Honigverkaufsstand in Selbstbedienung: Rechtliche Bestimmungen

Der Verkauf von Honig in Selbstbedienung ist eine beliebte Methode für Imker, ihre Produkte direkt an die Verbraucher zu verkaufen. Dies ermöglicht Flexibilität und einen direkten Bezug zum Erzeuger. Allerdings gibt es verschiedene rechtliche Bestimmungen, die bei der Einrichtung und dem Betrieb eines solchen Honigverkaufsstandes beachtet werden müssen. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte, von der Genehmigungspflicht über steuerliche Regelungen bis hin zu lebensmittelrechtlichen Vorgaben.

Genehmigungspflicht und Gewerbeanmeldung

Ob für den Verkauf von Honig eine Genehmigung erforderlich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist zunächst der Verarbeitungszustand des Honigs.

Landwirtschaftliche Urproduktion

Verkaufen Imker ausschließlich unverarbeiteten Honig, handelt es sich um landwirtschaftliche Urproduktion. In diesem Fall ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich, da der Verkauf als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit gilt. Dies gilt auch für andere unverarbeitete Bienenprodukte wie Bienenwachs, Pollen oder Propolis. Voraussetzung ist, dass der Imker den Honig selbst produziert und keine weiteren Produkte im größeren Maßstab zukauft und weiterverkauft.

Verarbeitete Produkte

Anders verhält es sich, wenn der Imker verarbeitete Produkte wie Met, Honiglikör oder Honigbonbons verkauft. In diesem Fall kann eine Gewerbeanmeldung erforderlich sein, insbesondere wenn der Anteil der zugekauften Zutaten überwiegt. Entscheidend ist, ob mehr als 50 Prozent der Zutaten aus eigener Produktion stammen. Wenn der Anteil eigener Zutaten geringer ist, ist eine Gewerbeanmeldung obligatorisch. Im Zweifelsfall ist es ratsam, ein Gewerbe anzumelden, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Menge und Art der zugekauften Produkte müssen genau dokumentiert werden.

Verkauf auf dem eigenen Grundstück

Der Verkauf von Honig auf dem eigenen Grundstück ist in der Regel unproblematisch. Dies kann direkt vom Bienenstand, in der Garage oder mit Selbstbedienung durch Auslage erfolgen. Der Verkauf muss jedoch auf dem eigenen Grundstück stattfinden, sei es das Gartengrundstück oder das Wohngrundstück.

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Verkauf vor dem Grundstück oder auf öffentlichen Flächen

Der Verkauf von Honig vor dem eigenen Grundstück oder auf öffentlichen Flächen ist in der Regel nicht ohne Weiteres erlaubt. Hierfür ist eine Gewerbeanmeldung und eine Genehmigung für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderlich. Andernfalls drohen Bußgelder.

Wochenmarkt und Hofladen

Für den Verkauf von Honig auf dem Wochenmarkt oder in einem Hofladen ist in der Regel eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Honig unverarbeitet oder verarbeitet ist.

Steuerliche Regelungen

Imker, die Honig verkaufen, müssen die relevanten steuerlichen Bestimmungen beachten. Das Finanzamt kann eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen akzeptieren. Diese Sätze gelten sowohl für Imker mit weniger als 30 Bienenvölkern als auch für diejenigen, die weniger als 70 Bienenvölker halten. Bei weniger als 30 Völkern kann ein pauschaler Gewinn von 0 Euro angesetzt werden. Die Einkünfte aus der Landwirtschaft müssen beim Finanzamt angegeben werden.

Lebensmittelkennzeichnung und Produkthaftung

Unabhängig vom Verkaufsort, ob Haustür, Laden oder Marktstand, ist die Lebensmittelkennzeichnungspflicht zu beachten. Ein Etikett mit den dazugehörigen Pflichtangaben muss Honig immer haben. Zu den Angaben gehören:

  • Produktname
  • Herkunftsland
  • Imker/Abfüller
  • Gewicht
  • Mindesthaltbarkeitsdatum

Zusätzliche Informationen können die Honigsorte, Tipps zur Lagerung oder das Verzehrverbot für Säuglinge sein. Direktvermarkter sind von der Grundpreisauszeichnung ausgenommen.

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Wichtig ist zudem die Einhaltung des Produkthaftungsgesetzes. Dieses gilt auch für die Urproduktion, also für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die der Erzeuger haftbar gemacht werden kann. Im Haftungsfall gilt die Beweislastumkehr. Der Verkäufer muss beweisen, dass seine Ware am Verkaufstag einwandfrei war. Die Beweislastumkehr gilt bis zu sechs Monate nach Übergabe des Produktes. Imker können dies am besten erfüllen, indem sie Rückstellproben nehmen und Aufzeichnungen im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrolle führen.

Lebensmittelhygiene

Das Lebensmittelhygienerecht schreibt ebenfalls betriebliche Eigenkontrollen vor. In einigen Bundesländern verlangt das Gesundheitsamt die Teilnahme an einer Unterweisung zur Lebensmittelhygiene, damit verarbeitete Produkte verkauft werden dürfen.

Verpackungsgesetz

Unter Umständen kann auch das Verpackungsgesetz für Imker gelten. Imker mit bis zu 30 Völkern sind jedoch in der Regel nicht gewerbsmäßige Inverkehrbringer und somit von den Vorgaben dieses Gesetzes befreit. Wer Pfand- oder Mehrweggläser nutzt, sollte eine Rücknahmemöglichkeit bereitstellen.

Verkehrsrechtliche Vorschriften

Bei der Aufstellung einer Verkaufsbox oder eines Schildes, das auf den Haustürverkauf hinweist, sind verkehrsrechtliche Vorschriften zu beachten. Diese dürfen den Straßenverkehr nicht behindern oder die Verkehrsteilnehmer zu sehr ablenken.

Vermarktung und Werbung

Um auf den Honigverkaufsstand aufmerksam zu machen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

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  • Anzeigen in der Tageszeitung oder kostenlosen Wochenzeitungen
  • Kleinanzeigen bei eBay oder anderen Kleinanzeigenportalen
  • Hinweisschilder auf dem eigenen Grundstück

Es ist wichtig, auf sich aufmerksam zu machen, um schnell Käufer zu gewinnen, damit der Honig nicht verdirbt.

Direktvermarktung vs. Einzelhandel

Die Direktvermarktung an der Haustür bietet für Honigkunden einen zusätzlichen Mehrwert. Sie ermöglicht einen engen Kontakt zum Imker und das Wissen über die Herkunft und Erzeugung des Honigs. Regionale Produkte finden sich zwar zunehmend auch im Einzelhandel, aber dort fehlt oft dieses Wissen.

Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut

Der Kauf von lokalem Honig kann gegen die Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut helfen. Diese überträgt sich häufig über im Altglascontainer entsorgte Honiggläser, aus denen Bienen Honigreste aufnehmen und in ihren Stock einschleppen. Das Veterinäramt empfiehlt den Kauf bei lokalen Imkern, da man dort die Gläser meistens zurückgeben kann.

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