Ist Dubai Schokolade eine geschützt Marke? Rechtslage und Praxis seit dem OLG Köln

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden: "Dubai-Schokolade" darf nur so genannt werden, wenn sie tatsächlich in Dubai hergestellt wurde. Dubai-Schokolade beschäftigt die Kölner Gerichte schon länger. Nun hat das OLG Klarheit geschaffen und entschieden: "Dubai-Schokolade" darf nicht aus der Türkei stammen. Goldverzierte Verpackung, Skyline inklusive, und dazu ein Name, der nach Luxus, Wüste und Fernweh klingt: "Dubai-Schokolade".

Schon wenn 15 bis 20 Prozent der Verbraucher mit der Bezeichnung noch eine konkrete geografische Herkunft verbinden, bleibt der Schutz bestehen. Die vier Urteile sind rechtskräftig, doch es handelt sich um Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz. Die vier Antragsteller hatten sich daran gestört, dass die Produkte durch ihren Namen und ihre Aufmachung eine Herkunft aus den Vereinigten Arabischen Emiraten suggerierten, obwohl sie nicht aus der Golfregion stammten. Diese Auffassung bestätigte der 6. Zivilsenat des OLG Köln.

Wesentliche Rechtsgrundlagen und Ergebnisse

Der Kern der Entscheidung ist § 126 Abs. 1 MarkenG, der geografische Herkunftsangaben schützt. Dabei kann die Norm durch § 127 Abs. 1 MarkenG Irreführung untersagen, wenn vorbehaltlos falsche Herkunftsangaben verwendet werden. Die Antragsteller stützten ihre Unterlassungsanträge auf § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, da Marken- und Wettbewerbsrecht gegen Irreführung sprechen. Die Bezeichnung "Dubai-Schokolade" kann als geografische Herkunftsangabe verstanden werden, wenn Verbraucher der Auffassung sind, dass das Produkt tatsächlich aus Dubai stammt.

Das OLG Köln stellte klar: Wird das betreffende Produkt weder in Dubai hergestellt noch dort wesentlich veredelt, führt die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ zur Irreführung. Verpackungselemente wie die Skyline von Dubai oder englische Claims verstärken diese Fehlvorstellung. Hinweise wie „Product of Türkiye“ reichen nicht aus, um die Herkunft eindeutig zu klären. Bereits wenn 15 bis 20 Prozent der Verbraucher eine konkrete geografische Herkunft verbinden, bleibt der Herkunftsschutz bestehen.

Für Schokoladenhersteller und -händler bedeutet das: Wer weiterhin mit dem Label „Dubai“ werben will, muss das Produkt in Dubai fertigen lassen, die Ware mit einem klaren, gut sichtbaren Herkunftshinweis versehen und die Lieferkette dokumentieren. Andernfalls drohen einstweilige Verfügungen, Abmahnungen und Kosten. Alternativen sind Bezeichnungen wie „Dubai Style“ oder völlig neue Marken, wobei visuelle Dubai‑Anspielungen zu entfernen sind.

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Kontext zu früheren Entscheidungen und Ambivalenz im österreichischen bzw. deutschen Raum

In früheren Verfahren hatte das Landgericht Köln unterschiedliche Ansichten vertreten. Zwei Kammern fällten zeitgleich gegenteilige Entscheidungen (Februar). Das LG Frankfurt/Main hatte zuvor Frankfurt-Entscheidungen getroffen, die den Zusatz „Dubai“ eher als Gattungsbegriff sahen, während das OLG Köln nun eine klare geografische Herkunftsangabe bekräftigt. Das zeigt, wie komplex die Bewertung geografischer Herkunft in der Praxis bleibt.

Die Rechtsprechung differenziert: Geografische Herkunftsangaben wie Nürnberger Lebkuchen oder Nürnberger Rostbratwurst fallen unter den Schutz, während sich einige Begriffe zu Gattungsbezeichnungen entwickeln können. Der Übergang von geografischer Herkunft zu Gattungsbegriff hängt maßgeblich davon ab, wie Verkehrskreise den Begriff deuten. Derzeit gilt: Wird Dubai als Herkunftsangabe verstanden, besteht Schutz; entwickelt sich der Begriff zur generischen Bezeichnung, schrumpft der Schutz.

Auswirkungen auf Werbung und Markenhonorierung

Unternehmen sollten bei Werbung, Verpackung und Markenrechten umfassend prüfen, ob eine Ortsangabe tatsächlich eine geografische Herkunft widerspiegelt. Verpackung, Sprache der Produktaufmachung und ergänzende Aussagen müssen konsistent zur tatsächlichen Herkunft sein. Die Praxis zeigt: Ein kleingedruckter Herkunftshinweis reicht nicht, um Irreführung zuverlässig zu vermeiden. Es gilt, Herkunft, Verpackung, Sprachfassung, Werbeaussagen und Marktumfeld gemeinsam zu bewerten.

Markenanmeldungen rund um Dubai-Schokolade

Es existieren mehrere Markenanmeldungen für den Begriff Dubai-Schokolade. So meldete die Schlecker GmbH den Begriff am 05.12.2024 als österreichische Wortmarke in Klassen 29 und 30 an. Zudem existieren weitere Anmeldungen in Deutschland, der Schweiz sowie der Europäischen Union. Die Prüfung der Unterscheidungskraft bleibt entscheidend: Ein Markenname muss sich deutlich von anderen Herstellern abheben, damit er als Marke geschützt ist. Der Begriff Dubai-Schokolade allein kann als Gattungsbezeichnung gelten, wenn er keine Unterscheidungskraft besitzt.

Bekannt ist auch die Diskussion um Abmahnungen durch Markeninhaber, die Dubai-Schokolade aus Dubai importieren. Ein Beispiel: Wilmers mahnt mehrere Firmen ab, die Dubai-Schokolade verkaufen, die nicht in Dubai hergestellt wird. Grundlage ist § 127 MarkenG; Irreführung kann auch nach UWG eine Rolle spielen, insbesondere wenn Verbraucher glauben, sie kaufen Dubai-Schokolade, die dort hergestellt wurde. Ob Wilmers tatsächlich Erfolg haben wird, bleibt abzuwarten, da die Bezeichnung auch als Hinweis auf ein Rezept gesehen werden kann.

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Praktische Hinweise für Praxis und Handel

  • Vermeiden Sie irreführende geografische Bezeichnungen in Produktnamen, die nicht zur Herkunft des Produkts passen.
  • Wenn Dubai im Namen bleibt, dokumentieren Sie Herkunft, Herstellung und Lieferkette eindeutig.
  • Vermeiden Sie visuelle Eigenschaften (Skyline, englische Claims) die eine Dubai-Herkunft suggerieren, sofern kein Dubai-Herstellungsort vorliegt.
  • Erwägen Sie alternative Produktbezeichnungen wie „Dubai Style“ oder neue Marken, um Rechtsrisiken zu minimieren.
  • Beobachten Sie laufende Entscheidungen und passen Sie Werbung entsprechend an.

Ausblick und Handlungsempfehlungen

Unternehmen sollten eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Analyse durchführen und künftige Gerichtsentscheidungen im Blick behalten. Die Praxis zeigt: Herkunftsangaben sind streng zu prüfen, da Gerichte in Einzelfällen unterschiedlich urteilen. Eine stabile Rechtslage erfordert klare Beweise für die tatsächliche Herkunft und transparente Kommunikationsmittel gegenüber Verbrauchern.

Infografik: Übersicht zur rechtlichen Einordnung geografischer Herkunftsangaben
Video: Kurzüberblick zur Dubai-Schokolade Rechtsprechung

Die vier Urteile des OLG Köln liefern richtungsweisende Orientierung für ähnliche Fälle im Raum Köln und darüber hinaus. Sie betonen, dass geografische Herkunftsangaben auch in einer globalisierten Werbewelt kein bloßer Trendbegriff sind, solange Verbraucher tatsächlich eine Herkunft aus Dubai erwarten dürfen.

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