfruchtgehalt: „Konfitüre extra“ braucht seit 14.06.2026 mindestens 50 % Frucht im Endprodukt, klassische „Konfitüre“ mindestens 45 %. Für bestimmte Früchte (z. B. Johannisbeeren, Hagebutten, Quitten, Ingwer) gelten reduzierte Mengen laut KonfV-Anhang. Beispiel-Rechnung: 500 g Erdbeeren + 500 g Gelierzucker 1:1 + 15 g Zitronensaft = 1.015 g Einwaage. Nach Wasserverlust ca. 920 g Endmasse - das entspricht 54 % Frucht und darf als „Konfitüre extra“ (oder „Marmelade extra“) ausgezeichnet werden.
Fazit aus Sicht der Verbraucher
Die Konfitürenverordnung sorgt für eine klare Unterscheidung und bessere Kennzeichnung für Verbraucher. Gleichzeitig bleibt die traditionelle Sprache im Alltag gewahrt, da „Marmelade“ und „Konfitüre“ ab Juni 2026 praktisch gleichrangig sind. Hersteller profitieren von mehr Flexibilität, müssen aber die höheren Fruchtgehalte und die klaren Deklarationspflichten beachten.
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