Lindt Dubai Schokolade Markenrechtsstreit: Hintergründe, Argumente und rechtliche Einordnung
Der Hype um die sogenannte „Dubai-Schokolade“ hat in kurzer Zeit erhebliche Wellen geschlagen: Aus Engelshaar (Kadayif) und einer Pistaziencreme bestehend, wurde die Süßigkeit zum Social‑Media‑Trend und löste lange Schlangen vor Filialen aus. Gleichzeitig entbrannte ein Marken- und Herkunftsstreit, weil mehrere Anbieter das Wort „Dubai“ in ihren Produktbezeichnungen verwenden - darunter der Schweizer Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli. Im Zentrum der Auseinandersetzung stehen Fragen nach geografischen Herkunftsangaben, Irreführung und der Eintragungsfähigkeit von Marken.
Was ist die „Dubai‑Schokolade“ und warum ist sie so begehrt?
Bei der beliebten Dubai-Schokolade handelt es sich um Schokolade, ursprünglich aus Dubai, die mit einer speziellen Pistaziencreme und dem sogenannten Engelshaar gefüllt ist. Die orientalische Süßigkeit wird unter anderem aus Engelshaar (Kadayif) und Pistaziencreme hergestellt. Seit Monaten hört der Hype um die sogenannte Dubai-Schokolade nicht auf. Auf allen bekannten Social‑Media‑Plattformen finden sich zahlreiche Videos über die unter anderem aus Engelshaar und Pistaziencreme bestehende Süßigkeit. Zuletzt standen hunderte von Menschen vor den Lindt‑Filialen, um eine Tafel der Schokolade zu probieren.
Wer produziert und vertreibt „echte“ Dubai‑Schokolade?
Der Schokoladenhersteller Wilmers vertreibt „Dubai‑Schokolade“ - buchstäblich, denn sie wird nach eigenen Angaben ausschließlich in Dubai von dort staatlich zugelassenen Unternehmen hergestellt. Einer der beiden Hersteller etwa versorgt nur Wilmers für den europäischen Markt. Damit ist Wilmers nach eigenen Angaben das einzige Unternehmen, das in Dubai hergestellte und von dort importierte Schokolade auf dem deutschen Markt anbietet, etwa Edeka‑Märkte nehmen sie ab. Die Alina Wilmers Verwaltungs GmbH, die Dubai‑Schokolade der Marke „Fix Dessert“ direkt aus Dubai nach Deutschland bringt, mahnt dennoch mehrere Firmen ab, die Dubai‑Schokolade verkaufen, die nicht in Dubai hergestellt wird. Der Importeur ist der Ansicht, es gebe nur drei legitime Hersteller der Dubai‑Schoggi im Ursprungsland.
Warum hat Wilmers Lindt abgemahnt?
Andreas Wilmers, Geschäftsführer des Unternehmens, stört sich daran, dass Lindt seine Schokolade ebenfalls „Dubai‑Chocolade“ nennt, obwohl sie nicht in Dubai hergestellt wird. Er hat sich daher entschieden, Lindt abzumahnen. Das Abmahnschreiben liegt Medienberichten zufolge vor. Wilmers ist der Ansicht, es sei irreführend, dass Lindt sein Produkt mit „Dubai“ vermarkte. Der Importeur begründet die geplanten Abmahnungen damit, dass seine Firma die Einzige sei, die Dubai‑Schokolade aus Dubai exportiere. Die Begründung für die geplanten Abmahnungen: Sie seien die Einzigen, die Dubai‑Schokolade aus Dubai exportieren. Der Begriff dürfe ausschließlich für Produkte verwendet werden, die tatsächlich aus Dubai stammen. Alles andere stelle irreführende Werbung dar.
Worum geht es rechtlich? § 127 MarkenG und Verkehrsauffassung
Dreh‑ und Angelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung ist § 127 Markengesetz (MarkenG). Danach dürfen geografische Herkunftsangaben nicht für Waren benutzt werden, die nicht diese geografische Herkunft aufweisen. So argumentiert auch Wilmers, vertreten von Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff, LL.M aus Heidelberg. „Derzeit ist von einem regelrechten Hype in Bezug auf Dubai‑Schokolade zu sprechen und Sie nutzen diesen Hype aus, um Ihre nicht in Dubai produzierte Schokolade als Dubai‑Schokolade anzubieten“, heißt es im Abmahnschreiben an Lindt. Weiter heißt es dort: „Dass Ihre Schokolade möglicherweise ähnlich wie die Original Dubai‑Schokolade hergestellt wird, lässt die Irreführung nicht entfallen. Im Gegenteil: Indem Sie explizit darauf verweisen, dass in Ihrer Schokolade Pistazien und Kadayif enthalten sind und damit gerade die Zutaten, welche auch in der Original Dubai‑Schokolade in Dubai verwendet werden, verstärken Sie nur noch den unzutreffenden Eindruck, dass die von Ihnen angebotene Dubai‑Schokolade tatsächlich aus Dubai stamme.“
Lesen Sie auch: Genuss pur: Lindt Hauchdünne Täfelchen Orange unter der Lupe
Doch so einfach, wie es klingt, ist die Rechtslage nicht. Denn ob das „Dubai“ aus der Bezeichnung „Dubai‑Schokolade“ wirklich als geografische Herkunftsangabe zu verstehen ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Denkt also ein Käufer oder eine Käuferin der Lindt‑Schokolade, dass diese wirklich aus Dubai stammt? Wenn ja, wäre das irreführend, wenn sie tatsächlich eine andere Herkunft hat. Letztlich ist die Verkehrsauffassung entscheidend. Sollten Käufer der Schokolade von Lindt wirklich denken, dass deren Dubai‑Schokolade auch wirklich aus Dubai stamme, dann läge eine Irreführung vor, sofern sie nicht auch wirklich in Dubai hergestellt worden ist.
Gegenargumente: „Dubai“ als Gattungsbezeichnung oder Rezeptbezeichnung
Die Markenrechtler Dr. Constantin Rehaag und Dr. Carsten Goldstein führen aus, dass es sich bei der Dubai‑Schokolade möglicherweise nicht um eine geografische Herkunftsangabe handele. „Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch wir uns zählen, könnten bei dem Begriff 'Dubai Schokolade' nicht an Dubai als Herkunftsland der konkreten Schokolade selbst denken. Die beiden Anwälte ergänzen: 'In der Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist anerkannt, dass Bezeichnungen wie Italienischer Salat, Wiener Schnitzel und Kölnisch Wasser vom Durchschnittsverbraucher ohne weiteres als Gattungsbezeichnungen erkannt werden.'“
Es scheint nicht realitätsnah, dass potenzielle Käufer wirklich davon ausgehen würden, dass die Schokolade in Dubai hergestellt und daher importiert worden ist. Eher dient die Bezeichnung als Hinweis auf ein Rezept, das alle Hersteller verwenden. Und dieses kommt tatsächlich aus Dubai - was die meisten wohl wissen dürften. Insbesondere die, die diesen stolzen Preis für Dubai‑Schokolade ausgeben. In diesem Sinne könnte „Dubai“ weniger als Herkunftsangabe, sondern vielmehr als Hinweis auf die Art der Zubereitung verstanden werden.
Markenanmeldungen, Eintragungsfähigkeit und Unterscheidungskraft
Mehrere Firmen haben beim Deutschen Patent‑ und Markenamt (DPMA) Markenrechte für die Dubai‑Schokolade in verschiedenen Varianten angemeldet. Die erste Markenanmeldung sei von Lukas Nonnenmacher, Inhaber der Firma AnalyticOne, eingereicht worden. Dem folgte nur zwei Tage später die Foodbloggerin Kiki Awemeier, die mit „Kikis Dubai‑Schokolade“ an den Start geht. Sechs weitere Anmeldungen seien derzeit in Bearbeitung. Bei der Anmeldung gilt das Prioritätsprinzip. Grundsätzlich heißt es also: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Neben dem Prioritätsprinzip gibt es aber Hindernisse bei der Eintragung der Dubai‑Schokolade, die dazu führen könnten, dass einige Eintragungen am Ende erfolglos sein dürften. Für die Eintragung einer Marke bedarf es nämlich einer Unterscheidungskraft, wie § 3 Abs. 1 MarkenG vorschreibt. So wird gewährleistet, dass bestimmte Begriffe für alle frei bleiben. Der Markenname muss sich erkennbar von anderen Herstellern und Firmen abgrenzen. Daher dürfte die YouTuberin mit ihrer Schokolade namens „Kikis Dubai‑Schokolade“ bei einer Eintragung Erfolg haben, da dieser Name eine Individualisierung aufweist. Aber der Name Dubai‑Schokolade für sich? Denn der Begriff Dubai Schokolade könnte allgemein für ein bestimmtes Rezept stehen, das keinem Unternehmen zuzuordnen ist. Denn unter Dubai‑Schokolade ist die spezielle Schokolade mit Pistaziencreme und Engelshaar zu verstehen - nicht aber eine Schokolade, die einem Unternehmen zuzuordnen ist. Es fehlt hier somit an der Unterscheidungskraft.
Lesen Sie auch: Vegane Süßigkeiten: Ein Testbericht
Tabelle: Wichtige rechtliche Aspekte im Markenkonflikt
| Rechtsfrage | Relevanz für Streit | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| Geografische Herkunft (§ 127 MarkenG) | Wird „Dubai“ als Herkunftsangabe verstanden? | Bei Täuschung Unterlassung und Verkaufsstopp möglich |
| Verkehrsauffassung | Entscheidend für Irreführung | Gericht entscheidet nach Wahrnehmung der Käufer |
| Unterscheidungskraft (§ 3 MarkenG) | Kann „Dubai‑Schokolade“ als Marke eingetragen werden? | Fehlt Unterscheidungskraft → Eintragung scheitert |
| UWG (Irreführung) | Werbewirkung und Kaufentscheidung | Abmahnungen, Unterlassungsansprüche |
Praktische Entwicklungen und Reaktionen der Marktteilnehmer
Der Zürcher Schoggi‑Produzent Lindt hat den Hype durch ein streng limitiertes Angebot befeuert und in mehreren Städten zu langen Warteschlangen geführt. 150 Gramm kosteten rund 14.95 Franken beziehungsweise knapp 15 Euro, und trotz dieses Preises waren Tafeln schnell ausverkauft. Lindt rechtfertigt die Namensverwendung damit, dass es sich bei Dubai‑Schokolade nicht um einen geografisch geschützten Begriff handelt und man sich bei Rezeptur und Zutaten an der Original‑Schoggi orientiere. Lindt will laut Unternehmensangaben sogar daran arbeiten, Dubai‑Schokolade bald industriell zu fertigen.
Auch andere Händler wie Coop und Migros haben eigene Dubai‑Schoggi‑Kreationen ins Sortiment genommen; Coop vertreibt niederländische Dubai‑Schoggi und Migros bringt limitierte Schachteln der Luzerner Confiserie Bachmann in die Filialen. Aldi und Lidl zögern hingegen noch. Neben Lindt und den Handelsunternehmen melden auch Drittanbieter Marken an; die Frage, wer am Ende Rechte erwerben kann, ist offen.
Wie könnte ein Gericht entscheiden?
Es bleibt abzuwarten, wie das Deutsche Patent‑ und Markenamt und gegebenenfalls Gerichte die Fragen beurteilen werden. Bisher fehlt es jedenfalls an einer eindeutigen Markeneintragung des Begriffs „Dubai‑Schokolade“, sodass voraussichtlich ein Gericht allein darüber entscheiden müsste, ob die Lebensmittelbezeichnung täuschend wirkt. Die Prüfung dürfte sich an drei zentralen Kriterien orientieren: Verkehrsauffassung (denken Käufer an Herkunft?), Unterscheidungskraft (kann der Begriff als Marke geschützt werden?) und Irreführungspotenzial (führt die Bezeichnung zu einem Kauf aufgrund falscher Herkunftsannahmen?).
Die Frist zur Abgabe einer unterlassungswahrenden Erklärung an Lindt lief nach Medienberichten am 12. Dezember ab; ob es zu einem Gerichtsverfahren kommt, bleibt abzuwarten. Wilmers kündigte an, notfalls im Eilverfahren einen Verkaufsstopp erwirken zu wollen. Es ist jedoch zu vermuten, dass ein so großes Unternehmen wie Lindt hier nicht ohne weiteres kleinbeigeben wird.
Weitergehende rechtliche Einordnung
Tatsächlich können geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten unionsrechtlich geschützt werden; dann dürfen Produkte nur so bezeichnet werden, wenn sie tatsächlich aus der genannten Region stammen oder entsprechende Zutaten von dort kommen. Ein Beispiel ist „Nürnberger Lebkuchen“, die nur in Nürnberg hergestellt werden dürfen. Dennoch ist die Vergleichs‑ und Abwägungsfrage im Streit um „Dubai“ kompliziert: Einerseits steht das Freihaltebedürfnis (Begriffe, die beschreibend sind, sollen allen bleiben) dem Schutz als Marke entgegen; andererseits kann eine irreführende Herkunftsangabe einen Unterlassungsanspruch begründen.
Lesen Sie auch: Ein genauerer Blick auf Lindt Lindor
Fazit für Marktteilnehmer und Verbraucher
Für Hersteller bedeutet der Streit: Wer eine Trendbezeichnung verwendet, sollte sich über die tatsächliche Herkunft und die Verkehrswahrnehmung im Klaren sein. Für Importeure wie Wilmers gilt: Wenn sie tatsächlich exklusive Lieferbeziehungen zu Herstellern in Dubai nachweisen können, haben sie ein Argument für eine Herkunftsschutzforderung. Für Verbraucher bleibt: Der Begriff „Dubai‑Schokolade“ kann sowohl Rezeptbezug als auch Herkunft suggerieren - je nachdem, wie die Produkte beworben werden und welche Informationen angegeben sind.
Ob Wilmers mit den Abmahnungen Erfolg haben wird, bleibt also abzuwarten. Die rechtliche Bewertung hängt maßgeblich von der konkreten Verkehrsauffassung und der Frage ab, ob „Dubai“ als beschreibende Rezeptbezeichnung oder als geografische Herkunft verstanden wird.
tags: #Lindt #Dubai #Schokolade #Markenrechtsstreit #Hintergründe


