Unterschied zwischen britischer Marmalade und Konfitüre
Was geht schon über ein süßes Marmeladenbrot am Morgen? Fast nichts! Aber wusstest Du, dass die meisten Marmeladen genau genommen gar keine sind? Für viele gehört ein süßes Marmeladenbrot am Frühstückstisch einfach dazu - aber wusstest du, dass Lieblingssorten wie Erdbeer- oder Aprikosenaufstrich lange gar nicht „Marmelade“ heißen durften?
Begriffe und Herkunft
Das Wort Marmelade stammt vom portugiesischen Wort „marmelo“ (= Quitte) ab. Die Marmelade leitet sich von "marmelo", dem portugiesischen Wort für Quitte ab. Marmelade geht auf Portugiesisch marmelada ‚Quittenmus‘ zurück, eine Ableitung von port. marmelo ‚Honigapfel‘, ‚Quitte‘. Marmelo stammt von lateinisch melimēlum beziehungsweise letztlich von griechisch μελίμηλον mélimēlon, einer Zusammensetzung aus griech. μέλι méli, deutsch ‚Honig‘ und griech. μῆλον mḗlon, deutsch ‚Apfel‘.
Die Bezeichnung können wir auf die Briten zurückführen. Den Begriff Marmelade leitet sich von dem portugiesischen Wort „marmelo“ für Quitte ab. In Großbritannien wurde die dort beliebte Orangenmarmelade schon immer „marmalade“ genannt. Diese Verbindung erklärt, warum die Richtlinie der EU früher den Begriff Marmelade auf Zitrusfrüchte beschränkte.
Was ist Marmelade (historisch und rechtlich bisher)?
Laut der Konfitürenverordnung (KonfV) von 1982 durften nur noch Aufstriche aus Wasser, Zucker und Zitrusfrüchten (z. B. Orangen, Zitronen oder Limetten) mit mind. 200 g Fruchtstücken, Fruchtmark, Saft und Schale pro 1 kg Marmelade als Marmelade verkauft werden. Per Definition war Erdbeermarmelade also keine Marmelade. Mit Quitten hat die Marmelade aber nichts mehr zu tun.
Bis zum Erlass der Konfitürenverordnung (KonfV) vom 26. Oktober 1982 in der Bundesrepublik Deutschland wurde der Begriff Marmelade für Zubereitungen aus zahlreichen Früchten wie Johannisbeeren, Kirschen, Erdbeeren, Aprikosen/Marillen, Himbeeren, Pflaumen, Birnen, Äpfeln und anderen verwendet.
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Was ist Konfitüre?
Konfitüre kommt vom lateinischen Wort „conficerem“ (= Konfekt) und ist laut EU-Verordnung die Handelsbezeichnung für Aufstriche aus Früchten, die keine Zitrusfrüchte sind. Konfitüre ist eine Zubereitung aus Zucker, einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser. Die Früchte werden mit Zucker eingekocht. Sie werden also genau wie Marmeladen hergestellt, nur dass auch Obstsorten wie Erdbeeren, Äpfel, Heidelbeeren, Pflaumen, Aprikosen oder Hagebutten verwendet werden dürfen.
Der Fruchtanteil liegt bei 350 g je Kilo. Bei Sorten wie Schwarze Johannisbeeren, Sanddorn, Quitten und Passionsfrüchte gelten niedrigere Grenzwerte. Typisch ist zum Beispiel die griessige Textur von Himbeer-Konfitüre. Wenn es im Gegensatz zum Gelee aus ganzen Früchten hergestellt wird, enthält es Fruchtstücke; das ist das Kennzeichen der Konfitüre.
Gelee und Fruchtaufstrich
Gelees haben, was Zucker- und Fruchtanteil und Konservierungsstoffe betrifft, die gleichen Vorgaben wie Marmelade. Gelee wird aus Fruchtsaft hergestellt, in puncto Fruchtstücke herrscht daher Fehlanzeige. Der Saft wird mit Zucker und einem Geliermittel aufgekocht und geliert beim Erkalten.
Für den Begriff "Fruchtaufstrich" gibt es keine speziellen Rechtsvorschriften. Fruchtaufstriche sind auch in der neuen Konfitürenverordnung nicht aufgeführt. Sie haben somit freie Bahn, was den Zucker- und Fruchtgehalt angeht. Alle Fruchtaufstriche, die weniger Fruchtanteil, weniger Zucker oder stattdessen Süßstoffe enthalten, bekommen diese Bezeichnung.
Rechtliche Änderungen und die Regelung seit 2026
Jetzt ist endlich Schluss mit der Verwirrung: Ab spätestens 14. Juni 2026 tritt die neue Konfitüren-Verordnung in Kraft. Dann kannst du dich über „Erdbeermarmelade“ & Co. auch offiziell im Supermarkt freuen. Produkte, die ab dem 14. Juni 2026 produziert werden, tragen die neue Bezeichnung. Bereits hergestellte Waren dürfen noch wie bisher verkauft werden.
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Die Änderung: Erzeugnisse aus Obstsorten wie Erdbeeren, Äpfel oder Heidelbeeren dürfen ab Sommer 2026 also ganz offiziell als „Marmeladen“ bezeichnet werden. Aufstriche aus Zitrusfrüchten heißen dann „Zitrusmarmelade“.
Der Hintergrund der Umstellung: Großbritannien hat nach dem EU-Austritt seine Lebensmittelkennzeichnung gelockert. Die EU hat nachgezogen, um die Sprachpraxis vieler Verbraucherinnen und Verbraucher abzubilden - und beendet damit die alte Lücke zwischen Alltagswortschatz und Gesetz.
Neue Mindestfruchtanteile und Kennzeichnung
Eine EU-Richtlinie führt zu Änderungen in der Konfitürenverordnung, die Hersteller ab Juni 2026 anwenden müssen. Dann steigen die Mindestfruchtgehalte für Konfitüre von 350 auf 450 Gramm und für Konfitüre Extra von 450 auf 500 Gramm. Zusammen mit den neuen Regeln steigt auch der Mindestfruchtgehalt in Marmeladen von 350 auf 450 Gramm pro Kilo - bei „Extra“-Marmelade sogar auf 500 Gramm!
Außerdem müssen Hersteller ab 2026 bei Mischsorten die Herkunftsländer der Früchte nach ihrer Menge sortiert auf dem Etikett angeben. So weißt du noch besser, was wirklich drin ist. Für die Erzeugnisse der Konfitüren-Verordnung gelten spezielle Kennzeichnungsvorschriften. In der Bezeichnung müssen die verwendete Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils genannt werden.
Zucker, Konservierungsstoffe und weitere Vorgaben
Was weiterhin gilt, ist, dass der Zuckergehalt in Marmeladen mindestens 55 % betragen muss. Konservierungsstoffe bleiben in „Marmelade“ und „Zitrusmarmelade“ verboten. Konservierungsstoffe sind sowohl in Marmeladen als auch in Konfitüren verboten. Für Fruchtaufstriche hingegen ist das Verbot von Konservierungsstoffen aufgehoben.
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Qualität, Herstellung und Verbrauchertipps
Die „handwerkliche“ Arbeit beginnt bei den Früchten: Es werden die besten Früchte ausgewählt, die nach der Pflege durch unsere Landwirte den perfekten Reifegrad erreicht haben. Gläserweise Fruchtgenuss: Wir wählen das Obst und die Methode, um Konfitüren und Marmeladen von besonderer Qualität herzustellen.
Aus dem, was wir oben gelesen haben, haben wir bereits erkannt, dass es am besten ist, zusätzliche Konfitüren und Marmeladen zu kaufen. Aber das ist nicht genug! So werden beispielsweise Konfitüren und Marmeladen ohne Pektinzusatz bevorzugt. Diese haben eine weniger dichte und kompakte Konsistenz. Auch hier sind solche mit wenig Zucker zu bevorzugen.
Bei Bio-Herstellern ist die Chance auf einen großen Anteil an heimischem Obst höher. Die Haltbarmachung, um die es ja eigentlich beim Konfikochen geht, ist gewährleistet: Aufgrund seines hohen Zuckergehalts ist ein ungeöffnetes Glas sehr gut haltbar. Auch wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten wurde, muss die Ware nicht verdorben sein. Vor dem Verzehr sollte sie einem Geruchs- und Geschmackstest unterzogen werden.
Lagerung und Schimmel
Gekaufte Aufstriche lagert man ungeöffnet am besten im Dunklen und bei mäßiger bis kühler Zimmertemperatur im Vorratsregal. Sie bleiben mehrere Monate haltbar. Geöffnet halten sich die Aufstriche am längsten im Kühlschrank, je höher der Zuckeranteil, desto länger.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung rät klar, angeschimmelte Nahrungsmittel grundsätzlich zu entsorgen. Denn während sie wachsen, bilden Schimmelpilze Giftstoffe, die - anders als die charakteristische Pelzschicht des Schimmels - nicht sichtbar sind. Ist Marmelade jedoch angeschimmelt sollte in jedem Fall das ganze Glas - nicht nur der schimmelige Teil - entsorgt werden.
Praxis: Marmelade selber machen
Wenn wir ehrlich sind, schmeckt die selbstgekochte Marmelade nach Großmutters Art doch immer noch am besten. Wenn du die fruchtigen Brotaufstriche selber machst, schmecken sie nicht nur leckerer - du kannst auch die Zutaten nach Lust und Laune auswählen und trotzdem auf das Etikett schreiben, was du magst.
Probier doch mal unsere köstlichen Rezepte für Pfirsichmarmelade mit Honig und Rosmarin, sonnige Pomelo-Kumquat-Marmelade oder Blutorangenmarmelade mit Aperol! Auch toll eignen sich die fruchtigen Aufstriche in einem hübschen Einmachglas als Geschenk für Freunde und Familie.
Wissenswertes und FAQ
- Man unterscheidet zwischen Marmelade, Konfitüre und Gelee.
- Der Zuckeranteil und der Mindestanteil an Früchten in den verschiedenen Brotaufstrichen ist teils gesetzlich geregelt.
- Die Herkunft der Früchte muss nur veröffentlicht werden, wenn es sich um frisches Obst handelt.
- Für Fruchtaufstriche gibt es keine speziellen Rechtsvorschriften; sie unterliegen der allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Kurz zusammengefasst
Seit dem 14.06.2026 gibt es bei der Bezeichnung Marmelade und Konfitüre kaum noch Unterschiede: Marmelade darf nun auch aus Nicht-Zitrusfrüchten hergestellt werden. Der Fruchtgehalt ist in der Konfitürenverordnung geregelt. Für „Konfitüre extra“ bzw. „Marmelade extra“ liegt der geforderte Fruchtanteil höher als bei regulärer Konfitüre bzw. Marmelade.
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