Eichpflicht von Honigwaagen beim Verkauf: Regelungen und Praxis in Deutschland
Der gewerbliche Verkauf von Honig in Deutschland unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen. Insbesondere die Verwendung geeichter Waagen ist dabei zentral, um die Genauigkeit der angegebenen Füllmenge zu gewährleisten und gesetzlichen Anforderungen nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie der Mess- und Eichverordnung (MessEV) zu erfüllen. Doch welche Pflichten ergeben sich daraus, wie läuft die Eichung ab, und inwieweit betreffen diese Vorgaben die unterschiedlichen Formen des Honigverkaufs?
Wer muss eine geeichte Honigwaage verwenden?
Immer wenn ein Produkt nach Gewicht verkauft wird, muss eine geeichte Waage verwendet werden. Das betrifft beispielsweise den Verkauf von Honig in Gläsern mit 500 g. Wer Honig gewerblich abfüllt und verkauft, muss die Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) einhalten.
- Von den Vorgaben sind nur solche Hobbyimker ausgenommen, die ihren Honig ausschließlich gelegentlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht abgeben, zum Beispiel an Familie, Freunde oder im Tausch.
- ImkerInnen, die ihren Honig in DIB-Gläsern mit Gewährverschluss abfüllen, müssen sich an die Vorgaben des Deutschen Imkerbundes halten.
- Der DIB schreibt ausdrücklich vor, dass ImkerInnen ihren Honig mit einem geeichten Messgerät abfüllen müssen.
Imker brauchen keine eigene geeichte Waage, wenn sie nur unregelmäßig Honig abfüllen. Sie müssen aber Zugriff auf eine geeichte Waage bei der Abfüllung haben. Die Bereitstellung und Eichung von Waagen ist für kleinere Imker mit geringen Honigmengen aufwendig, deshalb wird empfohlen, auf Vereinsebene entsprechende Waagen bereitzustellen.
Eine Waage muss geeicht sein, wenn ihre Messergebnisse im sogenannten geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet werden. Das betrifft den Verkauf von Waren nach Gewicht, das Berechnen von Gebühren, medizinische Anwendungen oder das Herstellen und Kontrollieren von Fertigpackungen.
Technische und rechtliche Anforderungen an Honigwaagen
Geeichte Waagen unterliegen strengen technischen Anforderungen. Eine eigene Waage ist für Imker zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, der Zugang zu einer geeichten Waage bei der Honigabfüllung aber sehr wohl. Wir sind seit Sommer 2018 glückliche Besitzer einer eigenen Waage, was die Abfüllung deutlich erleichtert. Um die gesetzlich vorgeschriebene zweijährliche Eichung müssen wir uns natürlich jetzt selbst kümmern.
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Viele Imker fragen sich daher: Sollte eine geeichte Waage nicht direkt in der Abfüllmaschine integriert sein?
- Eine integrierte Waage klingt praktisch, ist aber in der Praxis weder rechtlich noch technisch sinnvoll.
- Geeichte Waagen müssen als Teil eines Gesamtsystems (Abfüllmaschine, Waage, Einsatzumgebung) betrachtet werden und unterliegen strengen Anforderungen.
- Unsere Abfüllmaschinen enthalten bewusst keine integrierte geeichte Waage, da dies technisch und wirtschaftlich unpraktisch ist.
- Eine externe geeichte Kontrollwaage ist rechtssicher, flexibel und kosteneffizient.
- Nutzen Sie unsere präzise, volumenbasierte Abfüllmaschine und kontrollieren Sie das Gewicht regelmäßig mit einer externen geeichten Tischwaage.
Wichtige Begriffe: Eichung, Kalibrierung, Werkskalibrierung
- Eichung: Gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren für Geräte im „eichpflichtigen Verkehr“. Sie wird vom Hersteller (bei Ersteichung) oder dem Eichamt (bei Nacheichung) durchgeführt. Nur eichfähige Geräte mit Bauartzulassung können geeicht werden.
- Kalibrierung: Die Kalibrierung ermittelt und dokumentiert die Abweichung zwischen angezeigtem und tatsächlichem Gewicht. Sie dient der Qualitätssicherung, ersetzt jedoch keine gesetzlich vorgeschriebene Eichung.
- Werkskalibrierung: Ein herstellerinternes Verfahren, das nicht gesetzlich geregelt ist. Dient der internen Qualitätskontrolle und kann so oft durchgeführt werden, wie es notwendig erscheint.
Es ist in der Messtechnik wichtig zu unterscheiden, ob ein Gerät geeicht, kalibriert oder werkskalibriert ist.
Ersteichung, Kennzeichnung und Konformitätsbewertung
Eine Waage ist geeicht, wenn sie im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens geprüft wurde und die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen einhält. Bei neuen, eichfähigen Waagen kann die gesetzlich vorgeschriebene Konformitätsbewertung bereits durch den Hersteller oder eine benannte Stelle durchgeführt werden. Das zeigt die Kennzeichnung CE M18 0122 auf dem Typenschild der Waage. Produkte mit dieser Kennzeichnung erfüllen die Anforderungen der Richtlinie 2014/31/EU zur Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt.
Im Eichzeichen sind das Jahr der Eichung (nicht der Ablauf!) sowie das Kürzel des Bundeslandes und der Behördennamen angegeben. Ein Zusatzzeichen kann vom Eichamt angebracht werden und zeigt den Ablauf der Eichung an. Die Farbe der Zusatzmarke hängt vom Ablaufjahr ab.
Kennzeichnung von geeichten Waagen
| Kennzeichnung | Bedeutung |
|---|---|
| CE-Kennzeichnung mit M und Jahreszahl | EU-Konformitätsbewertung (Ersteichung) |
| Eichkennzeichen (gelbe Prüfplakette) | Bestätigung der Eichung durch das Eichamt |
Fristen und Ablauf der Eichung
Die Eichung gilt in der Regel zwei Jahre, danach ist eine Nacheichung durch das Eichamt oder zertifizierte Prüfstellen erforderlich. Die Eichfristen richten sich nach Waagentyp und Einsatzbereich. In vielen Fällen beträgt die Eichfrist zwei oder drei Jahre, bei bestimmten Anwendungen gelten abweichende Fristen. Bitte achten Sie darauf, die Eichfristen einzuhalten, um den ordnungsgemäßen Einsatz Ihrer Waage zu gewährleisten.
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Verantwortung des Betreibers: Sie müssen die Folgeeichung selbstständig und fristgerecht beantragen, spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichgültigkeit. Die gesetzliche Frist zur Beantragung der Nacheichung beträgt zehn Wochen vor Ablauf der aktuellen Eichfrist (§ 38 MessEG).
Eine Nacheichung eichpflichtiger Waagen sollte also bis spätestens Mitte Oktober des Jahres beantragt werden, in dem die Waagen zur Eichung fällig sind.
Manipulationen oder Beschädigungen (z. B. durch unsachgemäße Reinigung) können die Eichgültigkeit aufheben.
Behörden und Gebühren: Wo und wie wird eichpflichtige Honigwaage geprüft?
Die Eichung einer Waage darf nur durch die zuständige Behörde oder im gesetzlich vorgesehenen Verfahren erfolgen. Ist das er Fall, übernimmt im Bereich des Kreis-Imkervereins Ingelheim-Bingen e.V. das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz die Nacheichung. Außerdem berät das Amt im Vorfeld auch, ob eine Waage überhaupt eichfähig ist.
Die Eichgebühr beträgt 85,50 € - wer seine Waage in Bad Kreuznach prüfen lässt, erhält einen Nachlass von 50 Prozent. Gewichte, wie sie etwa bei einer Tafelwaage zu Einsatz kommen, müssen ebenfalls geeicht sein. Kostenpunkt: 10 € pro Gewicht.
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Wer sich den Aufwand sparen will, eine geeichte Waage zu betreiben, kann übrigens beim Kreis-Imkerverein Ingelheim-Bingen e.V. ein geeichtes Gerät leihen.
Erfolgt die Ersteichung nicht vor dem Versand, verliert das Gerät seine Eichfähigkeit. Nach der Hersteller‑Ersteichung gilt die Waage für einen festen Zeitraum als geeicht. Die Eichgültigkeit beträgt in der Regel zwei bis drei Jahre und läuft jeweils zum 31. Dezember des letzten Intervalljahres ab.
Besondere Vorschriften: Fertigpackungen, Eichklassen und Mindestlasten
Eine Besonderheit stellt die Fertigpackungsverordnung (FertigPackV, auch FPVO) für Fertigpackungen bis einschließlich 10 kg dar. Die abgefüllte Menge kann nicht ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung verändert werden. Das Gerät zur Herstellung bzw zum Abfüllen einer Fertigverpackung (Achtung: max. 10 kg) z.B. eine Absackwaage muss nicht geeicht werden.
Waagen, die eichfähig oder geeicht sind, werden gemäß gesetzlichen Vorschriften in drei Genauigkeitsklassen eingeteilt. Diese Klassifizierung bestimmt die zulässigen Einsatzbereiche und die damit verbundenen Mindestlasten, also die kleinste Last, die auf einer Waage für eichpflichtige Wägungen aufliegen muss. Taragewichte (z. B. Schalen oder Behälter) zählen nicht zur Mindestlast und werden bei deren Ermittlung nicht berücksichtigt.
| Genauigkeitsklasse | Einsatzbereich | Mindestlast |
|---|---|---|
| Analysen-/Feinwaagen | Labor, Analyse | niedrig |
| Präzisionswaagen | Abfüllung, Kontrolle | mittlere |
Eine nicht selbsttätige Waage ist eine Waage, die ein aktives Eingreifen des Bedieners beispielsweise zum Tarieren des jeweiligen Palettengewichts erfordert. Außerdem muss der Bediener entscheiden, ob das Wägeergebnis in Ordnung ist und ggf. eine Anpassung vornehmen.
Eine selbsttätige Waage dient zur Herstellung gleicher Gebinde an Hand einer voreingestellten Füllmenge. Der Wägevorgang erfolgt durch die Waage ohne Eingreifen des Bedieners. Die Eichung erfolgt statisch und dynamisch.
Eichpflicht-Anzeige: Was hat sich geändert?
Seit 2015 musste man als Verwender/in einer neuen Waage innerhalb von 6 Wochen nach der Inbetriebnahme diese der zuständigen Eichbehörde anzeigen. Die Meldung Ihrer Waage konnte online über die zentrale Meldeplattform des Eichamtes www.eichamt.de vorgenommen werden.
Update 25.6.2025: Im Rahmen des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde die Anzeigepflicht aufgehoben. Ab 1.1.2025 müssen Verwender neue Messgeräte nicht mehr anzeigen. Die bisherige Anzeigepflicht nach § 32 MessEG entfällt damit.
Die Eichintervalle bleiben unverändert (z. B. alle zwei Jahre); die Verantwortung für die fristgerechte Nacheichung liegt weiterhin beim Betreiber.
Praxis beim Kauf und Betrieb von Honigwaagen
Entsprechende Waagen sind im Handel erhältlich und kosten in der Regel eine deutlich dreistellige Summe. Auf Onlinemarktplätzen sind Geräte unter 200 Euro verfügbar. Ob hier die Eichung zulässig ist, gilt es sorgfältig zu prüfen.
Wer eine gebrauchte Waage erwirbt, muss darauf achten, dass die Waage eichfähig ist und am besten schon einmal geeicht war. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz berät im Vorfeld auch, ob eine Waage überhaupt eichfähig ist.
- Eine Waage ist eichfähig, wenn ihre Konstruktion die EU‑Konformitätsbewertung nach Richtlinie 2014/31/EU zulässt.
- Voraussetzung für jede spätere Eichung durch das Eichamt ist, dass der Hersteller zuvor eine EG‑Ersteichung (Konformitätsbewertung) durchgeführt hat.
- Wichtig: Erfolgt die Ersteichung nicht vor dem Versand, verliert das Gerät seine Eichfähigkeit.
- Eichkosten fallen sowohl bei der Herstellerersteichung als auch bei der Nacheichung an, und können sich je nach Bundesland ändern.
Zusammenfassung der wichtigsten Aussagen
- Eine geeichte Waage ist beim gewerblichen Honigverkauf gesetzliche Pflicht.
- Die Eichung erfolgt zunächst als Konformitätsbewertung (Ersteichung) und muss in regelmäßigen Abständen erneuert werden.
- Die Anzeigepflicht beim Eichamt war bis Ende 2024 relevant, entfällt aber ab 2025.
- Für Vereine oder kleine Imkereien kann die Nutzung von Vereinswaagen oder das Ausleihen sinnvoll und wirtschaftlich sein.
- Geeichte Waagen müssen klar gekennzeichnet sein und dürfen nach Ablauf der Frist nur nach erneuter Eichung weiter genutzt werden.
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