Marmelade einkochen verboten? Die neuen rechtlichen Grundlagen und was Verbraucher wissen müssen
Ab dem 14. Juni 2026 bringt die überarbeitete Konfitüren-Verordnung weitreichende Änderungen für Marmelade und Fruchtaufstriche auf den deutschen und europäischen Markt. Jahrzehntelang durfte im deutschen Handel nur Aufstrich aus Zitrusfrüchten offiziell als „Marmelade" bezeichnet werden. Erdbeer-, Himbeer- oder Aprikosen-Aufstriche mussten offiziell „Konfitüre“ heißen, auch wenn kaum jemand diesen Begriff am Frühstückstisch benutzte. Damit ist nun Schluss: Marmelade darf nun wieder Marmelade heißen - und das betrifft nicht nur die Produktbezeichnung, sondern auch die Anforderungen an Inhaltsstoffe und Kennzeichnung.
Historische Entwicklung: Von der EU-Richtlinie bis zur aktuellen Reform
Im Jahr 1973 setzte England im Zuge der Beitrittsverhandlungen zur EU durch, dass ausschließlich Fruchtaufstriche aus Zitrusfrüchten die Bezeichnung „Marmelade“ tragen dürfen, alles andere sollte Konfitüre heißen. Nach dem EU-Austritt regelte Großbritannien seine Lebensmittelkennzeichnung neu und öffnete den Marmeladenbegriff 2021 für alle Fruchtaufstriche. Die EU folgte diesem Beispiel 2024 mit einer Anpassung ihrer sogenannten Frühstücksrichtlinie. Die Umsetzung ins deutsche Recht ist nun abgeschlossen und beendet die jahrzehntelange Diskrepanz zwischen Alltagssprache und Rechtslage.
Ab Sommer 2026: „Marmelade“ für alle Fruchtaufstriche
Spätestens ab dem 14. Juni 2026 gilt die neue Konfitüren-Verordnung, die deutsches Recht an eine überarbeitete EU-Richtlinie anpasst. Ab dann dürfen alle fruchtigen Konfitüren als „Marmelade“ bezeichnet werden. Für Konfitüren aus Zitrusfrüchten gilt künftig der Begriff „Zitrusmarmelade“. Für Verbraucher ändert sich vorrangig, dass nun auch Gläser mit Erdbeer- oder Aprikosen-Konfitüre als Marmelade stehen dürfen. Die neue Kennzeichnungspflicht gilt für alle Produkte, die ab dem 14. Juni 2026 neu hergestellt werden.
- Bisher durfte der Begriff „Marmelade“ nur für Zubereitungen aus Zitrusfrüchten verwendet werden.
- Alle anderen Erzeugnisse aus Obst wie Erdbeeren, Himbeeren oder Kirschen mussten als „Konfitüre“ oder „Fruchtaufstrich“ gekennzeichnet werden.
- Mit der neuen Verordnung dürfen nun alle fruchtigen Aufstriche, die den rechtlichen Anforderungen entsprechen, als „Marmelade“ bezeichnet werden.
Bisher durfte bei „Selbstvermarktung“, also auf Wochenmärkten, Bauernmärkten oder bei „Ab-Hof-Verkauf“, die Bezeichnung „Marmelade“ bereits für alle Fruchtarten verwendet werden. Nun ist dies offiziell und auch im Einzelhandel erlaubt, sofern die Produkte neu hergestellt und entsprechend gekennzeichnet sind.
Qualitätsanforderungen: Mehr Frucht, weniger Zucker in Marmelade und Konfitüre
Mit der neuen Konfitüren-Verordnung werden die Qualitätsanforderungen für Marmeladen und Konfitüren erhöht. Der vorgeschriebene Mindestfruchtgehalt steigt:
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| Bezeichnung | Alter Fruchtgehalt (g/kg) | Neuer Fruchtgehalt (g/kg) |
|---|---|---|
| Marmelade/Konfitüre | 350 | 450 |
| Marmelade/Konfitüre Extra | 450 | 500 |
Für bestimmte Fruchtarten wie Johannisbeeren, Sanddorn, Quitten oder Passionsfrüchte gelten jedoch andere, meist niedrigere Grenzwerte. Bei Produkten mit der Bezeichnung „Extra“ müssen jetzt mindestens 500 Gramm Früchte pro Kilo Fruchtaufstrich enthalten sein. Damit sind Hersteller künftig verpflichtet, mehr Frucht und entsprechend weniger Zucker zu verwenden, was viele Ernährungsexpertinnen und Verbraucherverbände begrüßen.
Wer selbst Marmelade einkocht, entscheidet unabhängig von der Verordnung, welche Zutaten verwendet werden und wie viel Zucker hineinkommt. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt Erwachsenen, täglich nicht mehr als 25 bis 50 Gramm freien Zucker zu sich zu nehmen.
Unterschiede zwischen Marmelade, Konfitüre und Gelee
- Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser. Der Fruchtanteil liegt für Standardkonfitüre bei mindestens 450 Gramm je Kilogramm, für Konfitüre extra sogar bei 500 Gramm. Für bestimmte Sorten gelten andere Werte.
- Marmelade darf als Synonym für Konfitüre verwendet werden. Bei Verwendung von Zitrusfrüchten nennt sich das Produkt „Zitrusmarmelade“.
- Gelee wird immer aus Fruchtsaft zubereitet, niemals aus ganzen Früchten oder deren Fruchtmark. Der Fruchtanteil im Gelee muss mindestens 35 Prozent betragen.
- Fruchtaufstriche können frei gestaltet werden - hier gibt es keine gesetzlichen Vorschriften für Frucht- oder Zuckergehalt.
Rechtliche Anforderungen und Kennzeichnungspflichten
Im Allgemeinen wird die Sicherheit von Lebensmitteln, der Schutz vor Irreführung und Täuschung sowie die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher durch verschiedene allgemeine, für alle Lebensmittel gleichermaßen geltende Vorschriften geregelt. Dies sind zum Beispiel die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (sog. Basis-Verordnung im EU-Lebensmittelrecht), das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch oder die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung).
Zur Umsetzung der neuen Anforderungen wurde die Frühstücksrichtlinie 2024/1438 in die nationale Konfitürenverordnung übertragen. Die einzelnen Erzeugnisse sind in der Verordnung definiert und die Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen eingehalten sind. So sind für die verschiedenen Erzeugnisse unter anderem bestimmte Mindestfruchtgehalte vorgeschrieben, wie oben dargestellt.
Bemerkenswert: Die neue Regelung zur Kennzeichnung ist kein „Muss“, sondern ein „Kann“ - die Bezeichnung kann also (muss aber nicht) angepasst werden. Daher bleiben Begriffe wie „Konfitüre“ und „Marmelade“ auch künftig im Alltag und in den Supermarktregalen präsent.
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Was bleibt wie gehabt? Fruchtaufstrich und Eigenproduktion
Manche Hersteller von fruchtigen Brotaufstrichen verwenden weiterhin die Bezeichnung „Fruchtaufstrich“. Für diese Produkte gibt es keine speziellen Regelungen bezüglich der Zutaten. Welche Früchte und wie viel Zucker verwendet werden und wie hoch der Fruchtanteil ist, ist somit nicht gesetzlich festgelegt. Aus Sicht des Konsumenten sind Fruchtaufstriche zu bevorzugen, da sie oft höherwertig sind: Sie enthalten meist mehr Früchte und weniger Zucker. Statt Haushaltszucker werden teils Alternative Süßungsmittel verwendet, und anstelle von Pektin andere Verdickungsmittel wie Johannisbrotkernmehl oder Agar-Agar.
Praktische Hinweise für Selbermacher
Selbstgemachte Konfitüre oder Marmelade schmeckt nicht nur gut, sondern spart auch Geld - vor allem, wenn das Obst aus dem eigenen Garten kommt. Der Kreativität sind dabei keine Grenzen gesetzt: Sorten wie Pflaume-Zimt oder Kirsch-Banane lassen sich einfach zubereiten. Beim Selbermachen kann man auch die Menge der Zuckerzugabe reduzieren, so dass der Fruchtaufstrich fruchtiger und weniger süß schmeckt. Fruchtaufstriche selber machen spart auch Geld, vor allem dann, wenn Beerensträucher oder Obstbäume im eigenen Garten wachsen oder der Nachbar von seiner reichlichen Ernte etwas abgibt. Manche Früchte wie Brombeeren oder Hagebutten wachsen auch an Feldrändern und Bahndämmen und warten nur darauf, gepflückt zu werden.
Zuckerarten und Geliermittel
Zum Herstellen von Konfitüre, Marmelade oder Fruchtmus braucht man neben dem Obst einen speziellen Zucker: Einmachzucker oder Gelierzucker. Gelierzucker enthält meist Pektin als Geliermittel. Wer weniger Zucker verwenden möchte, nimmt „Gelierzucker extra“ (Verhältnis 2:1 oder 3:1), wobei weniger Zucker benötigt wird, wodurch der Fruchtanteil steigt. Bei kalter Herstellung, d.h. ohne Kochen, wird die Marmelade weniger haltbar (ca. 2 Wochen im Kühlschrank), bleibt aber besonders fruchtig und vitaminreich.
Was gilt für bereits produzierte Waren und im Privatbereich?
Alle bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften hergestellten Erzeugnisse dürfen „bis zur Erschöpfung der Bestände“ weiter in den Verkehr gebracht werden. Keine Wirkung entfaltet die Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse auf Marmeladen, Konfitüren und Fruchtaufstriche, die nicht in den gewerblichen Verkehr eingebracht werden sollen. Hier dürfen die bisher verwendeten Inhaltsstoffe und Bezeichnungen beibehalten werden.
Erweiterte Herkunftskennzeichnung: Neuerungen auch für Honig
Auch bei der Kennzeichnung von Honig gibt es Änderungen: Kommt der für Honigmischungen verwendete Honig aus mehr als einem Land, müssen die Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge mit Angabe des entsprechenden prozentualen Gewichtsanteils im Hauptsichtfeld angegeben werden. Für kleine Packungsgrößen von Honig und Honigmischungen gelten Ausnahmen. Die Bezeichnung „gefilterter Honig“ wird gestrichen.
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Ob und wann eine Ursprungslandkennzeichnung für Fruchtsäfte sowie Konfitüren/Marmeladen nach dem Vorbild der Vorgaben für Honig zur Pflicht wird, bleibt offen; dies wird auf der Grundlage von Folgenabschätzungen entschieden.
Marmelade im Handel: Blick aufs Etikett bleibt wichtig
Ob Marmelade oder Konfitüre - die Qualitätsanforderungen sind dank der neuen Regelungen ab 2026 gesetzlich identisch. Produkte, die lediglich als „Fruchtaufstrich“ verkauft werden, unterliegen keinen gesetzlichen Anforderungen an Fruchtanteil oder Zuckergehalt. Wer beim Kauf eines Fruchtaufstrichs wissen möchte, wie viele Früchte enthalten sind, muss künftig weiterhin einen genauen Blick in die Zutatenliste werfen.
Marmelade gehört für viele Menschen zum Frühstück dazu - ab Sommer 2026 ist jedenfalls rechtlich geklärt, was Marmelade heißen darf und welcher Fruchtanteil mindestens enthalten sein muss. Verbraucher profitieren von mehr Klarheit und höheren Qualitätsstandards.
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