Dubai Schokolade kaufen — Informationen und Herkunft

Die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ wird (noch) als geografischer Herkunftshinweis verstanden - und ist damit irreführend und unzulässig, wenn das Produkt nicht aus Dubai stammt (§ 127 Abs. 1 MarkenG). Die Bezeichnung als "Dubai-Schokolade" könnte auch als eine spezielle Rezeptur verstanden werden - ähnlich wie "Wiener Schnitzel" oder "Italienischer Salat".

Rechtliche Lage: OLG Köln, Landgerichte und Markenrecht

Das OLG Köln (Urteile vom 27.06.2025 - 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25) hat entschieden: Die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ wird (noch) als geografischer Herkunftshinweis verstanden - und ist damit irreführend und unzulässig, wenn das Produkt nicht aus Dubai stammt (§ 127 Abs. 1 MarkenG). Nach § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nur für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, wenn das bezeichnete Produkt tatsächlich aus dem genannten Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammt.

In mehreren vorangegangenen Verfahren hatte das Landgericht Köln gegenüber dem Discounter Aldi Süd bereits ähnlich geurteilt (u. a. LG Köln 20.12.2024, Az. 33 O 513/24 und 06.01.2025, Az. 33 O 525/24): Der Name „Dubai-Schokolade“ oder „Dubai Chocolate“ könne als geografische Herkunftsangabe aufgefasst werden. Nutzt ein Hersteller einen Ortsnamen, ohne eine Verbindung zu diesem Ort zu haben, könne es sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) und das Markenrecht handeln.

Die 33. Zivilkammer des Landgerichts Kölns sah in den Angaben „Dubai Chocolate“, „The Taste of Dubai“ und „mit einem Hauch von Dubai“ einen irreführenden geografischen Herkunftshinweis und untersagte in drei einstweiligen Verfügungen die Nutzung dieser Begriffe für Produkte ohne entsprechenden Ursprung in Dubai (Beschl. v. 20.12.2024, Az. 33 O 513/24; Beschl. v. 06.01.2025, Az. 33 O 525/24).

Die 6. Zivilkammer des Landgericht Frankfurt sah dies genau so und wies im Januar 2025 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Das Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.01.2025, Az. begründete seine abweichende Bewertung damit, dass „Dubai“ sich mittlerweile zu einer Gattungsbezeichnung gewandelt habe.

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Das OLG Köln hat die Entscheidung aus Frankfurt nun entkräftigt und in seinen jüngsten Urteilen sehr deutlich gemacht: Wird das betreffende Produkt weder in Dubai hergestellt noch dort wesentlich veredelt, führt die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ zur Irreführung (nach § 127 Abs. 1 MarkenG).

Verkehrsauffassung und empirischer Prozess

An die Umwandlung einer geografischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung werden strenge Anforderungen gestellt. Sie liegt erst vor, wenn ein nur noch ganz unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung sieht (10-15 % wird oft als Richtschnur gesehen). Das OLG Köln meint: Die Herkunftserwartung bleibe bestehen - und könne nicht einfach durch einen Trend (= viele andere „Dubai“-Schokoladen) „wegargumentiert“ werden. Ein Bedeutungswandel hin zur Gattungsbezeichnung sei regelmäßig ein langsamer, empirisch nachvollziehbarer Prozess, der hier noch nicht eingetreten sei.

Das OLG Köln leitet das Ergebnis, dass es eine Herkunftsangabe sei, zunächst her aus dem Wort „Dubai“, was „grundsätzlich so lange als Ursprungsbezeichnung anzusehen“ sei, als nicht zweifelsfrei ihre Bestimmung lediglich als von der (örtlichen) Herkunft losgelöste Beschaffenheitsangabe oder reine Fantasiebezeichnung feststeht. Diese Feststellung kann der Senat wiederum selbst treffen.

Praktische Folgen für Hersteller und Händler

Für Schokoladenhersteller und -händler bedeutet das: Wollen sie weiterhin mit dem Label „Dubai“ werben, müssen sie das Produkt in Dubai fertigen lassen, die Ware mit einem klaren, gut sichtbaren Herkunftshinweis versehen und die Lieferkette dokumentieren. Ansonsten gilt es, rasch auf Bezeichnungen wie „Dubai Style“ oder gänzlich neue Marken auszuweichen und sämtliche visuelle Dubai‑Anspielungen zu entfernen. Ohne solche Maßnahmen drohen einstweilige Verfügungen, Rückruf‑ und Abmahnkosten sowie Ordnungsgelder.

Es empfiehlt sich daher, eine sorgfältige Kosten‑Nutzen‑Analyse durchzuführen und die künftigen Gerichtsentscheidungen kontinuierlich im Blick zu behalten. Alle Urteile aus den betreffenden Verfahren gelten künftig für gleichartige Fälle als richtungsweisend und bindend, bis ein Hauptsacheverfahren anderes ergibt.

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Ursprung des Hypes und Produktbeschreibung

Das OLG Köln war maßgeblich davon überzeugt, dass der Ausgangspunkt des Hypes Produkte gewesen seien, die tatsächlich in Dubai hergestellt worden seien. Das Hype habe außerdem seinen Ursprung in Dubai genommen, wobei die Bekanntheit in Deutschland durch Influencer ihren Lauf genommen habe, die die Schokolade in Dubai probiert hätten. Hinzu kämen die anfangs sehr hohen Preise für die Schokolade und die eingeschränkte Verfügbarkeit, was eine Verbindung zu Luxus und zu Dubai herstelle.

Burj Khalifa und luxuriöse Verpackung der Dubai-Schokolade

Die Dubai-Schokolade, benannt nach ihrem Herkunftsort, wurde zu einem internationalen Phänomen, nachdem sie auf den sozialen Medien die Runde gemacht hatte. Die Besonderheit spiegelt sich auch im Preis wider. Für eine Tafel müsse man rund stolze 15 Euro berappen, so die Verbraucherschützerin. Wer nach einer günstigeren Alternative sucht, kann die Schokolade aber auch selbst herstellen.

Dubai ist bekannt als ein Ort der Gegensätze. Die Schokoladentafel spiegelt diese Vielschichtigkeit wider. Hier kommen die traditionellen Aromen des Nahen Ostens mit moderner Handwerkskunst des Westens zusammen. Damit wird die Choco aus Dubai als Spiegel der Vergangenheit betrachtet und gleichzeitig als modernes Gesicht Dubais gewürdigt. Dubai steht für Luxus. Von der Schokolade zu probieren, ist mehr als ein Geschmackserlebnis.

Zusammensetzung und typische Zutaten

Bei der Schokolade handelt es sich meist um Vollmilchschokolade, die mit Pistaziencreme und Engelshaar gefüllt ist. Als Engelshaar werden hauchdünne, knusprige Teigfäden bezeichnet; diese Zutat werde unter dem Namen Kadayif oft in Süßspeisen aus der türkischen und der arabischen Küche verwendet. Die Füllung besteht aus geröstetem und gehacktem Kadaifi („Engelshaar“), gehackten Pistazien bzw. Pistazien-Creme dominiert Aussehen und Geschmack. Echte Dubai-Schokolade enthält Sesammus (Tahini). Für den nötigen Crunch sorgt Engelshaar.

Pistaziencreme, Tahini und Knusper-Engelshaar (Kadayif)

Schokolade mit Pistaziencreme und Kadayif, auch als „Engelshaar“ bekannt, erfreut sich großer Beliebtheit. Die einzigartige Kombination aus Pistazienmus, cremigem Tahini und knusprigen Teigfäden verschafft Dubai-Schokolade ein Alleinstellungsmerkmal und jedem, der echte Dubai-Schoki probiert, eine neue kulinarische Erfahrung.

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Herstellungs-Ablauf (Kurzform) und Rezepthinweise

Die Füllung zubereiten: Engelshaar in kleine Stücke schneiden, in Butter goldbraun braten und danach abkühlen lassen. Pistaziencreme, Tahin, Meersalz, Pistazienstücke und Engelshaar zu einer Masse verarbeiten. Tipp: Wenn es noch etwas flüssiger sein soll, kann etwas geschmacksneutrales Öl helfen.

Die Schokolade zubereiten: Schokolade im Wasserbad schmelzen und auf 40 Grad erhitzen. Dazu benötigt man ein Thermometer, einen großen Topf mit Wasser sowie eine kleinere Metall- oder Glasschüssel mit der Schokolade, die im größeren Topf steht. Anschließend lässt man die geschmolzene Schokolade auf 28 Grad abkühlen, um sie dann noch einmal im Wasserbad auf 29,5 Grad aufzuwärmen. Die Masse wird in eine Form gegossen und kurz für fünf Minuten ruhen gelassen. Die Bezeichnung von Produkten mit geografischen Namen sorgt immer wieder für rechtliche Auseinandersetzungen.

Herstellungsprozess und Temperieren der Schokolade

Marktreaktionen, Sicherheit und Verbraucherschutz

Erste Marktreaktionen sind auch bereits ersichtlich: Immer häufiger wird „Dubai Style“-Schokolade gesichtet; der Markt versucht also, die weiter bestehende Unsicherheit zu umgehen. Trotz der Abmahnungen vertreiben zahlreiche Hersteller weiter unter der Bezeichnung Dubai-Schokolade. Der Bundesverband der deutschen Süßwarenindustrie ist der Meinung, dass als „Dubai-Schokolade“ bezeichnete Schokoladenerzeugnisse auf der ganzen Welt hergestellt werden dürfen.

Im Dezember 2024 führte die Lebensmittelüberwachung in Baden-Württemberg eine Untersuchung von acht Proben „Dubai-Schokolade“ durch: Fünf Proben waren unterschiedliche Chargen eines Herstellers aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), drei stammten von verschiedenen Produzenten aus der Türkei. Dabei wurde der Einsatz von Palmöl anstelle von Kakaobutter in den VAE‑Proben beanstandet, was eine Verbrauchertäuschung darstellt, da das Produkt nicht den rechtlichen Anforderungen für Schokolade entspricht. Zudem enthielten die VAE-Proben herstellungsbedingte Verunreinigungen, was ihre Eignung für den menschlichen Verzehr in Frage stellt. In den Proben aus der Türkei wurde nicht deklarierter Sesam nachgewiesen, was für Personen mit Sesamallergie ein Gesundheitsrisiko darstellt. Fast alle untersuchten Proben enthielten zudem künstliche Farbstoffe, die einen höheren Anteil an hochwertigen Zutaten vortäuschten.

Die Lebensmittelaufsicht warnt vor importierter Dubai-Schokolade. Stichproben von Dubai‑Schokoladen enthüllen erhebliche Mängel. Die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ ist nicht rechtlich geschützt. Daher spricht nichts dagegen, wenn das Original Nachahmer findet oder wenn kreative Naschkatzen sich ihre eigene Dubai‑Schoki herstellen.

Wer darf „Dubai-Schokolade“ anbieten?

Die Frage, wer seine Schokolade unter der Bezeichnung „Dubai Schokolade“ anbieten darf, ist rechtlich relevant: Schon wenn 15 bis 20 Prozent der Verbraucher mit dem Begriff „Dubai-Schokolade“ eine konkrete geografische Herkunft verbinden, bleibe der Schutz der Herkunftsbezeichnung bestehen. Das Landgericht Köln erließ einstweilige Verfügungen gegen Hersteller, deren Produkte nicht in Dubai produziert wurden; so durfte Aldi Süd seine „Alyan Dubai Homemade Chocolate“ nicht mehr verkaufen, da sie in der Türkei produziert wird.

Für Hersteller gilt: Entscheidend ist, ob die durchschnittlichen Verbraucher annehmen, dass das Produkt tatsächlich aus Dubai stammt. Entscheidend für die Frage, ob Verbraucher eine irreführende Herkunftsangabe oder eine zulässige Gattungsbezeichnung erkennen, sind alle Begleitumstände der konkreten Benutzung einer Produktbezeichnung. Verpackungselemente wie die Skyline von Dubai oder englische Claims verstärken laut Gericht diese Fehlvorstellung. Daran ändern auch Hinweise wie „Product of Türkiye“ nichts.

Praktische Empfehlungen

  • Dokumentieren Sie die Lieferkette und die Herstellung in Dubai, wenn Sie mit „Dubai“ werben wollen.
  • Verwenden Sie alternativ Begriffe wie „Dubai Style“ oder eine neue, unterscheidungskräftige Marke.
  • Vermeiden Sie Bild‑ und Textanspielungen auf Dubai, wenn das Produkt nicht dort hergestellt wird.
  • Führen Sie Qualitätskontrollen durch und deklarieren Sie Allergene transparent.

Fazit zur Herkunftserwartung und zur Verbrauchersicht

Die Herkunftserwartung der Verbraucher bleibt zentral: Die festzustellen, ist (zeit-)aufwändig und teuer. Deutsche Gerichte sollen also nicht nur das deutsche Verkehrsverständnis kennen, sondern das EU‑weite - aber ist das so? Ein Urteil des BGH geht noch weiter: Die nationalen Gerichte dürfen wegen des harmonisierten Begriffs des Durchschnittsverbrauchers nicht nur beurteilen, ob eine Werbeaussage irreführend ist, sondern auch, dass sich die Anschauungen des Durchschnittsverbrauchers in einem anderen Mitgliedstaat nicht entscheidungserheblich von denen des deutschen Durchschnittsverbrauchers unterscheiden. Der Fall „Dubai‑Schokolade“ könnte als Denkanstoß dienen, ob dies tatsächlich der Realität entspricht.

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