Jan Böhmermann vs. Honig: Hintergründe und juristische Bewertung der „Beewashing“-Klage
Das Oberlandesgericht Dresden hat in einer aktuellen Entscheidung das sog. Ausgangspunkt war die Sendung „ZDF Magazin Royale“ vom 3.11.2023, in der sich der TV-Moderator Jan Böhmermann kritisch u. a. mit sog. Bienenpatenschaften befasst und dabei auch den Geschäftsführer der Bioimkerei und einen kurzen Ausschnitt eines Unternehmensvideos gezeigt hatte. Der Verfügungskläger Jan Böhmermann erhob im November 2023 in seiner Fernsehsendung „ZDF Magazin Royale“ Vorwürfe gegen die Imkerei und bezichtigte sie des „Beewashing“.
Bei der Sendung ging es darum, dass Böhmermann insbesondere die Praxis kritisierte, Bienenvölker an Unternehmen zu vermieten, damit diese den Eindruck erwecken, sie engagierten sich für Nachhaltigkeit und Artenschutz. Das Bestreben von Unternehmen, sich durch den Abschluss solcher Bienenpatenschaften ein umweltbewusstes Image zu geben, hatte der Moderator in der Sendung in Abwandlung des Stichworts „Greenwashing“ als „Beewashing“ kritisiert.
Der Geschäftsführer der Bioimkerei reagierte auf diese TV-Kritik damit, dass er ab dem 20.11.2023 im Online-Shop der Imkerei Honig-Gläser als „Beewashing-Honey“ und als „Böhmermann-Honig“ bzw. „Honig zur ZDF Magazin Royale Sendung …“ anbot. Ferner wurde in einem Dresdner Supermarkt mit einem Aufsteller mit der Abbildung des TV-Moderators aus einem Standfoto aus der Sendung, einem im Vordergrund befindlichen Glas „Beewashing-Honey“ und dem Zusatz: Führender Bienen- und Käferexperte empfiehlt:“ geworben.
Heinzig platzierte zudem in einem Dresdner Supermarkt einen Aufsteller, auf dem das Bild Jan Böhmermanns zu sehen war, begleitet von einem Glas „Beewashing-Honey“ im Vordergrund und dem Zusatz „führender Bienen- und Käferexperte empfiehlt“. Dieses Vorgehen wollte der Moderator nicht hinnehmen und reichte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Imkerei ein.
Erste Instanz: Landgericht Dresden
Das Landgericht Dresden hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Imkerei mit Urteil vom 8.2.2024 zurückgewiesen und ausgeführt, dass Unterlassungsansprüche des Moderators aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 (analog) BGB iVm. § 12 BGB wegen der Namensnutzung und aus §§ 823 Abs. 1, 1004 (analog) BGB iVm. §§ 22, 23 KUG wegen der Nutzung seiner Abbildung aus der Sendung im vorliegenden Fall nicht gegeben seien.
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Bei dem Plakataufsteller greife die Ausnahme des § 23 Abs. 1 KUG, die Namensnutzung sei gerechtfertigt, weil die Abwägung zu Gunsten der Imkerei ausfalle. Das Gericht wies in seiner Mitteilung vom Donnerstag insofern aber auf die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG geregelte Ausnahme für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte hin. Dessen Abs. 2 stellt die zusätzliche Anforderung auf, dass keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden.
Berufung und Entscheidung des OLG Dresden
Die Berufung des Moderators gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 18.7.2024 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 18.07.2024 hat das Oberlandesgericht Dresden die Berufung im einstweiligen Verfügungsverfahren von Jan Böhmermann gegen eine Bioimkerei („MyHoney GmbH“) aus Sachsen zurückgewiesen.
Die Richter haben in den Entscheidungsgründen betont, dass die Imkerei angesichts der vorangegangenen Kritik in der Sendung nicht in rechtswidriger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Moderators in der Ausprägung seines Rechts am eigenen Bild eingegriffen habe, da die Verbreitung der Bildaufnahme als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne seine Einwilligung zulässig gewesen sei (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), und durch die Verbreitung im Einzelfall auch kein berechtigtes Interesse des Moderators verletzt worden sei (§ 23 Abs. 2 KUG).
Das Gericht schätzte die Bezeichnung als „führender Bienen- und Käferexperte“ als klar satirisch erkennbar ein. Die satirische Einkleidung stütze sich insbesondere auf die Bezeichnung Böhmermanns als „führender Bienen- und Käferexperte“, welche das Gericht als satirisch-spöttische Anspielung auf dessen Tätigkeit als journalistisch-satirischer Investigationsjournalist, sowie dessen Expertenstatus den er für eine Vielzahl von Themen für sich reklamiere, versteht.
Die Richter betonten schließlich weiter, dass den nur einfach-rechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich kein Vorrang zukomme. Insbesondere wenn sich eine Werbung in satirisch-spöttischer Form mit einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage auseinandersetze, mithin die Meinungs- und/oder die Kunstfreiheit für den Werbenden streite, könne den kommerziellen Interessen des Betroffenen jedenfalls dann kein Vorrang eingeräumt werden, sofern die Werbung keine berechtigten ideellen Interessen verletze, so die Richter weiter.
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Beurteilung der Satire und des Informationsinteresses
Das Werbeplakat setze sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem in der Sendung aufgeworfenen Thema „Beewashing“ auseinander, indem dort ein eigens kreierter „Beewashing-Honey“ präsentiert und der Moderator als Testimonial dargestellt werde. Dessen Foto, das offensichtlich aus der zugrundeliegenden Folge des „ZDF-Magazin Royale“ stamme, verdeutlicht dem Durchschnittsrezipienten, dass die dort angesprochene „Empfehlung“ im Rahmen eines Sendungsbeitrags ausgesprochen worden sein müsse, worauf auch der ausgestreckte Zeigefinger des Moderators in Richtung des Honigglases hinweise.
Schon der kritische Gesichtsausdruck und der anklagende Gestus, mit dem der Moderator gezeigt werde, ließen aber zugleich erkennen, dass es sich bei der „Empfehlung“ um einen ironischen Hinweis auf eine dem Betrachter nicht mitgeteilte Bemerkung im Rahmen einer Sendung handeln müsse. In der Annahme, dass es sich infolgedessen nicht um eine ernstgemeinte Werbung für den Honig der Imkerei handele, für den der Moderator als Testimonial einstehen wolle, werde sich der Betrachter durch dessen Bezeichnung als „führender Bienen- und Käferexperte“ bestärkt sehen.
Zumindest demjenigen Teil der Supermarktkunden, denen die Person des Moderators bekannt sei und die infolgedessen allein als Zielgruppe für die beabsichtigte Werbung in Betracht zu ziehen seien, sei klar, dass der Moderator nicht Zoologe oder Botaniker, sondern Journalist und Satiriker ohne ausgewiesene Erfahrung in der Insektenkunde sei und dass es sich daher auch bei diesem Attribut um Ironie als typisches Stilmittel der Satire handele. Damit habe der Verfügungsbeklagte gleichzeitig ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt, da die Werbung dazu geführt habe, dass über das Thema insgesamt diskutiert werde - auch über die Frage, wie Werbung gemacht werden darf und Journalismus im Zusammenhang mit Satire gestaltet werden kann, so der Vorsitzende Richter.
Rechtliche Eckpunkte und Folgen
Hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild ist zudem § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) zu beachten, wonach die Veröffentlichung von Bildnissen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten geschehen darf. Das Gericht wies in seiner Mitteilung vom Donnerstag insofern aber auf die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG geregelte Ausnahme für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte hin.
Ob die Behauptungen des Moderators zum Geschäftsmodell der Imkerei in der Sendung vom 3.11.2023 wahr oder unwahr gewesen seien, sei im Rahmen der Abwägung ohne Belang. Denn jedenfalls, so das Landgericht und das Oberlandesgericht, durfte die Imkerei darauf reagieren und ihre Ansicht dazu zur Meinungsbildung äußern, da sie als in der Sendung namentlich Genannte ein Recht auf einen mit ähnlicher Sprache geführten Gegenschlag habe.
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Hiernach sei es einem in der Öffentlichkeit Angegriffenen im Grundsatz erlaubt, sich mit der Wiedergabe seiner eigenen Sachdarstellung selbst dann zu verteidigen, wenn diese unzutreffend sei. Der Angegriffene sei also, jedenfalls solange die Auseinandersetzung noch aktuell sei, grundsätzlich berechtigt, die Behauptungen des Angreifers unabhängig vom objektiven Wahrheitsgehalt als unwahr und falsch zu bezeichnen.
Mögliche weitere Schritte
Gegen die Entscheidung des OLG ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Rechtsmittel mehr möglich. Böhmermann könnte allerdings ein Hauptsacheverfahren anstrengen. Ob er dies tatsächlich tut bleibt abzuwarten. Die Kombination aus zeitgeschichtlichem Ereignis, satirischer Einbindung und Reaktion auf eine öffentliche Thematisierung durch Böhmermann selbst, lassen sein Aussichten für ein Hauptsacheverfahren gering erscheinen, zumal der Sachverhalt ausgeschrieben sein dürfte und das OLG seine Rechtsauffassung bereits kundgetan hat.
Öffentliche und mediale Reaktionen
Beim Honig-Prozess in Dresden unterliegt ZDF-Satiriker Jan Böhmermann zum zweiten Mal dem Imker Rico Heinzig. Imker Rico Heinzig nahm als Inhaber der Firma MyHoney die Entscheidung mit einem Lächeln zur Kenntnis und kündigte an, den Honig wieder im Online-Shop anbieten zu wollen. Heinzig gab sich erfreut über das Urteil: „Der Ball liegt jetzt bei Herrn Böhmermann. Ich bin kein Streithansel, ich war noch nie einer. Ich würde ja vorschlagen, man begräbt das Kriegsbeil.“ Er lud den Moderator ein weiteres Mal zu einem Besuch seiner Imkerei ein.
Böhmermann war bei der Urteilsverkündung nicht anwesend. Böhmermanns Anwalt hatte bereits Berufung angekündigt, in der Sache 'Satire gegen Wirtschaft' geht die Satire natürlich in Berufung. Gegen die Entscheidung des OLG im Eilverfahren ist ein Rechtsmittel nicht mehr möglich.
Worum ging es inhaltlich (kurz)
- Ausgangspunkt: Beitrag des ZDF Magazin Royale vom 3.11.2023 zur Kritik an Bienenpatenschaften und „Beewashing“.
- Reaktion des Imkers: Vermarktung von „Beewashing-Honey“, Produktauslobung mit Böhmermanns Bild und der Bezeichnung „führender Bienen- und Käferexperte“.
- Erste Instanz: LG Dresden wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab.
- Berufung: OLG Dresden bestätigte die Entscheidung und sah die Werbung als zulässige Satire und zeitgeschichtliches Bildnis.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidungen des Landgerichts Dresden und des Oberlandesgerichts Dresden sind zu begrüßen. Die Richter betonten, dass den nur einfach-rechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich kein Vorrang zukomme. Das Urteil ist ein Beispiel für die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungs- bzw. Kunstfreiheit in Fällen satirischer kommerzieller Reaktionen auf mediale Kritik.
| Datum | Instanz | Entscheidung | Aktenzeichen |
|---|---|---|---|
| 08.02.2024 | Landgericht Dresden | Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen | EV 3 O 2529/23t |
| 18.07.2024 | Oberlandesgericht Dresden | Berufung zurückgewiesen; Werbung zulässig | 4 U 323/24 (Teilnennung: Az. 25...) |
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