Haribo gegen Lindt: Ein Wettbewerbsrechtsstreit um den goldenen Bären
Der Rechtsstreit zwischen Haribo und Lindt um die Nutzung eines goldenen Schokoladenbären hat in der deutschen Rechtsprechung für Aufsehen gesorgt. Im Kern ging es um die Frage, ob der von Lindt vertriebene, in Goldfolie eingewickelte Schokoladenbär mit roter Schleife die Markenrechte von Haribo an der Wortmarke „Goldbär“ verletzt.
Der Ausgangspunkt: Das Urteil des LG Köln
Das Landgericht (LG) Köln hatte zunächst der Klage von Haribo stattgegeben und Lindt & Sprüngli AG den weiteren Vertrieb des sogenannten Lindt-Teddys untersagt. Das Gericht argumentierte, dass der Schoko-Teddy eine bildliche Darstellung der eingetragenen Wortmarke „Goldbären“ sei. Der Käufer stelle beim Anblick eines goldenen Bären mit roter Schleife im Süßwarensegment unweigerlich eine Verbindung zu Haribo her, insbesondere weil der von Lindt im Ostergeschäft vertriebene Schokoladenhase als „Goldhase“ bekannt ist.
Die Entscheidung des OLG Köln: Eine Wende im Verfahren
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hob dieses Urteil jedoch auf und entschied, dass in dem in Goldfolie verkauften Bären von Lindt keine Verletzung der Wortmarken „Goldbär“ von Haribo zu sehen sei. Der Senat begründete dies mit dem Gesamteindruck des Schoko-Bären, der sich nicht allein aus Form und Farbe zusammensetze. Vielmehr nehme der Verbraucher auch den Aufdruck der Marke Lindt wahr, weshalb im Ergebnis keine Verletzungsgefahr bestehe.
Das OLG Köln führte aus, dass eine Verletzung der Wortmarke durch einen plastischen Schokoladenbären nur dann in Betracht komme, wenn die Bezeichnung „Goldbär“ die für den Verbraucher am nächsten liegende, griffigste Bezeichnung für den Schokoladenbären wäre. Dies konnte für das Produkt der Firma Lindt nicht festgestellt werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet: Lindt darf den Gold-Teddy behalten
Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, der am 23. September 2015 entschied, dass Lindt ihren „Lindt Teddy“ weiterhin in ein goldenes Fell verpacken darf. Damit verletze das Schweizer Unternehmen nicht die Rechte von Haribo an seiner Marke „Goldbären“.
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Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG Köln und betonte, dass es auf die Ähnlichkeit der Form der Bären nicht ankomme. Zu vergleichen sei allein die Wortmarke „Goldbär“ mit der Produktgestaltung des „Lindt Teddy“. Dabei seien enge Maßstäbe anzusetzen, um eine „Monopolisierung von Warengestaltungen“ zu vermeiden. Es reiche nicht aus, wenn „die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform ist“.
Im konkreten Fall komme für den „Lindt-Teddy“ nicht nur die Bezeichnung „Goldbär“ in Betracht. Als Haribo erfahren hatte, dass Lindts „Goldhase“ bald einen Bären an die Seite gestellt bekommen sollte, hatten die Bonner rasch noch die Marke „Gold-Teddy“ eintragen lassen. Doch auf diese Marke kann sich Haribo nicht berufen, urteilte nun der BGH.
Die rechtlichen Grundlagen und Argumente
Der Rechtsstreit drehte sich im Wesentlichen um die Frage der Markenrechtsverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Markengesetz (MarkenG). Diese Bestimmungen schützen eingetragene Marken vor der Benutzung ähnlicher Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr entsteht oder die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Haribo argumentierte, dass der Lindt-Teddy eine bildliche Darstellung der Wortmarke „Goldbär“ sei und dass der Verkehr beim Anblick des goldenen Bären mit roter Schleife unweigerlich eine Verbindung zu Haribo herstelle. Lindt hingegen argumentierte, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, da der Lindt-Teddy als „Lindt Teddy“ vertrieben werde und sich an dem bekannten „Goldhasen“ orientiere.
Der BGH legte bei seiner Entscheidung strenge Maßstäbe an die Annahme einer Zeichenähnlichkeit an. Er betonte, dass eine Wortmarke nur dann durch eine dreidimensionale Produktgestaltung verletzt wird, wenn die Wortmarke die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Form des Produkts darstellt. Dies sei beim Lindt-Teddy nicht der Fall, da es auch andere naheliegende Bezeichnungen wie „Teddy“, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“ gebe.
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Die Bedeutung des Urteils für das Markenrecht
Das Urteil des BGH hat grundlegende Bedeutung für das Markenrecht, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Wortmarken gegenüber dreidimensionalen Produktgestaltungen. Der BGH hat klargestellt, dass nicht jede Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer Produktgestaltung eine Markenrechtsverletzung begründet. Vielmehr müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Monopolisierung von Warengestaltungen zu vermeiden.
Das Urteil zeigt, dass der Schutz von Wortmarken grundsätzlich so weit gehen kann, dass er auch dreidimensionale Darstellungen erfasst. Dies darf allerdings nur in seltenen Fällen und unter strengen Voraussetzungen der Fall sein. Durch die Rechtsprechung wird verdeutlicht, dass man die voreilige Monopolisierung durch eingetragene Marken verhindern will.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie bei der Gestaltung neuer Produkte sorgfältig prüfen müssen, ob diese die Markenrechte anderer Unternehmen verletzen. Dabei ist nicht nur auf die Ähnlichkeit der Zeichen, sondern auch auf die Wahrnehmung der Verbraucher und die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen.
Die Rolle des Wettbewerbsrechts
Neben dem Markenrecht spielte auch das Wettbewerbsrecht eine Rolle in dem Rechtsstreit. Haribo warf Lindt eine unlautere Nachahmung ihrer Produkte im Sinne des § 4 Nr. 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Der BGH wies diesen Vorwurf jedoch zurück, da keine ausreichende Ähnlichkeit zwischen den Gummibärchen von Haribo und den Schokoladenfiguren von Lindt bestehe.
Zudem warf Lindt Haribo eine bösgläubige Eintragung der Wortmarke „Gold-Teddy“ vor, die Haribo erst kurz vor dem Vertrieb des Lindt-Teddys hatte eintragen lassen. Der BGH gab Lindt Recht und entschied, dass die Geltendmachung der Marke „Gold-Teddy“ eine wettbewerbswidrige Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG darstelle. Haribo habe diese Marke erst eintragen lassen, nachdem man dort erfahren habe, dass Lindt den Lindt Teddy vertreiben wolle. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestünden nicht, da es sich bei der angegriffenen Bärenform nicht um Nachahmungen von Haribo-Produkten im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG handele. Eine ausreichende Ähnlichkeit zwischen Haribos Gummibärchen und Lindts Schokoladenfiguren liege nicht vor.
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