Dubai-Schokolade: Zollbestimmungen und Einfuhr nach Deutschland

Um die Einfuhr der gehypten Dubai-Schokolade nach Deutschland ranken sich in den letzten Monaten viele Meldungen: Ausverkaufte Bestände, lange Schlangen vor Geschäften und zahlreiche Fälle, in denen Zollbeamte größere Mengen der Süßigkeit beschlagnahmten oder Reisende stopp­ten. Kaum eine Zuckerware ist derzeit so begehrt wie die Dubai-Schokolade.

Was ist „Dubai-Schokolade“ und warum ist sie so begehrt?

Sogenannte Dubai-Schokolade ist mit Pistaziencreme und feinen Teigfäden, sogenanntem Engelshaar, gefüllt. Der Hype führte dazu, dass auch andere Schokoladenhersteller Dubai-Schokolade erfolgreich verkauften. Ihren Namen hat sie, weil die Erfinderin ein Unternehmen in Dubai betreibt.

Dubai-Schokolade mit Pistaziencreme und Engelshaar

Beispiele illegaler Einfuhr: Fälle aus Deutschland

Der Wirbel um die sogenannte Dubai-Schokolade nimmt immer skurrilere Formen an. So versuchte ein 31-jähriger Mann, rund 45 Kilogramm der begehrten Schokolade illegal nach Deutschland zu schmuggeln. Zöllner stoppten seinen Lieferwagen vor zwei Wochen an der A5 in Weil am Rhein (Landkreis Lörrach), wie eine Zollsprecherin berichtete. Der Fahrer wollte die Schokolade nach eigenen Angaben aus der Schweiz nach Dortmund bringen, hatte jedoch keine Nachweise für die Zollabfertigung. Deshalb ermitteln die Behörden nun wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Zudem musste er Einfuhrabgaben von knapp 920 Euro zahlen, bevor er weiterfahren durfte. Die Dubai-Schokolade durfte laut einer Zollsprecherin übrigens an Bord bleiben. Es habe keine lebensmittelrechtliche Grundlage gegeben, die Waren einzubehalten.

In Hamburg beschlagnahmten Zollbeamte 90 Kilogramm der Süßigkeit am Hamburger Flughafen. Eine 33-Jährige brachte sie aus Istanbul mit. Der Zoll am Hamburger Flughafen hat die illegale Einfuhr von 460 Tafeln sogenannter Dubai-Schokolade verhindert. Die Süßigkeiten mit einem Gesamtgewicht von 90 Kilogramm seien am 25. Dezember bei einer 33-jährigen Reisenden aus dem türkischen Istanbul entdeckt worden. Bei der Einreise durch den Terminalausgang für anmeldefreie Waren kam die Frau mit den drei schweren Koffern den Beamten verdächtig vor. Sie wurde daraufhin vom Zoll kontrolliert. Dabei entdeckten die Beamten in drei Koffern die gehypte Süßigkeit, welche die Frau nach eigenen Aussagen in Istanbul gekauft hatte. Aufgrund der Menge sei von einem gewerblichen Verkaufsvorhaben auszugehen. Damit liege zugleich auch ein potenzieller Fall von Steuerhinterziehung „durch Vermeidung von Einfuhrabgaben“ vor. Die Schokolade im Gesamtwert von rund 2100 Euro sei primär aus Gründen des Verbraucherschutzes in Verwahrung genommen worden. Wegen fehlender Angaben zu Inhaltsstoffen und Allergenen seien die Packungen „nicht einfuhrfähig“ gewesen.

Wann müssen Sie Einfuhrabgaben zahlen?

Neben Alkohol und Tabak gelten auch für andere Waren wie die Dubai-Schokolade Mengen- und Wertgrenzen, die zollfrei nach Deutschland eingeführt werden dürfen. Für den Eigenbedarf überführte Ware liegt bis zu einem Warenwert von 300 Euro innerhalb der Wertgrenze. Bei Flug- und Seereisenden gilt eine Wertgrenze von 430 Euro. Ermittelt wird der Warenwert durch Kaufbelege. Liegen diese nicht vor, schätzt der Zoll den Warenwert. Werden die Wertgrenzen überschritten oder die Ware nicht nur für den Eigenbedarf eingeführt, werden Einfuhrabgaben fällig.

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Bis zu einem Warenwert von 700 Euro gilt unter Annahme von Eigenbedarf ein pauschalierter Abgabensatz von 17,5%. Bei höherem Warenwert gilt eine gesonderte Abgabenberechnung. Die vom Mann eingeführten 45 Kilogramm Dubai-Schokolade überschritten die für einen Eigenbedarf glaubhafte Menge und Wertgrenzen deutlich. Er musste die geschuldeten Einfuhrabgaben in Höhe von 920 Euro nachzahlen.

Praktische Hinweise zu Reisefreimengen

  • Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein.
  • Die Wertgrenzen mehrerer Personen können nicht addiert werden.
  • Die Reisefreimengen können während einer Reise nur einmal in Anspruch genommen werden; eine Reise ist erst mit der Rückkehr zum inländischen Wohnort oder der Ankunft am Urlaubsort beendet.
  • Bei Einreise aus einem Nicht‑EU‑Land gelten strengere Regeln; bestimmte Waren wie tierische Erzeugnisse unterliegen besonderen Beschränkungen.

Welche Risiken drohen bei Umgehung des Zolls?

Der Versuch, den Zoll zu umgehen, kann einen dabei teuer zu stehen kommen. Bereits bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Die Feststellungen reichen weiter: Gefähr­dung der Einfuhr­abgaben kann bis zu 5000 Euro Bußgeld nach sich ziehen; fahrlässige Missachtung eines Einfuhrverbots oder einer Genehmigungspflicht kann bis zu 500.000 Euro Bußgeld bedeuten; Verstöße gegen Anmeldepflichten von Barmitteln können bis zu 1.000.000 Euro Bußgeld nach sich ziehen. Gewerbs­mäßiger, gewalt­samer und banden­mäßiger Schmuggel (auch Versuch) kann Freiheits­strafe von 6 Monaten bis 10 Jahren bedeuten. Steuerhehlerei und Hinterziehung der Einfuhrabgaben sind ebenfalls strafbewehrt.

Lebensmittelrechtliche und gesundheitliche Aspekte

Die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, die zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für Waren in privaten Geschenksendungen. Die Einfuhr bestimmter Lebens- und Futtermittel nach Deutschland kann jedoch aufgrund spezieller Regelungen beschränkt oder sogar generell verboten sein. Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel gelten und unterliegen damit dem Arzneimittelgesetz.

Die Vorschriften müssen auch von dem Importeur eingehalten werden, der als erstes Glied in der inländischen Handelskette für die Verkehrsfähigkeit der eingeführten Produkte verantwortlich ist. In Deutschland sind die Länder für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, auch der Einfuhrvorschriften, zuständig. Für Nachfragen sollten Sie die örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde kontaktieren.

Kontrolle von Lebensmittelimporten am Zoll

Formale Einfuhrwege für Händler: Verfahren und Kontrolle

In der Regel läuft die Einfuhr so: Die Schokolade wird über ein IT-Verfahren namens ATLAS durch die Einführer angemeldet. „ATLAS“ steht für „Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem“. Das System bildet alle Prozesse der grenzüberschreitenden Warenwirtschaft elektronisch ab - von der Einfuhr über die Lagerung bis zur Ausfuhr. Wenn die Ware eingetroffen ist, kommt zunächst das zuständige Landratsamt ins Spiel. Hier wird nach Auskunft des Zolls die Ware regelmäßig beprobt und freigegeben. Im Anschluss wird die Ware ordnungsgemäß verzollt und den Einführern überlassen.

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Am Flughafen Stuttgart klärte das Hauptzollamt auf: Zwar sei in den letzen Monaten vermehrt Dubai-Schokolade im Frachtbereich über das Zollamt Stuttgart Flughafen eingeführt worden. „Von illegalen Einfuhren kann jedoch in den uns bekannten Fällen nicht gesprochen werden.“ Die in den vergangenen Monaten eingeführte Schokolade stammte aus der Türkei, Jordanien und Saudi-Arabien.

Was tun vor dem Import - Tipps für Händler und Reisende

  1. Informieren Sie sich vorab über die geltenden Wertgrenzen und Einfuhrbestimmungen für das jeweilige Herkunftsland.
  2. Bewahren Sie Kaufbelege auf, damit der Zoll den Warenwert feststellen kann; liegen diese nicht vor, schätzt der Zoll den Warenwert.
  3. Als Händler nutzen Sie ATLAS zur ordnungsgemäßen Anmeldung der Einfuhr und sorgen für die notwendigen Kennzeichnungen, Angaben zu Inhaltsstoffen und Allergenen.
  4. Händler sollten sich an die für ihre Branche zuständigen Interessensverbände oder einen Lebensmittelsachverständigen wenden, um die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften prüfen zu lassen.
  5. Für Fragen zur Einfuhr von Lebensmitteln kontaktieren Sie das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder die für Ihren Wohnsitz zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Erklärvideo: Zollfreigrenzen und Einfuhrabgaben bei Süßwaren

Besondere Hinweise zu tierischen Erzeugnissen und Pflanzen

Um ein Einschleppen von Tierseuchen in die Europäische Union zu vermeiden, ist nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 das Mitbringen von Fleisch und Milch sowie daraus hergestellten Erzeugnissen aus Drittländern untersagt. Vom Einfuhrverbot ausgenommen sind in geringen Mengen und unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Dazu gehören Säuglingsnahrung, medizinische Spezialnahrung, sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs bis maximal zwei Kilogramm pro Person, Fisch/Fischereierzeugnisse bis maximal 20 Kilogramm pro Person. Vorgenannte Kleinmengen gelten jedoch nicht für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen (z. B. Schnittblumen), Früchten oder Samen, da für diese Waren auch pflanzengesundheitsrechtliche Regelungen einzuhalten sind (z. B. das Mitführen eines Pflanzengesundheitszeugnisses).

Häufig gestellte Fragen kurz beantwortet

  • Krieg ich Probleme mit dem Zoll, wenn ich Lebensmittel innerhalb der EU mit mir führe? Nein, innerhalb der EU unterliegen Lebensmittel keinerlei Einfuhrbestimmungen.
  • Welche Wertgrenzen gelten für Reisende? Bis zu 300 Euro Warenwert bei Einreise auf dem Landweg; 430 Euro bei Flug- und Seereisenden. Bei Überschreitung sind Abgaben zu zahlen.
  • Was passiert bei fehlenden Angaben zu Inhaltsstoffen oder Allergenen? Die Waren können aus Gründen des Verbraucherschutzes als „nicht einfuhrfähig“ betrachtet und in Verwahrung genommen werden.

Tabelle: Wichtige Grenzwerte und Regelungen (Kurzüberblick)

Situation Wertgrenze Bemerkung
Einfuhr für Eigenbedarf (Landweg) 300 Euro Warenwert inkl. ausländischer Umsatzsteuer
Einfuhr für Eigenbedarf (Flug/See) 430 Euro Höhere Grenze für Flug- und Seereisende
Pauschalabgabe bis 700 Euro (Eigenbedarf) 17,5 % Gilt bis 700 Euro Warenwert
Bußgelder/Strafen bis zu 1.000.000 Euro / Freiheitsstrafen Je nach Schwere (z. B. Schmuggel, Steuerhinterziehung)

Wer nach Deutschland einreist, sollte sich bewusst sein: Nicht alle Genuss- und Lebensmittelwaren dürfen ohne Weiteres eingeführt werden. Besonders bei größeren Mengen der beliebten Dubai-Schokolade lohnt es sich, vorab Formalia wie Zollanmeldung, nötige Nachweise und mögliche Einfuhrabgaben zu prüfen, um teure Folgen oder strafrechtliche Ermittlungen zu vermeiden.

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